Regressansprüche des Sozialversicherungsträgers bei Arbeitsunfällen –ein unterschätztes Risiko

Eine Unachtsamkeit, Alltagshektik, Zeitdruck… und schon ist es passiert. Ein Beschäftigter erleidet einen Arbeitsunfall und wird erheblich verletzt. Die Rettungskette wird in Gang gesetzt, die erforderlichen Meldungen werden erstattet, die Behörden ermitteln. Bei allen ist die Betroffenheit groß.

Hinsichtlich der finanziellen Folgen des Unfalls wähnt sich der Arbeitgeber in Sicherheit. Der Beschäftigte war ordnungsgemäß zur Sozialversicherung gemeldet, die Beiträge zur Sozialversicherung sind bezahlt. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung werden die finanziellen Ansprüche des verletzten Beschäftigten übernehmen. Der Arbeitgeber, insbesondere der Geschäftsführer, ist gesetzlich ja von der Haftung freigestellt. Aber ist das wirklich immer so?

Haftungsprivileg nach § 104 SGB VII ff

Unternehmer haften den Versicherten, deren Angehörigen und Hinterbliebenen für die Folgen eines Arbeitsunfalls nur ausnahmsweise. Die Haftungsbefreiung erfasst auch Mitarbeiter desselben Betriebes untereinander. Das Gesetz beschränkt die Haftung für Personenschäden auf Fälle, in denen der Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Bindung der Gerichte an die Entscheidungen der Sozialversicherungsträger

Ob ein Arbeitsunfall vorliegt und aus diesem Unfall Leistungen zu erbringen sind, wird im Verfahren bei den Sozialversicherungsträgern, ggf. durch das Sozialgericht entschieden. Die Gerichte sind an die Entscheidungen dieser Behörden gebunden. Liegt noch keine bindende Entscheidung vor, haben sie das Verfahren auszusetzen. Sie können daher bei Prüfung von Ersatzansprüchen nicht zum Ergebnis kommen, dass kein Arbeitsunfall vorliegt, wenn die BG oder das Sozialgericht das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bejaht haben. Dies ergibt sich aus § 108 SGB VII.

Rückgriffsansprüche der Sozialversicherungsträger nach § 110 SGB VII

Personen, deren Haftung gegenüber dem verletzten Beschäftigten nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, haften den Sozialversicherungsträgern für die Aufwendungen, die aus Anlass des Arbeitsunfalls entstanden sind, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Der Höhe nach ist dieser Regressanspruch mit der Höhe des Betrages begrenzt, der zivilrechtlich als Schadensersatz gefordert werden kann.

Vorsatz liegt nach § 276 BGB dann vor, wenn der Unfall mit Wissen und Wollen verursacht worden ist. Der Vorsatz muss dabei nicht nur die bloße Schädigungshandlung, sondern gerade auch Eintritt und Umfang des Schadens umfassen. Bedingter Vorsatz genügt. Bedingt vorsätzlich handelt, wer die als möglich erkannte Körperverletzung billigend in Kauf nimmt, also mit ihr für den Fall des Eintritts einverstanden ist (Schneider in Unfallhaftpflichtrecht, 17. Aufl., § 38 RZ 177).

Grobe Fahrlässigkeit liegt nur bei einer objektiv besonders krassen und auch subjektiv unentschuldbaren Pflichtverletzung vor. Es muss demnach ein objektiv schwerer und subjektiv nicht entschuldbarer Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vorgelegen haben. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt worden sein, und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (Schneider in Unfallhaftpflichtrecht, 17. Aufl, § 38 RZ 295).

Zu den Personen, die in Regress genommen werden können, zählen auch die Geschäftsführer, nicht zuletzt aber auch das Unternehmen selbst. Die Haftung des Unternehmens ordnet § 111 SGB VII dann an, wenn die vertretungsberechtigten Geschäftsführer den Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Haftung des unmittelbaren Verursachers nach § 110 SGB VII bleibt unberührt. Deshalb haften ggf. der Geschäftsführer und das Unternehmen gemeinsam für den entstandenen Schaden.

