Bis zum 1. Januar 2021 zeichnete sich die deutsche Sanierungspraxis durch einen Dualismus aus freier, privatautonomer und einer gerichtlich überwachten Sanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens aus. Keine der beiden Optionen kann hierbei als klar überlegen gelten, da es auf den Einzelfall ankommt. Zu den Vorteilen einer außergerichtlichen Sanierung gehört, dass sie sehr früh, schnell und vor allem still erfolgen kann. Sie wird so in der Regel günstiger ausfallen, da insbesondere keine Gerichtskosten gezahlt werden müssen. Außerdem werden finanzielle Nachteile verringert, die mit einem durch das öffentliche Insolvenzverfahren verursachten Reputationsverlust einhergehen – beispielsweise eine schlechtere Finanzierung, der Wegfall von Geschäftspartnern etc.
Achillesferse einer freien, auf Verträgen basierenden Einigung mit Gläubigern ist, dass sie nur diejenigen binden kann, die den entsprechenden Vereinbarungen zustimmen. Möglich ist also, dass einzelne Gläubiger eine umfassende Lösung verhindern, indem sie weiterhin auf die Geltendmachung ihrer ursprünglichen Forderung bestehen. Auf diese Weise erzeugen sie als sogenannte Akkordstörer ein Ungleichgewicht zwischen den einzelnen Stakeholdern. Dies gefährdet die gesamte Restrukturierung. Die Lösung dieses Problems bietet ein gerichtliches Insolvenzverfahren mit der Möglichkeit, störende Gläubiger auch gegen ihren Willen einzubeziehen.
Mit dem am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) wurden die zwei dargestellten Sanierungswege um ein drittes Verfahren ergänzt. Diese Option steht Schuldnern offen, die nicht bereits zahlungsunfähig oder überschuldet, sondern nur „drohend zahlungsunfähig“ sind. Die Sanierung nach dem StaRUG bietet diesen Schuldnern als „Kompromiss“ zwischen freier und gerichtlicher Sanierung unter anderem die Möglichkeit, den Widerstand einzelner Akkordstörer zu überwinden, ohne ein staatliches Insolvenzverfahren in Anspruch nehmen zu müssen. In der Praxis lässt sich beobachten, dass das StaRUG bereits Verhandlungen im Rahmen einer vorgelagerten, freien Sanierung beeinflusst. Störenden Gläubigern kann nun auch mit einer Verpflichtung nach dem StaRUG gedroht werden.
Der durch das StaRUG erreichten Dreiteiligkeit des deutschen Sanierungsrechts könnte noch ein weiteres Element hinzugefügt werden. Die EU-Kommission hat im Dezember 2022 einen Richtlinienvorschlag zur weiteren Harmonisierung des Insolvenzrechts veröffentlicht. Dieser Vorschlag sieht unter anderem die Einführung eines sogenannten „Pre-pack“-Verfahrens vor. Damit wird die Sanierung durch Übertragung des Unternehmens auf einen neuen Rechtsträger geregelt. Eine solche „übertragende Sanierung“ wird von der deutschen Sanierungspraxis bereits häufig angewendet. Ob und welchen Einfluss die geplanten europäischen Regelungen daher haben werden, ist bis dato noch ungeklärt.
Fest steht, dass es für Geschäftsleiter kriselnder, deutscher Unternehmen auch in Zukunft eine Herausforderung bleibt, zwischen den zahlreichen Optionen genau das Sanierungsverfahren auszuwählen, dessen Instrumente für die konkreten Krisenlage am besten geeignet sind.
Dr. Alexandra Schluck-Amend ist Partnerin und Fachanwältin für Insolvenz- und Sanierungsrecht bei der internationalen Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland. Sie leitet den Geschäftsbereich Restrukturierung und Insolvenz.