Altersversorgung für Gesellschafter-Geschäftsführer mittelständischer
Unternehmen – aktuelle Trends und clevere Alternativen

Eine Versorgungszusage an Geschäftsführer bzw. Vorstände von Kapitalgesellschaften, unabhängig ihrer Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft, gehört heute im Rahmen des Dienstvertrages zum Standard. Zumeist wird eine Gesamtvergütung (Fixgehalt, Dienstwagen, Tantieme, Altersversorgung) vereinbart. In den meisten Fällen sind diese Versorgungszusagen für diesen Personenkreis und deren Versorgung im Alter von erheblicher Bedeutung, da sie nicht oder nur unzureichend über die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert sind. Hohe Einkommen und die häufig sehr niedrigen Anwartschaften aus den gesetzlichen Versorgungseinrichtungen führen zu einem „Muss“ für die Absicherungen der Risiken Alter (Langlebigkeit), Invalidität und Tod. Folgerichtig findet sich bei ca. 80 % der GmbHs in Deutschland eine betriebliche Altersversorgung (BAV) zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers. Auch bei „Fremd“- Geschäftsführern ist dies häufig der Fall.

Genau dieser Personenkreis und dessen (steuer-)rechtlichen Berater sind mit immer komplexer werdenden Rahmenbedingungen konfrontiert. So gehört zur „optimalen“ Beratung, neben den Bestimmungen des eigentlichen Versorgungsbedarfs, die rechtlichen, steuerrechtlichen und produktseitigen Besonderheiten zu betrachten. Die laufende Änderung der Rechtsprechung und den von den Finanzverwaltungen übernommenen Spezialvorschriften müssen ebenso Beachtung finden, um gesellschaftsrechtlich veranlasste Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen zu vermeiden.

Letztlich müssen sowohl bei der Einrichtung der Versorgung als auch bei der weiteren Begleitung im Laufe der Zeit, die Berater der Firma und des GGF‘s sich eng miteinander abstimmen. Dies auch schon vor den kontinuierlich veränderten Rahmenbedingungen, sei es steuerlicher, gesellschaftsrechtlicher oder finanztechnischer Natur.

Es spielen weitere Faktoren, wie z.B. die Finanzierbarkeit und die Auswirkungen auf die Bilanz und damit auch auf das Rating und die Kreditwürdigkeit oder die Unternehmensnachfolge gewichtige Rollen. Diese ändern sich, teils durch exogene Einflüsse, teils durch geänderte Sichtweisen des GGF’s. Wenn der GGF Mitte 50 Jahre alt ist, ist er mitten in seinem Schaffensdrang und denkt selten an seine Nachfolge. Das erweist sich immer öfter als strategische Fehleinschätzung. Denn eine nicht ausfinanzierte BAV mit schwer kalkulierbaren Finanzierungsrisiken führt immer häufiger zur Unveräußerbarkeit der Firma. Der Firmenwert stellt für viele Inhaber allerdings eine erhebliche Altersversorgungsquelle dar, die damit zum Ende des Berufslebens möglicherweise komplett wegbricht. Die gedacht „vorhandene“ Altersversorgung wird zum Luftschloss.

In der BAV sind die Durchführungswege: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und die Direktzusage (Pensionszusage). Diese unterscheiden sich in der Art der Zusage, in den steuerlichen Rahmenbedingungen und im Dotierungsrahmen. Bei GGF‘s sind die am meisten verwendeten Durchführungswege die Direktversicherung, die Direktzusage und die UKassen-Zusage. Der Dotierungsrahmen für die Direktversicherung bemisst sich an der Beitragsbemessungsgrenze BBG. In 2021 können bis zu 8 % der BBG dotiert werden. Damit alleine kann man keine adäquate Altersversorgung aufbauen. Die Direktzusage und die UKassen können grundsätzlich unbegrenzt dotiert werden. Hier gelten andere Vorschriften. Darüber hinaus müssen hier weitere Bedingungen eingehalten werden. Dazu gibt es ein ganzes Prüfschema, ab wann überhaupt eine Zusage gemacht werden kann, die Ernsthaftigkeit und die Finanzierbarkeit müssen ebenfalls gegeben und nachvollziehbar sein.