Das Rückgriffsrecht der Versicherungsträger gegen den Unternehmer bzw. den schädigenden Arbeitskollegen gemäß § 110 SGB VII geht weiter als die Haftung derselben gegenüber dem Verletzten. Einerseits greift die Haftung nicht nur bei vorsätzlicher Herbeiführung des Unfalls ein. Vielmehr genügt bereits grobe Fahrlässigkeit. Zum anderen haftet der Unternehmer ebenso wie der schädigende Arbeitskollege oder Geschäftsführer für sämtliche Aufwendungen des Versicherungsträgers (Schneider in Unfallhaftpflichtrecht, 17. Aufl., § 38 RZ 290)

Indizwirkung der Vorschriften zur Unfallverhütung (DGUV)

Die Unfallversicherungsträger (UV-Träger) erlassen DGUV-Vorschriften, deren Einhaltung von den Aufsichtsdiensten der UV-Träger überprüft wird. Daneben haben die einzelnen UV-Träger ein eigenes Regelwerk (Regeln, Informationen und Grundsätze) erarbeitet. Der Umstand, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften zur Unfallverhütung vorliegt, führt oft dazu, dass seitens des Unfallversicherungsträgers grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz unterstellt wird. Dieser Auffassung ist der BGH entgegengetreten: In seiner Entscheidung vom 21.07.2020, VI ZR 369/19 hat er klargestellt, dass nicht jeder Verstoß gegen einschlägige Unfallverhütungsvorschriften zugleich ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne von § 110 SGB VII ist.

Es kommt nach Ansicht des BGH vielmehr darauf an, ob

  • die Unfallverhütungsvorschrift den Schutz des Beschäftigten vor tödlichen Gefahren und elementaren Sicherungspflichten zum Inhalt hat und
  • ob nur unzureichende Schutzvorkehrungen getroffen wurden oder von diesen sogar gänzlich abgesehen wurde.

Wurde von vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen gänzlich abgesehen, liegt ein objektiver Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten vor, die einen Rückschluss auf ein gesteigertes Verschulden rechtfertigen.

Allerdings setzt der BGH voraus, dass die für die Sicherheit der Beschäftigten auf einer Arbeitsstelle verantwortlichen Personen Kenntnis der zu beachtenden Schutzbestimmungen haben. Auf Unkenntnis der DGUV-Bestimmungen kann sich daher der Arbeitgeber nicht berufen, diese wäre vielmehr ein für die Beurteilung des Verschuldensgrades wesentlicher Umstand (BGH 18.02.2014, VI ZR 51/93).

Der österreichische OGH folgt dieser grundsätzlichen Einschätzung. Danach bedeutet nicht jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift grobe Fahrlässigkeit. Der OGH stellt aber klar: Eine Mehrzahl jeweils für sich allein nicht grob fahrlässiger Fehlhandlungen kann grobe Fahrlässigkeit begründen, wenn diese in ihrer Gesamtheit als den Regelfall weit übersteigende Sorglosigkeit anzusehen sind (OGH 15.05.2022, 8 Ob 34/22s).

Der EuGH stuft Verletzungen von Vorschriften des Arbeitszeitrechts und des Urlaubsrechts ebenfalls als Verstoß gegen Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer ein. Ob Unfälle und/oder Berufskrankheiten, die Folge krasser Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften oder Urlaubsbestimmungen sind, ebenfalls Regressansprüche der Sozialversicherungsträger auslösen können, ist soweit ersichtlich noch nicht entschieden.

Was gilt bei Arbeitsunfällen mit Auslandsbezug?

Diese Fälle werden durch Art 36ff der VO (EG) 883/2004 geregelt. Danach gelten bei Fällen mit Bezug zum EU-Raum die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, dessen Sozialversicherungsträger die Leistungen aus dem Arbeitsunfall zu gewähren haben. Regelmäßig kommt es dabei auf den Ort der Beschäftigung an und nicht auf den Wohnsitz des Arbeitnehmers, wie der OGH aus Anlass einer Versehrtenrente klargestellt hat (OGH 21.06.2022, 10 ObS 72/22 v).

Die Vorschriften zur Haftungsfreistellung von Arbeitgebern und den von ihnen beschäftigten Arbeitnehmern richten sich nach Auffassung des BGH nach dem auf den Geschädigten anzuwendenden SV-Recht. Dies ergibt sich nun aus Art 85 der VO (EG) 883/2004 (BGH 07.11.2006, VI ZR 211/05 zur Vorgängerregelung EWG VO 1408/71).

Fazit:

Der Geschäftsführer und seine Führungskräfte sollten schon im eigensten Interesse vermehrt auf die Unfallprävention im Unternehmen achten und regelmäßig prüfen, inwieweit den für das Unternehmen relevanten Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer entsprochen wird. Dies verhindert nicht nur erhebliches Leid für die Beschäftigten und deren Angehörige, sondern vermeidet auch Regressansprüche gegen den Geschäftsführer selbst und sein Unternehmen.