Das Ende der Geschäftsführertätigkeit – Was ist bei Niederlegung und Abberufung zu beachten?

Alles hat ein Ende – dies gilt auch für die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH. § 38 GmbHG bestimmt, dass die Bestellung der Geschäftsführer jederzeit widerruflich ist. Außer durch Widerruf kann die Bestellung aufgrund einer Befristung oder auflösenden Bedingung enden, durch Verlust der Amtsfähigkeit oder Tod des Gesellschafters, Liquidation der Gesellschaft oder durch Niederlegung des Geschäftsführeramtes.

Nicht selten zeigt sich in diesem Zeitpunkt, dass die bisherige Harmonie zwischen Geschäftsführern und Gesellschaftern brüchig wird. Daher lohnt es sich, schon während der Amtszeit einige Gedanken darauf zu verwenden, wann und in welcher Form die eigene Geschäftsführertätigkeit einmal enden kann.

Widerruf der Bestellung, § 38 Abs. 1 GmbHG

Nach § 38 Abs. 1 GmbHG ist die Bestellung des Geschäftsführers jederzeit widerruflich. Diesen Grundsatz kann die Satzung nach § 38 Abs. 2 GmbHG weitgehend einschränken. Lediglich eine Abberufung aus wichtigem Grund bleibt zwingend möglich. Als wichtigen Grund nennt das Gesetz die grobe Pflichtverletzung und die Unfähigkeit zur Geschäftsführung. Damit sind wichtige Gründe aber nicht abschließend benannt. Tatsächlich gilt als wichtiger Grund alles, was es unter Abwägung aller Umstände für die Gesellschafter unzumutbar macht, den Geschäftsführer im Amt zu belassen. In dieser Abwägung spielt insbesondere eine Rolle, wie schwer die Pflichtverletzung des Geschäftsführers wiegt, ob ihn ein individuelles Verschulden trifft, wie lange er für die Gesellschaft tätig war und was er in dieser Zeit für sie geleistet hat.

Bei einer Abberufung wegen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist nicht allein maßgeblich, ob der Geschäftsführer geschäftsfähig ist. Vielmehr kommt eine Amtsunfähigkeit auch in Betracht, wenn der Geschäftsführer aufgrund fehlender Kenntnisse oder Autorität oder mangelnden Arbeitseinsatzes ungeeignet ist, oder wenn er wegen längerer Krankheit oder Haft faktisch nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben.

Verfahren

Die Abberufung des Geschäftsführers erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Die Satzung kann hierzu jedoch Abweichendes bestimmen. Legt die Satzung z.B. fest, dass die Geschäftsführer von einem Aufsichtsrat oder Beirat bestellt werden, ist im Zweifel auch die Abberufung durch Aufsichtsrat oder Beirat zu beschließen. Ob daneben dann auch die Gesellschafterversammlung noch zur Abberufung berechtigt bleibt, ist umstritten und sollte in der Satzung ausdrücklich geregelt werden.

In der Einberufung der Gesellschafterversammlung, in der über die Abberufung entschieden werden soll, ist dieser Tagesordnungspunkt ausdrücklich zu benennen. Enthält die Satzung keine anderweitigen Regelungen, erfolgt die Abberufung mit einfacher Mehrheit. Ob die Satzung höhere Mehrheitserfordernisse auch für eine Abberufung aus wichtigem Grund vorsehen kann, ist umstritten. Ist der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter, stimmt er über eine Abberufung ohne wichtigen Grund mit ab. Bei einer Abberufung aus wichtigem Grund ist er vom Stimmrecht ausgeschlossen.

Der Abberufungsbeschluss ist dem Geschäftsführer mitzuteilen. Bei dieser Erklärung wird die Gesellschaft durch die Mehrheit der Gesellschafter vertreten. In der Praxis wird die Gesellschafterversammlung bei Fassung des Abberufungsbeschlusses in der Regel einen Vertreter bestimmen, der den Geschäftsführer über die Abberufung informiert. Dieser Vertreter muss dann allerdings bei Erklärung der Abberufung gegenüber dem Geschäftsführer eine Originalvollmacht vorlegen. Andernfalls kann der Geschäftsführer die Abberufung nach § 174 Satz 1 BGB zurückweisen.

Die Abberufungserklärung ist nicht formgebunden, es sei denn, die Satzung sieht eine bestimmte Form vor. Sie muss nicht begründet werden, aber angeben, ob die Abberufung aus wichtigem Grund erfolgt.

Schicksal des Dienstvertrages

Mit der Abberufung des Geschäftsführers endet nicht zugleich der mit ihm geschlossene Dienstvertrag. Auch wenn der Geschäftsführer nicht mehr als solcher tätig sein darf, behält er den Anspruch auf seine Vergütung, wenn der Dienstvertrag nicht gleichzeitig gekündigt werden kann. Dabei begründet die bloße Abberufung keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Dienstvertrages. Erfolgt die Abberufung aus wichtigem Grund, kann – muss aber nicht zwingend – der wichtige Grund auch zur fristlosen Kündigung des Dienstvertrages berechtigen.

Niederlegung der Geschäftsführung

Die Bestellung des Geschäftsführers kann auch dadurch enden, dass der Geschäftsführer sein Amt niederlegt. Die Niederlegung der Geschäftsführung ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Die Niederlegung durch den Geschäftsführer stellt aber das Spiegelbild zur Abberufung des Geschäftsführers durch die Gesellschafter dar. Besondere Voraussetzungen für die Niederlegung bestehen demnach nicht. Nach der Rechtsprechung hat der sein Amt niederlegende Geschäftsführer bei seiner Erklärung weder eine bestimmte Form oder Frist zu beachten, noch muss er seine Entscheidung begründen (BGH, Urteil vom 08.02.1993, NJW 1993, 1198, 1199f). Ausreichend ist, dass die Rücktrittserklärung dem Bestellungsorgan, jedenfalls aber zumindest einem der Gesellschafter, zugeht.

