Die „neue“ Wohngemeinnützigkeit als Motor für den sozialen Wohnungsbau?

Mit Verkündung des Jahressteuergesetzes 2024 am 5. Dezember 2024 ist mit der Überlassung vergünstigten Wohnraums an hilfsbedürftige Menschen ein neuer gemeinnütziger Zweck eingeführt worden. Erklärtes Ziel der ehemaligen Ampelregierung war die Schaffung bezahlbaren Wohnraums, wovon ca. 60% der Haushalte in Deutschland profitieren sollen. Wenngleich nach Einschätzung des BMWSB die Anzahl der Profiteure aus dem NPO-Bereich zunächst noch überschaubar ist, kann sich dies unter Ausnutzung der sich bietenden steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten schnell ändern.

Auf den ersten Blick scheint die Neuregelung der sog. „Wohngemeinnützigkeit“ gem. § 52 Abs. 2 Nr. 27 AO bürokratiearm ausgestaltet zu sein. Die Neuregelung sieht in der vergünstigten Wohnraumüberlassung an Hilfsbedürftige i.S.d. § 53 AO die Erfüllung wohngemeinnütziger Zwecke. Die Hilfebedürftigkeit soll nur zu Beginn des Mietverhältnisses geprüft werden und zukünftige Veränderungen in der Person des Mieters unberücksichtigt bleiben. Zudem soll das Tatbestandsmerkmal der „Vergünstigung“ gleichfalls nur zu Beginn des Mietverhältnisses und bei Mieterhöhungen geprüft werden. Dieses Verständnis dient zweifelsohne einer unbürokratischen Handhabung der Neuregelung. Der Teufel steckt allerdings wie so häufig im Detail, insbesondere hinsichtlich der sphärentechnischen Zuordnung der Einnahmen und daraus resultierend auch bei Kooperationen in diesem Bereich.

Aber auch bei allen Hürden im Detail: Gerade für Unternehmen der Gesundheits- und Sozialwirtschaft bietet sich hier eine gute Möglichkeit, dem eigenen Auftrag gerecht zu werden. Es gilt aber auch darüber hinaus Akteure am Markt zu finden, die sich bereit erklären, im Bewusstsein reduzierter Renditeerwartungen diese Aufgaben gleichwohl mitzutragen, damit die „neue“ Wohngemeinnützigkeit zum Motor für den sozialen Wohnungsbau werden kann.