Erfordernis der Restrukturierung der Passivseite
Vielfach stehen deutsche Unternehmen daher vor dem Erfordernis einer Restrukturierung der Passivseite ihrer Bilanz. Diese Restrukturierung kann sowohl durch Eingriffe in das Eigenkapital erfolgen, wie etwa Kapitalschnitte und Kapitalerhöhungen, als auch durch Anpassungen im Bereich des Fremdkapitals, bspw. durch Verlängerung von Anleihe- und Kreditlaufzeiten, Ratenzahlungsvereinbarungen oder eine Kürzung von Verbindlichkeiten, sowie durch in beiden Bereichen wirksame Maßnahmen, insbesondere im Wege von Debt Equity Swaps. Um die Handlungsoptionen für eine Restrukturierung in Eigenregie abwägen zu können, ist die Kenntnis der verschiedenen Vorgehensweisen und Verfahrensarten erforderlich.
Verfahrenslose Sanierung, Vollkonsens
Eine verfahrenslose Sanierung ist jederzeit möglich, sofern das Unternehmen nicht zwingend insolvenzantragspflichtig ist. Im Grundsatz ist die verfahrenslose Sanierung die einfachste und kostengünstigste Form der Restrukturierung. Sie bedarf weder einer gerichtlichen Beteiligung noch einer Aufsichtsperson. Ohne die Nutzung förmlicher Verfahren wird für Anpassungen mit Eingriffen in Gesellschafter- bzw. Gläubigerrechte jedoch die Zustimmung aller Betroffenen benötigt. Ein Konsens ist mitunter aber nicht erreichbar. Insbesondere bei einer Vielzahl von betroffenen Anteilsinhabern und/oder Gläubigern gestalten sich Verhandlungen über eine außerinsolvenzliche Restrukturierung oft schwierig. Eine Herausforderung sind z.B. Restrukturierungen im Falle uneiniger Bankkreditgeber, unbekannter Gläubiger (wie im Falle von börsengehandelten Anleihen oder Schuldscheinfinanzierungen) bzw. Anteilsinhaber sowie nach dem Hinzutreten neuer Gläubiger aufgrund eines Debt Tradings. Zudem besteht ohne ein förmliches Verfahren kein gesetzlicher Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen. In der Praxis bietet sich eine verfahrenslose Sanierung daher regelmäßig für Unternehmen mit
wenigen und kooperationsbereiten Anteilsinhabern und (Haupt-)Gläubigern insbesondere in einem frühen Krisenstadium an. Als „Plan B“ ist es sinnvoll, auch in diesen Konstellationen parallel die Durchführung eines formalen Verfahrens vorzubereiten, was auch geeignet ist, die Einigungsbereitschaft zu fördern.
Zugangsvoraussetzungen für teilkonsensuale Verfahrensarten
Welches förmliche teilkonsensuale Verfahren zur Restrukturierung genutzt werden kann, hängt im ersten Schritt maßgeblich von den jeweiligen Zugangsvoraussetzungen und von der finanzwirtschaftlichen Lage des Schuldners ab. Liegen zwingende Insolvenzantragsgründe (Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO, Überschuldung gem. § 19 InsO) vor, die nicht rechtzeitig außerinsolvenzlich behoben werden können, ist der Schuldner (AG, GmbH, GmbH & Co. KG etc.) zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens gesetzlich verpflichtet. Ist der Schuldner hingegen nur drohend zahlungsunfähig gem. § 18 InsO, kann er zur Sanierung in Eigenregie sowohl ein Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG als auch ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung (ggf. als Schutzschirmverfahren nebst Insolvenzplan) nach der InsO nutzen. Die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim Restrukturierungsgericht gem. § 31 StaRUG ist außerinsolvenzlich dem Grunde nach zwar jederzeit möglich, die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens können gem. § 29 Abs. 1 StaRUG jedoch nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit genutzt werden. Das Schutzschirmverfahren als Variante der (vorläufigen) Eigenverwaltung ist gem. § 270d Abs. 1 InsO nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, nicht aber bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit zulässig. Im zweiten Schritt richtet sich die Auswahl der im Einzelfall geeigneten Verfahrensart nach dem tatsächlichen Gestaltungsbedarf und der vom Schuldner bevorzugten Art und Weise des Vorgehens.
