Vertragliche Haftungsausschlüsse –Worauf Geschäftsführer achten sollten

I. Einleitung

Unternehmen unterliegen ständigem Wandel. Geschäftsführer passen ihr Unternehmen daher stets an neue Gegebenheiten an. Dazu gehört, Unternehmen(steile) abzuspalten, zu veräußern, zu erwerben oder Joint Ventures einzugehen. Mögliche Motive hierfür sind die Expansion des Unternehmens oder die Erschließung neuer Märkte, auch um konkurrenzfähig zu bleiben. Insbesondere Letzteres kann ein Abstoßen von nicht lukrativen oder strategisch nicht mehr passenden Unternehmen(steilen) erfordern. Dabei möchte der veräußerungswillige Geschäftsführer möglichst weitgehende Haftungsausschlüsse vereinbaren.

Dieser Beitrag zeigt die Möglichkeiten und Grenzen vertraglicher Haftungsausschlüsse auf und beleuchtet, welche Fallstricke bestehen und worauf ein Geschäftsführer besonders achten sollte.

II. Haftungsausschlüsse im Unternehmenskaufvertrag

Das gesetzliche Gewährleistungsrecht ist für eine Risikoallokation bei M&A-Transaktionen konzeptuell unpassend. Die Vertragsparteien vereinbaren daher ein eigenständiges Haftungsregime mit maßgeschneiderten Garantien und Haftungsausschlüssen.

Meist werden verschuldensunabhängige Garantien vereinbart. Dann muss der Käufer lediglich das Vorliegen einer Garantieverletzung darlegen. Auf ein etwaiges Verschulden des Verkäufers kommt es nicht an. Im Ausgleich hierfür werden die Garantien detailliert ausgehandelt und die Haftung anderweitig, insbesondere der Höhe nach (Cap) oder durch die sogenannten De-Minimis- und Basket- Regelungen, begrenzt. Die gesetzlichen Beschränkungen zu allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die individuell ausgehandelten Regelungen nicht.

III. Grenzen vertraglicher Haftungsausschlüsse und Risiken

Auch wenn es dem Verkäufer gelingt, seine Haftung vertraglich weitestgehend zu begrenzen, verbleibt ein Restrisiko: Die Haftung für Vorsatz oder Arglist. Diese kann im Voraus vertraglich weder ausgeschlossen noch begrenzt werden, sodass in diesen Fällen das gesetzliche Gewährleistungsrecht wieder auflebt und die ausgehandelte Haftungshöchstgrenze nicht zur Anwendung kommt. Daneben wäre bei Vorliegen einer arglistigen Täuschung auch die Anfechtung des Unternehmenskaufvertrags möglich. Dies würde den Vertrag als Ganzes rückwirkend beseitigen. Da eine Rückabwicklung in der Praxis außerordentlich komplex und zumeist nicht gewollt ist, sollen für die Zwecke dieses Beitrags Fälle der Anfechtung ausgenommen werden.

Bei den Begriffen „Vorsatz“ und „Arglist“ ist man geneigt, an klassische Betrugsfälle zu denken. Tatsächlich sind die Schwellen weitaus niedriger. Es reicht bereits aus, dass der Verkäufer die Unrichtigkeit einer Aussage billigend in Kauf nimmt. Besonders riskant sind daher die Nichtaufklärung über wesentliche Umstände und sogenannte „Aussagen ins Blaue hinein“, bei denen der Verkäufer nicht sicher weiß, ob diese zutreffend sind. Es kann bereits eine Aussage ins Blaue darstellen, wenn es geboten gewesen wäre, eine wesentliche Information verifizieren zu lassen.

Und selbst über dem gewissenhaftesten Geschäftsführer schwebt weiterhin das Damoklesschwert der Vorsatzhaftung. Grund dafür ist die mögliche Zurechnung von Verhalten oder Wissen der Mitarbeiter, von Geschäftsführern der verkauften Zielgesellschaft oder sonstigen Gruppengesellschaften, Beratern oder sonst an der Transaktion Beteiligten.

