Die aktuelle Finanzierungslage mittelständischer Portfoliounternehmen ist durch deutliche Zurückhaltung auf den Fremdkapitalmärkten, volatile Ergebnisentwicklungen und geopolitische Unsicherheiten geprägt. Viele klassische Refinanzierungsoptionen greifen unter diesen Rahmenbedingungen nicht mehr. Als Alternative gewinnen Debt-to-Equity-Swaps an Bedeutung – insbesondere im Umfeld von hybriden Kapitalstrukturen, wie sie bei Debt Fonds und Private-Equity-Gesellschaftern häufig anzutreffen sind.
Die Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital kann eine bilanzielle Entlastung bewirken und die Voraussetzungen für eine nachhaltige Fortführung schaffen. Damit diese Maßnahmen rechtssicher und steuerlich tragfähig sind, ist jedoch ein professionelles Sanierungskonzept unerlässlich. Maßgeblich sind hier die Anforderungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer an Sanierungskonzepte (IDW S6) sowie die dazugehörige höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Ein Sanierungskonzept nach IDW S6 hat eine doppelte Funktion: Es dient einerseits als betriebswirtschaftliche und rechtliche Grundlage für strukturverändernde Maßnahmen, andererseits als Absicherung gegen haftungsrechtliche und insolvenzrechtliche Risiken. Die Anforderungen umfassen unter anderem eine systematische Krisenanalyse, ein in sich schlüssiges Maßnahmenpaket zur Überwindung der Krise, eine integrierte Ertrags-, Finanz- und Liquiditätsplanung sowie eine positive Fortführungsprognose. Voraussetzung ist darüber hinaus eine unabhängige Erstellung oder qualifizierte Prüfung des Konzepts, insbesondere in konfliktträchtigen Gesellschafterkonstellationen.
Im Rahmen von Debt-to-Equity-Swaps mit Debt Fonds oder PE-Investoren besteht zudem regelmäßig ein erhöhtes Anfechtungsrisiko nach §§ 129 ff. InsO, insbesondere bei strukturellen Eingriffen in bestehende Kapitalverhältnisse ohne hinreichende wirtschaftliche Begründung. Ohne ein tragfähiges Konzept drohen Rückabwicklungen, persönliche Haftung oder die steuerliche Aberkennung von Verlusten und Sanierungsgewinnen.
Gerade Letztere erfordern besondere Aufmerksamkeit: Wird im Zuge der Sanierung auf Forderungen verzichtet, kann ein sogenannter Sanierungsgewinn entstehen, der grundsätzlich der Besteuerung unterliegt. Ein solcher Gewinn kann unter den Voraussetzungen des § 3a EStG steuerfrei gestellt werden – jedoch nur dann, wenn der Forderungsverzicht im Rahmen einer ernsthaften und dokumentierten Sanierungsbemühung erfolgt. Das Vorliegen eines IDW-S6-konformen Konzepts ist dabei regelmäßig entscheidend für die Anerkennung durch die Finanzverwaltung.
Insgesamt zeigt sich: Die rechtssichere Durchführung von Debt-to-Equity-Swaps im Umfeld institutioneller Investoren erfordert weit mehr als eine rein bilanzielle Betrachtung. Nur ein professionelles, interdisziplinär abgestimmtes Sanierungskonzept schafft die notwendige rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Grundlage für tragfähige Lösungen. Es ist damit nicht nur ein formaler Baustein, sondern das zentrale Instrument einer strukturierten und zukunftsfähigen Restrukturierung.