Künstliche Intelligenz (KI) erfasst sämtliche Lebensbereiche. Aus dem beruflichen Alltag ist sie nicht mehr wegzudenken. Der Einsatz erfolgt im technischen, kreativen sowie geisteswissenschaftlichen Bereich. Die Anwendungsgebiete sind vielfältig.
Mit der Verbreitung von KI wächst der Zweifel an „menschlichen“ Arbeitsergebnissen. In den Fokus der Diskussion gerät damit auch zunehmend die Frage nach der Schutzfähigkeit KI-generierter Inhalte. Die Einordnung in bestehende Schutzregime wie das Urheberrecht oder Patentrecht fällt schwer und ist nicht ohne Risiken. Eine Bestandsaufnahme:
(Kein) Urheberrechtsschutz für KI-generierte Werke
Das deutsche Urheberrecht schützt ausschließlich Werke natürlicher Personen. Voraussetzung ist eine „persönliche, geistige Schöpfung“, die nur ein Mensch vollbringen kann. KI-generierte Inhalte, etwa automatisch erzeugte Quellcodes, erfüllen dieses Kriterium nicht. Ihnen fehlt der notwendige menschliche Gestaltungsakt.
Anders liegt der Fall, wenn KI durch eine natürliche Person nur als technisches Hilfsmittel eingesetzt wird. Hier kann ein urheberrechtlich geschütztes Werk entstehen. Voraussetzung ist, dass die schöpferischen Elemente erkennbar auf menschlichen Entscheidungen beruhen. Die Darlegung obliegt dem „Schöpfer“.
KI als Erfinder?
Auch das Patentrecht kennt keine Schutzmöglichkeit für KI-generierte Erfindungen. Nur eine natürliche Person kann Erfinder sein, ein KI-System nicht.
Der menschliche Beitrag muss, damit die Erfindung patentfähig ist, den Gesamterfolg wesentlich beeinflusst haben. Die Abgrenzung fällt schwer. In einigen Fällen wird selbst der vermeintlichen Erfinder nicht klar erkennen, wo sein eigener Beitrag endet und die KI einsetzt. Als Praxistipp gilt: Die „Schöpfungshistorie“ sollte ausführlich dokumentiert und den beteiligten Personen namentlich zugeordnet sein.
Geheimnisschutz als Alternative?
Möglich bleibt der Schutz von KI-Inhalten als Geschäftsgeheimnis. Als Geschäftsgeheimnis können Informationen geschützt sein, die geheim sind, wirtschaftlichen Wert haben und Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen sind. Ein menschlicher Schöpfungsakt ist nicht erforderlich.
Der Schutz entsteht – angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen unterstellt – mit der Generierung der Information. Es erfolgt keine Amtsprüfung, erst recht keine Offenlegung der Information in öffentlich einsehbaren Registern. Der Schutz ist weder zeitlich begrenzt noch gilt das „Territorialprinzip“. Gleichwohl kann das Geschäftsgeheimnis als „quasi dingliches Recht“ durchgesetzt werden und Gegenstand von Austauschverträgen sein, insbesondere lizenziert oder veräußert werden. Der Geheimnisschutz bietet sich damit als echte Alternative zu Schutzrechtsanmeldungen an.
Fazit
Der Schutz von KI-generierten Inhalten ist umstritten. Unternehmen sollten in Zweifelsfällen nicht auf klassische IP-Rechte vertrauen, sondern alternative Schutzstrategien prüfen, etwa den Schutz als Geschäftsgeheimnis. Dieser setzt konsequente Geheimhaltung voraus, ist dafür aber niedrigschwelliger zugänglich. Insbesondere ist kein menschlicher Schöpfungsakt erforderlich. Die Entscheidung der Schutzstrategie hängt vom Einzelfall ab, insbesondere von der Verletzungsanfälligkeit der betroffenen Information.
Autor
Dr. Konstantin Thress ist Rechtsanwalt und Partner der ZIRNGIBL Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, München. Dr. Konstantin Thress ist spezialisiert auf das gesamte Spektrum des Gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere Marken- und Wettbewerbsrecht sowie Vertriebsrecht. Der Schwerpunkt seiner Beratung liegt im Bereich Lizenz- und Vertriebsverträge sowie im Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Dr. Konstantin Thress ist darüber hinaus Mitglied in der kanzleiinternen Arbeitsgruppe „Digital und Industrie 4.0″, die sich zum Ziel gesetzt hat gemeinsam mit und für Mandanten praxistaugliche und innovative Lösungen für die digitalisierte Unternehmenswelt zu entwickeln.