Wie beim Widerruf der Bestellung des Geschäftsführers kann die Satzung jedoch auch hier Abweichendes festlegen und entsprechend § 38 Abs. 2 GmbHG Regelungen zur Form oder Frist treffen. Die Satzung kann insbesondere bestimmen, dass der Geschäftsführer sein Amt nur aus wichtigem Grund niederlegen darf. In der Praxis ist allerdings zu beachten, dass die Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer selbst dann sofort wirksam wird, wenn der vom Geschäftsführer zur Begründung seines Rücktritts angegebene wichtige Grund tatsächlich gar nicht besteht oder die Parteien hierüber streiten. Die Rechtsprechung begründet dies mit dem Verkehrsschutz: Bis durch das Gericht entschieden wäre, ob ein wichtiger Grund vorliegt und der Rücktritt des Geschäftsführers wirksam war, würden sich die Geschäftspartner der GmbH andernfalls dem Risiko ausgesetzt sehen, einen Vertrag mit einem Geschäftsführer abgeschlossen zu haben, der unter Umständen keine Vertretungsmacht besaß (BGH, a.a.O.).

Niederlegung unter Bedingung der Eintragung in das Handelsregister

Der Geschäftsführer kann sein Amt unter einer aufschiebenden Bedingung oder einer Befristung niederlegen. In der Praxis wird der Rücktritt häufig unter die aufschiebende Bedingung der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister gestellt. Hintergrund ist, dass der Geschäftsführer bei sofort wirksamer Niederlegung die Eintragung zum Handelsregister nicht mehr selbst anmelden kann; und zwar auch dann nicht, wenn der Antrag sofort nach der Niederlegung erfolgt. Für den Fall, dass es der ausscheidende Geschäftsführer versäumt hat, seine Rücktrittserklärung unter die Bedingung der Eintragung ins Handelsregister zu stellen, verbleibt nur die Möglichkeit der Anmeldung durch einen anderen, ggf. erst noch zu bestellenden Geschäftsführer.

Die führerlose GmbH

Problematisch ist die Niederlegung in den Fällen der sog. führerlosen GmbH, wenn die Niederlegung des Amtes durch den Geschäftsführer die Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft zur Folge haben würde. Dies ist z.B. gegeben, wenn der alleinige Geschäftsführer auch der einzige Gesellschafter ist und sein Amt niederlegt, ohne gleichzeitig einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Hier hat die Rechtsprechung die Niederlegung des Amtes durch den Geschäftsführer als rechtsmissbräuchlich und unwirksam angesehen. Gleiches gilt, wenn die beiden einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer jeweils ihren Rücktritt erklären, ohne dass ein Nachfolger durch die Gesellschaft bestellt wird. Die Niederlegungen der Geschäftsführung stellen dabei selbst dann einen Rechtsmissbrauch dar, wenn sie im konkreten Fall ganz unabhängig voneinander erfolgt sind (aktuell: OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.05.2021, MittBayNot 2021, 506).

Zwar hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 einen gewissen Schutz für die Gläubiger einer führungslosen GmbH geschaffen, indem nach § 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG eine führungslose Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch ihre Gesellschafter vertreten wird. Nach § 15a Abs. 3 InsO ist im Fall der Führungslosigkeit einer GmbH grundsätzlich auch jeder Gesellschafter zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet. Dennoch hält die obergerichtliche Rechtsprechung auch nach Einführung des MoMiG an der Unwirksamkeit der Amtsniederlegung fest, wenn diese die Führungslosigkeit der GmbH zur Konsequenz hat. Denn der Gesetzgeber habe mit der Einführung des MoMiG lediglich zwei Teilproblematiken, die sich im Hinblick auf die führerlose GmbH stellen, geregelt. Diese Gesetzesänderungen reichten jedoch nicht aus, um den Rechtsverkehr in der Praxis ausreichend zu schützen (OLG Nürnberg, a.a.O; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.11.2014, BeckRS 2015, 4011, Rn. 29 ff).

Aufhebungsvertrag

Bei der Beendigung der Geschäftsführertätigkeit durch Abberufung oder Niederlegung empfiehlt es sich, einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Zuständig für den Abschluss eines solchen Vertrages ist das für die Bestellung und Abberufung zuständige Gesellschaftsorgan.

Ein Aufhebungsvertrag wird Vereinbarungen zum Zeitpunkt des Endes der Tätigkeit und des Dienstverhältnisses und eine etwaige Freistellung, zu einer Abfindung und ausstehenden Vergütungsansprüchen ebenso enthalten wie zu einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, Rückgabe von Firmeneigentum oder einer betrieblichen Altersversorgung.

In der Praxis wichtig für den Geschäftsführer ist zudem eine Ausgleichsklausel, nach der mit Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Aufhebungsvertrag sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien endgültig erledigt sind. Denn bei genauer Betrachtung der bisherigen Geschäftsführertätigkeit durch einen Nachfolger werden häufig Fehler entdeckt, die Ersatzansprüche der Gesellschaft begründen können. Nach § 43 Abs. 4 GmbHG verjähren derartige Schadensersatzansprüche in fünf Jahren. Will der ausscheidende Geschäftsführer vor unliebsamen Überraschungen gefeit sein, sollte er also bei seinem Ausscheiden nicht nur für eine reibungslose Übergabe der operativen Tätigkeit, sondern auch für einen rechtlich endgültigen Schlussstrich sorgen, damit Schadensersatzansprüche der Gesellschaft später nicht mehr erhoben werden können.