Während der Covid-19-Pandemie sind seitens des Bundes und der Länder zahlreiche Unterstützungsmaßnahmen umgesetzt worden, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie abzufedern. Unter anderem sind Kreditprogramme von der Förderbank KfW aufgesetzt worden, die ein erleichterte Vergabe von Hilfskrediten an Unternehmen ermöglichte. Die Möglichkeit wurde von einer Vielzahl von Unternehmen genutzt. Das kumulierte Antragsvolumen der Kredite für Unternehmen im Rahmen der KfW-Coronahilfen beträgt rund € 62.760,9 Mio. (vgl. Statista, Kumuliertes Antragsvolumen der Kredite für Unternehmen im Rahmen der KfW-Corona-Hilfe, Stand 13.05.2021).
Gesamtwirtschaftliche Lage führt zu erheblichem Restrukturierungsbedarf
Nachdem die ersten Jahre der Hilfskredite grundsätzlich tilgungsfrei gewesen sind, stehen mittlerweile die ersten Rückzahlungen an. Aufgrund der weiterhin angespannten wirtschaftlichen Lage bei vielen deutschen Unternehmen, können Tilgungen allerdings häufig nicht wie geplant geleistet werden, sodass die Kredite angepasst bzw. restrukturiert werden müssen.
Beihilferecht setzt Grenzen
Eine wesentliche Rolle spielt dabei das Beihilferecht, da die Vergabe von staatlich unterstützten Krediten eine Beihilfe im Sinn des Europarechts darstellt. Beihilfen gleich welcher Art, die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, sind gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV mit dem Binnenmarkt grundsätzlich unvereinbar. Im Rahmen der Covid-19 Pandemie hatte die Europäische Union daher Richtlinien verabschiedet, die die Vergabe von Beihilfen, wozu unter anderem auch die staatlichen Kredite zählen, ermöglichte. Nicht nur die ursprüngliche Vergabe von Krediten muss im Einklang mit dem Beihilferecht stehen, sondern auch etwaige Restrukturierungen, wie z.B. Prolongationen und Forderungsverzichte durch die Finanzierer.
Prüfung der Zulässigkeit anhand des „Private Creditor Tests“
Inwiefern geplante Restrukturierungen als unionsrechtskonforme Beihilfe zu bewerten sind, ist anhand des sogenannten „Private Creditor Tests“, vergleichbar mit dem steuerrechtlichen Fremdvergleichsgrundsatz, zu prüfen (vgl. EUGH-Urteil vom 21.10.2004, T-36/99). Dabei vergleicht man das Verhalten des staatlichen Gläubigers, d.h. beispielsweise der KfW, mit dem Verhalten eines privaten Gläubigers in einer entsprechenden Situation: Wenn auch ein privater Gläubiger in vergleichbarer Lage der geplanten Restrukturierung zustimmen würde, dann stellen die geplanten Maßnahmen (Prolongation, Forderungsverzicht o.ä.) des staatlichen Gläubigers keine Beihilfe dar.
Daraus folgt auch, dass keine hoheitlichen oder politische Ziele, wie die Sicherung von Arbeitsplätzen und die Stärkung der regionalen Wirtschaftskraft, bei der Abwägung berücksichtigt werden dürfen: Für einen privaten Gläubiger spielen diese Ziele in der Regel gerade keine Rolle.
In Bezug auf die Restrukturierung bereits getätigter Finanzierungen lautet die Kernfrage des „Private Creditor Tests“ daher, inwiefern die geplanten Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit sowie die Höhe der Rückzahlung steigern. Dazu bedarf es oftmals einer umfangreichen, individuellen betriebswirtschaftlichen Analyse.
Über die Autoren:
Sebastian Philipp ist seit 20 Jahren im Restrukturierungsbereich tätig. Als Partner bei FTI-Andersch verantwortet er neben Sanierungskonzepten und Reviews von Unternehmensplanungen vor allem insolvenznahe Beratungen, wie beispielsweise die Prüfung von Insolvenzgründen, die Beratung von Insolvenzverwaltern oder die Planung und Begleitung von Insolvenz- und Schutzschirmverfahren.
Phillip Boere ist seit Anfang 2023 Teil des Restrukturierungsteams von FTI-Andersch. Als Senior Consultant unterstützt er Mandanten insbesondere bei der Erstellung von Sanierungskonzepten sowie der insolvenznahen Beratung inklusive Optionsanalysen.