Eine wesentliche Unterscheidung zwischen Direktzusage und UKasse besteht in der Bilanzberührung. Bei der Direktzusage müssen nach § 6a EStG in der Bilanz Pensions-Rückstellungen gebildet werden. Diese werden nach einem Verfahren von Prof. Heubeck errechnet. Diese Berechnung ändert sich von Zeit zu Zeit, so dass es während des Zusagezeitraums schon einige Verschiebungen geben kann. Aktuell werden die HEUBECK-RICHTTAFELN 2018 G verwendet. In diese Berechnung fließt die Langlebigkeit als einer der wesentlichen Faktoren mit ein. Die durchschnittliche Lebenserwartung ist in der Vergangenheit laufend gestiegen, so dass die Pensions- Verpflichtungen immer teurer wurden und damit höhere Rückstellungen gebildet werden mussten. Werden Pensionszusagen in der Steuerbilanz mit einem Zinssatz von 6 % berechnet, so ist dieser in der Handelsbilanz jedoch nur bei 2,23 %. Hier orientiert man sich am Marktzins vergleichbarer Anleihen. Bsp.: Beläuft sich die Rückstellung bei einem im Jahr 1969 geborenen Pensionsberechtigten für eine Altersrente von 1.000 € p.M. gem. dem steuerlich Heubeck- Barwert auf rd. 136.000 €. In der Handelsbilanz ist dieser Wert aufgrund des deutlich niedrigeren Zinssatzes mit 194.000 € anzusetzen. Und diese Differenz wird sich in den nächsten Jahren noch deutlich ausweiten, weil die Zinsen für Anleihen in den letzten Jahren weiter stark gesunken sind. Rechnet man weiter mit einem sog. Versicherungsbarwert dann benötigt man nochmals deutlich mehr Kapital: rd. 300.000 €.

Dieser Problematik ist es geschuldet, dass die in der Vergangenheit so beliebte Direktzusage für GGF‘s immer wenig Anklang findet. In den 1970er bis Anfang der 1990-Jahre war es üblich, die Finanzierung der Zusagen auf den Heubeck-Wert abzustellen. Somit konnte man einen höheren steuerlichen Effekt erzielen. Die Leistungszeitpunkte rückten näher und man stellte fest, dass die Zusagen nicht ausreichend finanziert waren. Die Unternehmen waren auch deshalb nicht mehr veräußerbar. Wenn man die unterschiedlichen Werte miteinander vergleicht, möchte kein Käufer dieses unkalkulierbare Risiko eingehen. Deshalb versucht man verstärkt, die Pensionszusagen aus den Firmenbilanzen zu „entsorgen“. Hier schlummern viele versteckte Gefahren, die im übelsten Fall sogar zu einem Verzicht und somit zu einer verdeckten Einlage führen können. Der GGF verzichtet auf seine Pension, damit das Unternehmen verkauft werden kann und muss diesen Verzicht dann auch noch im Privaten versteuern!

Um dieser Problematik zu entgehen, wurde in den letzten Jahren eher die UKasse gewählt. Der Hauptunterschied besteht darin, dass die Zusage über einen externen Versorgungsträger (die UKasse) durchgeführt wird und man somit eine Bilanzberührung verhindert. Es sind also nur die Dotierungen für die Finanzierung der Zusage als Betriebskosten abzugsfähig.

Die Einrichtung einer firmeneigenen UKasse ist nicht ganz so einfach und für einen einzelnen auch zu kostspielig. Als weiterer Punkt kommt hinzu, dass UKassen i.d.R. als eingetragene Vereine gegründet werden, die keine Gewinnerzielungsabsicht haben. Somit sind die Erträge der Kapitalanlagen steuerfrei. Für die steuerliche Anerkennung ist eine Voraussetzung, dass Arbeitgeber (sprich der GGF) nicht in der Mehrzahl der Begünstigten sind. Falls diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, übersteigt auf Ebene der UKasse das sog. zulässige Kassenvermögen und der Betriebskostenabzug nach § 4d EStG entfällt.

Dem Ganzen entgeht man dadurch, dass die Zusagen über Gruppen-UKassen, bei der mehrere Trägerunternehmen ihre Versorgungen durchführen, genutzt werden. Gruppen-UKassen werden hauptsächlich von Lebensversicherern geführt. Die Finanzierung der Zusagen erfolgt durch den Abschluss von Rentenversicherungen. Man nennt diese „kongruent rückgedeckte UKassen“, bei der die Zusage durch eine Rentenversicherung rückgedeckt wird.

Im o.g. Beispiel eine Rentenversicherung mit einer Rentenzahlung von 1.000 €. Da die Lebensversicherer in dem aktuellen Zinsumfeld nicht mehr so hohe Verzinsungen erzielen können und sie das Langlebigkeitsrisiko voll übernehmen, ist die Einrichtung einer solchen Zusage teurer geworden. Bei dem Beispiel muss man hierfür mtl. rd. 1.400 € für eine Altersrente von 1.000 € aufwenden. Spätestens hier stellt sich bei vielen die Frage, ob sich das überhaupt lohnt. Das stimmt so nicht ganz, ist die Ansparzeit noch rund 15 Jahre (Alter bei Zusage 52 Jahre, Rentenbeginn mit 67), während die Leistungserfüllung voraussichtlich deutlich länger ist. Die Lebenserwartung eines in 15 Jahren 67-jährigen ist länger als bis zum 82. Lebensjahr.

