Wirtschaftliches oder bilanzielles Eigenkapital?
Aus wirtschaftlicher Sicht gibt es häufig gute Gründe, dass am Ende des Sanierungszeitraums auch das bilanzielle Eigenkapital so weit wiederhergestellt wird, dass sich eine „gesunde“ Verschuldungsstruktur in der Handelsbilanz ergibt.
Aus rechtlicher Sicht ist das aber nicht zwingend: Unter Berücksichtigung des Gläubigerschutzprinzips, das dem Gesetz und der Rechtsprechung zugrunde liegt, reicht es aus, dass das wirtschaftliche Eigenkapital nachhaltig positiv ist. Dies kann beispielsweise auch durch einen qualifizierten Rangrücktritt im Sinne der Rechtsprechung des BGH2 erreicht werden, ohne dass die handelsrechtliche Passivierung für das qualifiziert nachrangige Fremdkapital entfällt. Entscheidend ist aus rechtlicher (Gläubigerschutz-)Sicht allein, dass das Unternehmen nachhaltig seine externen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit bedienen kann.
Fazit
Zwar ist zu berücksichtigen, dass sich aus einem hohen bilanziellen Verschuldungsgrad ggf. schlechtere Finanzierungskonditionen ergeben können. Soweit diese aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Unternehmen getragen werden können, ist selbst ein negatives bilanzielles Eigenkapital für sich genommen kein Anlass, dem Unternehmen die Sanierungsfähigkeit abzuerkennen.3
1 Vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2005 – II ZR 277/03.
2 Vgl. BGH, Urteil v. 05.03.2015 – IX ZR 133/14. Wichtig ist, dass die Rangrücktrittserklärung auch eine vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre enthält, da nur dann das nachrangige Fremdkapital dem Unternehmen wie Eigenkapital dauerhaft zur Verfügung steht.
3 Vgl. auch Sax/Andersch/Philipp, ZIP 2017, S. 710.
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