FG Schleswig-Holstein, NL vom 30.09.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro
Ein Irrtum steht der für eine Kapitalgesellschaft handelnden Person der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung dann nicht entgegen, wenn der Irrtum einem gedachten ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter nicht unterlaufen wäre.