Mut durch Klarheit – warum das Vergaberecht 2025 neu gedacht werden muss

Das Kabinett hat das Vergabebeschleunigungsgesetz beschlossen. Es ist ein Fortschritt – aber noch nicht der große Wurf.

Es gibt Jahre, in denen das Vergaberecht in der Fachwelt bleibt. Und es gibt Jahre wie 2025, in denen es plötzlich im Zentrum der politischen und wirtschaftlichen Agenda steht. Die öffentliche Beschaffung ist heute mehr als ein Verwaltungsverfahren – sie ist zu einem der entscheidenden Hebel geworden, um die großen Aufgaben der nächsten Jahre zu stemmen: den klimaneutralen Umbau der Wirtschaft, die Modernisierung von Straßen, Schienen und Netzen, die Digitalisierung von Verwaltung und Bildung sowie die Sicherung kritischer Lieferketten.

Milliardenbeträge sind eingeplant. Doch sie fließen nur, wenn das Vergaberecht funktioniert. Und daran hapert es. Projekte scheitern nicht am politischen Willen oder an der Finanzierung, sondern an Verfahren, die sich in einem Geflecht aus Vorschriften, Zuständigkeiten und Formalitäten verfangen. Der Investitionsstau ist nicht nur ein Haushaltsproblem – er ist auch das Ergebnis langsamer, komplexer und starrer Vergabeverfahren.

Der Kabinettsbeschluss – weniger Hürden, mehr Tempo

Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz, das das Bundeskabinett Anfang August beschlossen hat, will die Bundesregierung an diesen Bremsen ansetzen. Das Ziel: schneller, flexibler, digitaler. Kern der Reform sind höhere Wertgrenzen für Direktvergaben, weniger Nachweispflichten, erweiterte digitale Verfahren und ein flexiblerer Umgang mit dem Losgrundsatz. Für kleinere Aufträge beim Bund gilt künftig: Bis 50.000 Euro netto kann direkt vergeben werden – ohne formales Ausschreibungsverfahren.

Der Losgrundsatz bleibt als Schutz für den Mittelstand erhalten, wird aber gelockert. Wo eine Aufteilung funktional oder wirtschaftlich keinen Sinn ergibt, können Leistungen zusammen vergeben werden. Für besonders dringliche Vorhaben – etwa Projekte aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität oder sicherheitsrelevante Beschaffungen – sind Gesamtvergaben möglich; für den Sicherheitsbereich gilt das bis 2030.

Hinzu kommen tiefgreifende Änderungen im Rechtsschutz: Die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammer entfaltet keine automatische aufschiebende Wirkung mehr. Zuschläge können also schneller erteilt werden, sofern das Beschwerdegericht nicht anders entscheidet. Außerdem werden die vergabefreie Zusammenarbeit öffentlicher Auftraggeber (§ 108 GWB) ausgeweitet, die strategische Markterkundung (§ 28 VgV) gestärkt, der Marktzugang für Anbieter aus nicht-reziproken Drittstaaten (§ 97 GWB) beschränkt und § 135 GWB so geändert, dass in Fällen zwingender Gründe des Allgemeininteresses von der Unwirksamkeit einer rechtswidrigen Direktvergabe abgesehen werden kann.

Ein Bruch mit dem alten Transformationsentwurf

Damit rückt die Bundesregierung bewusst von der Linie des nach dem Regierungswechsel beiseitegelegten Vergabetransformationsgesetzes ab. Auch dieser alte Entwurf wollte Verfahren beschleunigen, stellte jedoch die verbindlichere Berücksichtigung sozialer und umweltpolitischer Kriterien in den Mittelpunkt.

Geplant waren neue Zentralnormen (§ 120a GWB, § 22 UVgO) mit dreistufigem Konzept, Nachhaltigkeitslisten, einer Soll-Vorgabe, mindestens ein solches Kriterium je Verfahren zu berücksichtigen, und der Übernahme der Negativliste aus der AVV Klima ins allgemeine Vergaberecht.

Diese Ziele bleiben richtig. Nachhaltigkeit, soziale Standards und strategische Beschaffung sind keine Luxusziele, sondern Teil verantwortlicher Vergabepolitik. Aber sie brauchen einen klaren, praktikablen Rahmen. Genau daran fehlte es dem alten Entwurf. Das neue Vergabebeschleunigungsgesetz setzt daher andere Akzente: weniger zusätzliche Regulierung, mehr Verfahrensentlastung – ohne Nachhaltigkeit aus dem Blick zu verlieren, aber mit einer klaren Priorität auf Tempo.

