Restrukturierung strategisch planen: Schritte zur erfolgreichen Eigenverwaltung

Unternehmen beschäftigen aktuell gleich mehrere Herausforderungen: die schwache Konjunktur, steigende Kosten, der Fachkräftemangel und die Transformation in verschiedenen Branchen sind nur einige davon. Angesichts dieses Umfelds steht die Frage der Restrukturierung im Zentrum vieler Unternehmensstrategien. Geschäftsführer können mit den Möglichkeiten des deutschen Insolvenzrechts das eigene Unternehmen sanieren und für die Zukunft aufstellen. Die Eigenverwaltung bietet dafür eine passende Option, die jedoch gründlich vorbereitet werden sollte.

Experten rechnen in diesem Jahr mit weiter steigenden Unternehmensinsolvenzen. Doch eine Insolvenz bedeutet nicht das Ende eines Unternehmens, sondern kann einen Neuanfang ermöglichen. Für die operationale Umsetzung bieten sich verschiedene Wege an – wie etwa ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Mit ihm stehen den Verantwortlichen mehrere Werkzeuge zur Verfügung.

Herausforderungen frühzeitig begegnen

Durch ein Eigenverwaltungsverfahren ist es möglich, das Unternehmen zu sanieren und nachhaltig erfolgreich aufzustellen. Und dies bereits in einem frühen Stadium – bis zu 24 Monate vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Bei diesem Verfahren bleibt die Geschäftsführung im Amt und kann das Unternehmen selbst durch das Verfahren führen. Zusammen mit Restrukturierungsexperten werden Sanierungsmaßnahmen geplant und umgesetzt. Dabei wird das Verfahren gerichtlich überwacht und ein Sachwalter handelt im Interesse der Gläubiger.

Das Verfahren wird vom Insolvenzgericht nur genehmigt, wenn die Anordnungsvoraussetzungen für die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270b InsO vorliegen. Als Kernelement muss dem Antrag dabei eine vollständige und schlüssige Eigenverwaltungsplanung beigefügt werden.

Übergreifende Planung des Verfahrens ist notwendig

 Für den Erfolg ist die umfassende Planung essenziell. Befindet sich der Betrieb in Liquiditätsproblemen ist in einem ersten Schritt zu klären, ob die Zahlungsunfähigkeit droht oder ob die Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung bereits eingetreten sind. Im schlimmsten Fall macht sich die Geschäftsführung sonst haft- bzw. strafbar. Für die Beurteilung ist daher neben juristisches auch betriebswirtschaftliches Know-how gefragt.

Die genauen Inhalte der Planung sind gesetzlich in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Diese muss mehrere Punkte (nach § 270a InsO) erfüllen. So muss die Geschäftsführung eine belastbare Unternehmensplanung vorbereiten und ein Sanierungskonzept mit konkreten Maßnahmen erstellen. Neben einer fundierten Finanz- und Liquiditätsplanung sind verfahrens- und insolvenzspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Dies ist nur möglich mit einer frühzeitigen und intensiven Vorbereitung sowie Fachkenntnissen.

Sanierungsmaßnahmen können umgesetzt werden

Im vorläufigen Verfahren können dann die zur Verfügung stehenden Liquiditätseffekte ausgeschöpft werden, unter anderem erhalten die Mitarbeiter für bis zu drei Monate Insolvenzgeld. Das entlastet die Personalkosten und verschafft finanziell die notwendige Luft, um adäquate Sanierungsmaßnahmen umzusetzen. Weitere Möglichkeiten bieten sich beispielsweise durch die Vorschriften über die zeitnahe Beendigung von ungünstigen Verträgen (§§ 103 ff. InsO), wie etwa Verträge mit Kunden und Lieferanten oder Mietverträge beispielsweise für Immobilien.

Fazit: Gründliche Vorbereitung nötig

 Kernaufgabe einer Sanierung ist es, die Ursachen der Krise zu beseitigen. Sämtliche Maßnahmen dienen dazu, dass ein Unternehmen wieder Wettbewerbsfähigkeit erlangt und am Markt eine branchenübliche Rendite erzielen kann. Dabei ist vor allem Umsetzungskompetenz gefragt. Mit den Möglichkeiten des Insolvenzrechts kann ein Unternehmen den Turnaround schaffen. Die vielfältigen Anforderungen an das Verfahren belegen, dass eine Eigenverwaltung in jedem Fall erhebliche Vorbereitung benötigt. Die Erfahrung zeigt, dass der Erfolg entscheidend davon abhängt. Im Ergebnis profitieren in den Verfahren nicht nur die Unternehmen, sondern meist auch die Gläubiger, die eine angemessene Quote erhalten.