Es ist also lohnend die Grenzen und Voraussetzungen der Unanwendbarkeit vertraglicher Haftungsbeschränkungen anhand aktueller Rechtsprechung genau abzustecken.

IV. Das Urteil des LG Düsseldorf vom 18.08.2022

Ein Großteil an Post-M&A-Streitigkeiten wird vor nicht-öffentlichen Schiedsgerichten ausgetragen oder gütlich beigelegt. Öffentliche Rechtsprechung ist daher selten. Das Landgericht (LG) Düsseldorf hatte im Vorjahr eine dieser seltenen Gelegenheiten und im Zuge seiner Entscheidung gleich mehrere grundsätzliche Aussagen zur Reichweite vertraglicher Haftungsbeschränkungen in Unternehmenskaufverträgen getroffen.1

1. Hintergrund

Dem Urteil lagen Ansprüche eines Käufers (Kläger) im Wert von über EUR 250 Mio. zu Grunde. Der Käufer verlangte vom Verkäufer (Beklagter) Schadensersatz in Höhe des gesamten Kaufpreises. Grund hierfür sei eine durch Fehlbuchungen vorsätzlich falsche (erhöhte) Darstellung des EBITDA und infolgedessen ein Entfallen der vertraglich vereinbarten Haftungsbeschränkungen. Das LG Düsseldorf folgte dieser Argumentation jedoch nicht.

2. Beweislast

Aussage 1: „Der Verkäufer muss sich nicht exkulpieren.“ Die Richter beschäftigten sich zunächst mit der Frage der Beweislast. Der Käufer berief sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Beweislast bei Vorsatz oder Arglist als Voraussetzung für die Unanwendbarkeit eines vertraglichen Haftungsausschlusses. Nach dieser Ansicht müsste der Käufer einen etwaigen Vorsatz des Verkäufers nicht beweisen, sondern lediglich dessen Pflichtverletzung darlegen und könnte sich im Übrigen auf § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen. Dieser regelt eine Beweislastumkehr, welche sich nach dem BGH dem jeweiligen Verschuldensmaßstab (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) anpasst. Dabei wird der Verschuldensgrad vermutet, den der jeweilige Anspruch voraussetzt. Die Folge wäre, dass der Verkäufer sich nur auf den vertraglichen Haftungsausschluss berufen kann, wenn ihm der Nachweis gelingt, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben.

Das LG Düsseldorf folgt dieser Argumentation nicht. Da die Parteien den Haftungsausschluss unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen vertraglich geregelt haben, sei dies zu beachten. Die vertragliche Regelung enthalte keinen Hinweis auf eine Beweislastumkehr zu Lasten des Verkäufers. Daher sahen die Richter keinen Grund, dem Verkäufer den Entlastungsnachweis aufzubürden. Es bleibt daher beim Grundsatz der Beweislast, dass der Käufer den Vorsatz des Verkäufers darzulegen hat.

3. Partielles Entfallen der Haftungshöchstgrenzen

Aussage 2: „Das vertragliche Haftungsregime ist nur insoweit unanwendbar wie auch Vorsatz oder Arglist reichen. Ein nur einzelne Garantien betreffender Vorsatzvorwurf bringt nicht das gesamte Haftungsregime zu Fall.“ Der Wortlaut des § 444 BGB (der Verkäufer kann sich auf eine Vereinbarung nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen hat) verleitet auf den ersten Blick zu der Annahme, das gesamte vertragliche Haftungsregime falle „in toto“ in sich zusammen, sobald irgendeine (womöglich noch so unbedeutende) Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt wurde.

