Kartellverfolgung outside the box

Viele Unternehmen und Verbände haben inzwischen die Risiken klassischer Kartellabsprachen, wie etwa Preis- oder Kundenabsprachen, verinnerlicht.

Dennoch bleibt das Kartellrecht für (unangenehme) Überraschungen gut. Grund ist die Weiterentwicklung der Verfolgungspraxis der Behörden in jüngerer Zeit. Dabei rücken neue Spielarten von Kartellen in den Fokus, die von den Behörden als ebenso wettbewerbsschädlich eingestuft werden, wie „klassische“ Hardcore-Absprachen. Es stehen daher horrende Bußgelder im Raum. Unternehmensjuristen sind doppelt gefordert: Sie müssen die aktuellen Entwicklungen im Blick behalten. Gleichzeitig müssen sie Unternehmensbereiche für kartellrechtliche Gefahren sensibilisieren, die bisher – anders als der Vertrieb oder Einkauf – weniger im Fokus der Kartellrechts-Compliance standen. Dies gilt insbesondere für Mitarbeiter der HR- und der Forschungsabteilungen.

Ein wichtiges Beispiel für diesen Trend ist die Kartellrechtsverfolgung bei der Gewinnung und Entlohnung von Arbeitskräften. Zunächst galt das Thema als „Hippster Antitrust“, das nur in den USA für Furore sorgte. Mittlerweile hat sich das Bild grundlegend gewandelt: In den letzten zwölf Monaten haben die Kartellbehörden in der Türkei, Belgien und Portugal substantielle Bußgelder gegen Unternehmen wegen sog. „no-poach“ Absprachen verhängt. Dabei einigen sich Unternehmen darauf, sich gegenseitig keine Arbeitskräfte abzuwerben. Auch die EU-Kommission ist nicht untätig: Sie hat wegen eines vergleichbaren Verdachts Durchsuchungen im Food Delivery Sektor durchgeführt und sich in einem „Policy Brief“ im Mai dezidiert mit der Kartellrechtswidrigkeit von „no-poach“ Absprachen auseinandergesetzt. Auch in Polen haben Durchsuchungen wegen „no-poach“ Abreden stattgefunden. Unternehmen sind vor diesem Hintergrund gut beraten, auch Mitarbeiter aus den Bereichen Recruiting und HR, für das Thema „no-poach“ zu sensibilisieren.

Eine weitere bedeutsame Fallgruppe betrifft die Beschränkungen des Innovationswettbewerbs – treffender ließe sich von „Übererfüllungswettbewerb“ sprechen. Hier geht es um folgende Konstellationen: Unternehmen verabreden sich, (neue) gesetzliche Standards entweder nicht vor ihrer endgültigen Verbindlichkeit zu erfüllen oder über zu erfüllen. Anklänge finden sich schon in der LKW-Entscheidung von 2016, in der die EU-Kommission den Unternehmen neben dem Austausch sensibler Informationen vorwarf, sich darüber verständigt zu haben, keine LKW mit dem Abgasstandard EURO 3 zu vermarkten, bevor dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Auch die AdBlue Bußgeldentscheidung der EU-Kommission von 2021 erhebt unter anderem den Vorwurf, die Automobilhersteller hätten sich darüber abgestimmt, die Vorgaben der EU-Abgasnormen nicht über zu erfüllen.

Noch einen Schritt weiter scheint die französische Autorité de la Concurrence in einer Bußgeldentscheidung aus dem Jahr 2024 zu gehen: Seit dem 1. Januar 2015 besteht eine Verpflichtung keine Konservendosen mit der Beschichtungschemikalie Bisphenol A mehr in Verkehr zu bringen. Die Behörde wirft Unternehmen (und Verbänden) vor, sich abgestimmt zu haben, nicht mit dem Umstand zu werben, dass ihr Produkt bereits vor der gesetzlichen Pflicht frei von Bisphenol A war. Zugrunde liegt ein weites Verständnis des Innovationswettbewerbs: Nicht nur die Beschränkung der Innovationsbemühungen, sondern schon die Beschränkung der Werbungsaktivität mit einer Innovation, kann einen bußgeldbewährten Verstoß darstellen. Unternehmens- und Verbandsvertreter müssen also besondere kartellrechtliche Vorsicht walten lassen, wenn sie sich zum Umgang mit gesetzlichen Standards austauschen. Dies kann insbesondere im Rahmen von gemeinsamen Lobby-Aktivitäten schnell zu einer Herausforderung werden.

Eine dritte Fallkonstellation, in die kartellrechtliche Bewegung kommt, betrifft das sog. „Signalling“: Hier gehen Unternehmen in die Öffentlichkeit mit geplanten Preiserhöhungen, um so ihr Verhalten koordinieren zu können. Während sich der EuGH schon in den 90er-Jahren sehr skeptisch gegenüber dem Gedanken des Signalling zeigte, hat die EU-Kommission diese Theorie konsequent weiterentwickelt und widmet ihr in der neuen Fassung der Horizontalleitlinien von 2023 mehrere Absätze. Mit einer Durchsuchung von Anfang 2024 bei Herstellern von Autoreifen geht die EU-Kommission nun dem Verdacht nach, dass Unternehmen durch „öffentliche Verlautbarungen ihre Preise abgestimmt haben könnten“. Nimmt man die Praxis der nationalen Behörden hinzu (Autoversicherer in Irland, 2020/21; Bundeskartellamt, Preiserhöhungsschreiben in der Zementindustrie, 2018), zeigt sich auch hier ein Bereich, der besondere Wachsamkeit in der Unternehmens-Compliance verlangt und bisher vielfach weniger Beachtung gefunden hat.