Restrukturierungsverfahren gemäß StaRUG
Das Restrukturierungsverfahren gemäß dem zum 01.01.2021 in Kraft getretenen StaRUG schließt die Lücke zwischen der freien, auf den Konsens aller Beteiligten angewiesenen Sanierung und der insolvenzverfahrensförmigen Sanierung. Es ermöglicht Unternehmen, sich auf der Grundlage eines von den Betroffenen mehrheitlich angenommenen Restrukturierungsplans – ggf. unter der Aufsicht eines gerichtlich bestellten Restrukturierungsbeauftragten – zu sanieren. Das StaRUG ermächtigt dazu, Widerstände einzelner Betroffener durch das Mehrheitsprinzip zu überwinden (drei Viertel der Kapitalanteile bzw. Forderungen in jeder im Restrukturierungsplan gebildeten Gruppe, ggf. greift bei Verfehlung der Mehrheiten eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung ein, sog. „Cross Class Cramdown“). Ziel des förmlichen Restrukturierungsverfahrens gem. StaRUG ist es, eine drohende Zahlungsunfähigkeit durch finanzwirtschaftliche Restrukturierung mittels eines Restrukturierungsplans nachhaltig zu beseitigen. Regelmäßig wird ein Restrukturierungsplan Verbindlichkeiten gegen sofortige Zahlung eines Teilbetrags kürzen und/oder diese stunden. Gestaltet werden können nahezu alle Verbindlichkeiten (mit bestimmten Ausnahmen gem. § 4 StaRUG, z.B. Forderungen aus Arbeitsverhältnissen). Der Schuldner wählt die im Restrukturierungsplan zu gestaltenden Verbindlichkeiten aus. Er kann dabei auch aufgrund von Kreditsicherheiten bestehende Absonderungsanwartschaften einbeziehen und in die Gesellschaftsanteile eingreifen. Nur die Planbetroffenen, deren
Auswahl durch den Schuldner gemäß § 8 StaRUG nach sachgerechten Kriterien zu erfolgen hat, sind an dem Verfahren zu beteiligen. Leistungswirtschaftliche Sanierungsinstrumente (u.a. Möglichkeiten zur Vertragsbeendigung und das Insolvenzarbeitsrecht) stehen im Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG allerdings nicht zur Verfügung. Das StaRUG zielt daher auf Sanierungsfälle von Unternehmen, bei denen die Blockadehaltung einzelner Betroffener mittels Mehrheitsentscheidung überwunden werden muss und eine finanzwirtschaftliche Restrukturierung genügt (bzw. deren leistungswirtschaftliche Probleme ohne Verfahren gesondert gelöst werden können).
Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung (ggf. mit Schutzschirm)
Mit dem Eigenverwaltungsverfahren bietet die Insolvenzordnung auch im Zuge eines Insolvenzverfahrens den rechtlichen Rahmen für eine Sanierung in Eigenregie – unter Aufsicht eines gerichtlich bestellten Sachwalters. Maßgebliche Unterschiede zum Restrukturierungsverfahren sind die Möglichkeit der leistungswirtschaftlichen Sanierung, die Beteiligung nicht nur einzelner, sondern aller Gläubiger sowie die Bestellung eines (vorläufigen) Gläubigerausschusses nach Maßgabe der §§ 22a, 67 InsO (im Restrukturierungsverfahren gibt es nur im Ausnahmefall einen Gläubigerbeirat, vgl. § 93 StaRUG). Ein Eigenverwaltungsverfahren ist im Allgemeinen auf die Sanierung des Unternehmens und/oder des Rechtsträgers bei bestmöglicher Gläubigerbefriedigung gerichtet. Das Schutzschirmverfahren als Variante der Eigenverwaltung zielt dabei auf eine frühzeitige Sanierung mittels Insolvenzplans. Vorteil des Schutzschirmverfahrens ist insbesondere das weitgehend bindende Vorschlagsrecht des Schuldners hinsichtlich der Person des Sachwalters, welches Sanierungen planbarer macht und Konflikten der Beteiligten entgegenwirkt. Aus Sicht des Schuldners verringert sich das Risiko eines Kontrollverlustes. Ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung (ggf. mit Schutzschirm) zielt daher auf finanz- und leistungswirtschaftliche Sanierungsfälle ab, bei denen eine verfahrenslose Sanierung (bspw. mangels Wirtschaftlichkeit oder mangels Zustimmung aller Betroffenen) nicht umsetzbar ist.
Fazit: Frühzeitiges Handeln nötig, Abwägung der Restrukturierungsmöglichkeiten
Unternehmen mit Restrukturierungsbedarf sollten frühzeitig alle Optionen prüfen, um möglichst viele Handlungsalternativen zu haben und für deren Umsetzung über ausreichend Zeit zu verfügen. In einem ersten Schritt sollten Restrukturierungen im Konsens mit allen Beteiligten angestrebt werden. Bereits in dieser Phase ist es aber ratsam, parallel als „Plan B“ die Durchführung eines formalen Verfahrens vorzubereiten. Das StaRUG bietet den gesetzlichen Rahmen für eine erfolgreiche außerinsolvenzliche Restrukturierungsmöglichkeit nach dem Mehrheitsprinzip, zielt allerdings v.a. auf eine finanzwirtschaftliche Sanierung. Die InsO gewährt zusätzlich leistungswirtschaftliche Sanierungsinstrumente. Es bedarf daher stets einer Einzelfallbetrachtung, welche Verfahrensform zur Restrukturierung der Passivseite der Bilanz und zur Sanierung des Schuldners am besten geeignet ist. Bei der Gesamtabwägung sind schließlich weitere Faktoren, wie etwa drohende Reputationsnachteile, Risiken eines Kontrollverlustes sowie Dauer und Kosten der Restrukturierung zu berücksichtigen.