Das LG Düsseldorf weist allerdings zurecht auf die gesetzliche Formulierung „soweit“ hin. Hierdurch wollte der Gesetzgeber verdeutlichen, dass nicht das gesamte vertragliche Haftungsregime bei einer lediglich geringen vorsätzlichen Pflichtverletzung wegfallen soll. Die vertraglichen Regelungen sollen vielmehr nur insoweit entfallen, wie auch der Vorsatz tatsächlich reicht. Es ist dabei nicht entscheidend, dass auch in der vertraglichen Regelung das Wort „soweit“ verwendet wird.

Beschränkt sich die vorsätzliche Pflichtverletzung also auf einen kleinen, abgrenzbaren Teil der Transaktion, etwa eine einzelne Fehlbuchung, entfällt diesbezüglich die vereinbarte Haftungshöchstgrenze. Im Übrigen bleiben die Haftungshöchstgrenzen aber bestehen. Steht beispielsweise eine umweltrechtliche Garantieverletzung in vielfacher Höhe des Caps im Raum, die mit der Fehlbuchung nichts zu tun hat, kann sich der Verkäufer in dieser Hinsicht weiterhin auf den Cap berufen.

Gleichwohl bleibt Vorsicht geboten. Vorliegen und Reichweite einer Pflichtverletzung sind nicht immer eindeutig – insbesondere, wenn eine einzelne vorsätzliche Fehlbuchung Auswirkungen auf das dem Käufer mitgeteilte EBITDA und damit auf den gesamten Kaufpreis hat. Statt die Pflichtverletzung wie das LG Düsseldorf lediglich auf die einzelne Fehlbuchung zu beziehen, wäre es auch denkbar, die Nichtaufklärung über das zu hoch angegebene EBITDA trotz Kenntnis einer Fehlbuchung als Pflichtverletzung zu betrachten. In diesem Fall läge der Schaden in einem erhöhten Kaufpreis, der in Kenntnis des tatsächlichen EBITDA nicht bezahlt worden wäre. Dieser Schaden könnte in Gänze ohne Beachtung einer Haftungsobergrenze geltend gemacht werden.

V. Einordnung des Urteils

Führt das Urteil des LG Düsseldorf für Verkäufer nun künftig zu einer Entschärfung von Post-M&A-Streitigkeiten? Hierfür sprechen die Kernaussagen des Urteils. Allerdings handelt es sich nicht um ein höchstrichterliches Urteil. Es hat daher nicht dieselbe Bindungswirkung wie etwa eine Entscheidung des BGH. Es stünde anderen (Land-)Gerichten frei, anders zu entscheiden.

Zudem wird in der Urteilsbegründung betont, dass die Entscheidung maßgeblich auf der Auslegung des (individuell ausgehandelten) Vertrags beruht. Hierdurch mahnen die Richter selbst zur Vorsicht bei der Generalisierung ihrer Aussagen. Sie wenden sich nicht etwa gegen eine bis dato vorherrschende Meinung, sondern arbeiten vielmehr präzise an Gesetz und Vertrag.

Es empfiehlt sich daher einen ebenso ausdifferenzierten, professionell formulierten Unternehmenskaufvertrag abzuschließen, der nicht nur den Haftungsausschluss, sondern auch den Umfang der Garantien und der Aufklärungspflichten klar und umfassend regelt. Wird vertraglich dokumentiert, wen die Parteien als der Verkäuferseite zugehörig ansehen und, wie viel Nachforschung der Verkäufer bei der Aufklärung des Käufers zu betreiben hat, lässt sich das Haftungsrisiko maßgeblich verringern.

VI. Fazit

Das LG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung die Grenzen vertraglicher Haftungsausschlüsse aufgezeigt und insbesondere zur Beweislast und zur Reichweite der Vorsatzhaftung beachtenswerte Aussagen getroffen. Diese dürften zukünftige Post-M&A-Streitigkeiten trotz der fehlenden Verbindlichkeit des Urteils beeinflussen. Gleichwohl bleibt im Rahmen der Vertragsgestaltung und der Käuferinformation größte Vorsicht geboten.

1 LG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2022 – 24 S 1/221.