Beschleunigung allein genügt nicht – Flexibilität zählt

So richtig der Fokus auf Beschleunigung ist, so unvollständig bleibt er, wenn Flexibilität nicht Teil der Reform wird. Viele Bereichsausnahmen und Ausnahmevorschriften sind zu starr, zu eng gefasst, zu formalistisch. Sie tragen den Notwendigkeiten der Praxis nicht hinreichend Rechnung. Wer nach einem Cyberangriff in höchster Eile eine neue Hardwareinfrastruktur beschaffen muss, darf nicht durch ein wochenlanges Bieterverfahren ausgebremst werden – und schon gar nicht riskieren, dass sich daran ein langwieriges Nachprüfungsverfahren anschließt.

Das aktuelle Recht sieht zwar Ausnahmen für besondere Dringlichkeit vor, doch sind diese häufig so eng definiert und mit so vielen formalen Anforderungen versehen, dass sie in der Praxis kaum nutzbar sind. Viele Vergabestellen zögern, sie anzuwenden – aus Angst, im Nachhinein für formale Fehler haftbar gemacht zu werden. Das Ergebnis: Selbst wenn Eile geboten wäre, läuft das Verfahren im Normmodus weiter.

Das strukturelle Grundproblem – der Flickenteppich

So wertvoll die Reform auf Bundesebene ist – sie beseitigt nicht den größten Bremsklotz: die Zersplitterung des Vergaberechts. Die Praxis arbeitet nicht mit einem „einheitlichen“ Vergaberecht, sondern mit einem Nebeneinander von VOB/A, VgV, SektVO, KonzVgV und UVgO – ergänzt um landesspezifische Gesetze, eigene Wertgrenzen, unterschiedliche Formulare und Nachweislisten. Jedes Bundesland ist ein eigener Rechtskosmos.

Für Unternehmen bedeutet das: ständige Anpassung, hohe Kosten, weniger Planbarkeit. Für Verwaltungen: längere Verfahren, weil man lieber zusätzliche Prüfungen einzieht, statt im Zweifel zu schnell zu handeln. Das Ergebnis ist eine Kultur der Vorsicht, in der der formalistischste Weg als der sicherste gilt – auch wenn er der langsamste ist.

Die europäische Ebene – wo der Hebel wirklich liegt

Wer das Vergaberecht grundlegend reformieren will, darf nicht nur in Berlin ansetzen. Der Rechtsrahmen für Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte ist weitgehend durch europäische Richtlinien vorgegeben: die Richtlinien 2014/24/EU, 2014/25/EU, 2014/23/EU und 2009/81/EG. Deutschland hat diese Vorgaben nahezu 1:1 umgesetzt.

Das bedeutet: Viele der Vorgaben, die Verfahren langsam und kompliziert machen, sind nicht „deutsche Erfindungen“, sondern europäische Standards. Solange diese starr bleiben, werden auch nationale Verfahren träge bleiben. Die nächste Reform muss deshalb in Brüssel ansetzen: mit klareren, praxisnäheren und flexibleren Vorgaben, die Geschwindigkeit, Wettbewerb, Transparenz und Rechtsschutz in ein tragfähiges Gleichgewicht bringen. Nur so lassen sich nationale Gesetzgeber von Detailvorgaben entlasten und Vergabestellen befähigen, im Krisen- wie im Normalfall schnell und rechtssicher zu agieren.

Fazit – eine Etappe, nicht das Ziel

Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist ein Schritt nach vorn. Es gibt mehr Freiheit bei der Losvergabe, reduziert formale Hürden, stärkt digitale Verfahren und setzt spürbare Impulse für schnelleres Handeln. Es unterscheidet sich klar vom alten Transformationsentwurf, indem es die Verfahren selbst ins Zentrum rückt.

Doch es löst nicht alle Bremsen. Ohne beweglichere Ausnahmevorschriften, ohne einheitlichen Rechtsrahmen für Bund, Länder und Kommunen und ohne Reform der europäischen Richtlinien bleibt das Tempo begrenzt. Wirkliche Beschleunigung entsteht nicht allein durch Wertgrenzen und Verfahrensänderungen, sondern durch ein Vergaberecht, das einfach, klar und flexibel genug ist, um auch unter außergewöhnlichen Bedingungen zu funktionieren.

Erst wenn Vergabestellen auf dieser Grundlage handeln können, wird das Vergaberecht die Geschwindigkeit und Handlungsfreiheit entfalten, die Deutschland für seine Investitions- und Transformationsaufgaben dringend braucht. Das Ziel bleibt: Mut durch Klarheit – und ein Vergaberecht, das nicht nur schneller, sondern auch flexibler und einheitlicher ist.