Dass wir in Kürze wieder deutlich steigende Zinsen haben werden, wage ich mal zu bezweifeln, können sich allein die Staatshaushalte mit ihrer Verschuldung höhere Zinsen schlichtweg nicht leisten. Auch die EZB macht derzeit nicht den Anschein, dass sie eine hohe Inflationserwartung hätte und sie bald eine Korrektur ihrer Geldpolitik einleiten würde. Die Suche nach cleveren Alternativen wird deshalb größer. Es geht ja nicht nur um den GGF allein, sondern häufig auch um die Altersversorgung des (Ehe-) Partners, der in familiengeführten mittelständischen Unternehmen meist mitarbeitet und ebenso eine Altersversorgung aufbauen muss.

Welche Alternativen es noch gibt, dazu soll dieser Artikel Anregungen geben. Ganz wichtig ist, gleich welche Möglichkeit bevorzugt wird, es gibt nicht DIE LÖSUNG. Jede Versorgung ist individuell und muss wie in einer Manufaktur auf die Anforderungen und Wünsche zusammengesetzt werden.

Wenn ein Unternehmer-Ehepaar für beide eine Versorgung aufbauen möchten, dann kann dies durch eine Direktzusage gemacht werden, und die Finanzierung dieser Zusagen erfolgt über den Aufbau eines Kapitalstocks, der beide Versorgungen finanziert. Ein Vorteil ist, dass beim vorzeitigen Ableben einer der Partner der Kapitalstock immer noch voll vorhanden ist. Die Anlage des Kapitalstocks kann z.B. durch eine Immobilie erfolgen. Die Mietrenditen sind derzeit höher als bei reinen Rentenversicherungen und eine langlaufende Rentenzahlung ist ebenfalls finanziert. Die Hinterbliebenenversorgung entfällt, weil ja die Immobilie immer noch vorhanden ist. Im Falle eines späteren Verkaufs der Firma kann die Pensionszusage und die Immobilie auf eine „Rentner“-GmbH übertragen werden. Eine Direktzusage ist nicht immer nur schädlich und hinderlich, zumeist liegt es schlicht daran, dass nicht ausreichend Kapital geschaffen wurde.

Ein Kapitalstock kann natürlich auch mit anderen Anlagen aufgebaut werden, z.B. mit Aktien, deren Langfristrenditen deutlich höher liegen. Aktien unterliegen stärkeren Volatilitäten und diese möchte man nicht in der eigenen GmbH-Bilanz jährlich abbilden müssen. Das kann ein operatives Ergebnis z.T. stark beeinflussen. Ferner ist es aus Unternehmer-Sicht so, dass das Geld im eigenen unternehmerischen Risiko verdient wird. Wenn es einmal im unternehmerischen Risiko war, dann sollte es nicht unbedingt wieder ins unternehmerische Risiko (und eine Aktienanlage ist die Beteiligung an anderen Unternehmen) gestellt werden. Eine andere Form ist die „pauschal-dotierte UKasse“. Bei der pUK handelt es sich um einen versicherungsfreien Durchführungsweg der BAV. Häufig gewährt die UKasse dem Trägerunternehmen ein Darlehen. Die Firma kann über die Gelder frei verfügen. Die Regel ist die Verwendung im Unternehmen selbst, z.B. zur Ablösung von teuren Bankkrediten oder zur Investition im Anlagevermögen. Damit kann quasi eine eigene Unternehmensbank aufgebaut werden. Allerdings ist zu beachten, dass zum Zeitpunkt der Pensionsleistung auch wirklich ausreichend Kapital zur Verfügung steht. Dies ist leider nicht immer der Fall, so dass es zu hohen Nachschuss-Finanzierungen kommt.

In den letzten Jahren sind weitere Formen zum Aufbau der Altersversorgung für GGF auf den Markt gekommen, die u.a. diese unterschiedlichen Instrumentarien miteinander kombinieren. Es gibt Anbieter, die „mischen“ Kapital- und Rentenzusage, kongruent-rückgedeckte und pauschal-dotierte UKassen. Während Versicherungsunternehmen mit einer sehr langen Lebenserwartung kalkulieren, gibt es Anbieter, die rechnen mit einer Lebenserwartung kleiner 100 Jahre. Wenn man das Kapital auf einen kürzeren Zeitraum ausbezahlt, dann steigen die Rentenzahlungen. So kann eine um rund 30 – 50 % höhere Rentenleistung ausbezahlt werden.

Fazit: Den einen Königsweg gibt es leider nicht. Jede Versorgungsform hat Vorund leider auch Nachteile. Auch ist jedes Unternehmen unterschiedlich und hat unterschiedliche Zahlungsströme und schwankende Gewinne. Deshalb sollten sich Unternehmer von ihren Beratern individuelle Lösungen erarbeiten lassen. Diese müssen dann von Zeit zu Zeit auf den Prüfstand gestellt und nachjustiert werden.