Nachhaltige Sanierung: Krisen meistern – Resilienz stärken

Der Nachhaltigkeitsgedanke als wesentliches Merkmal in der Sanierung, Restrukturierung und Insolvenzbeseitigung

Der Begriff „Nachhaltigkeit“ hat in den letzten Jahren eine regelrechte Renaissance erlebt. Während er meist mit Umwelt- oder Menschenrechtsfragen in Verbindung gebracht wird, gewinnt er jetzt auch im  Insolvenz- und Restrukturierungsrecht an Bedeutung. Hier allerdings in einem anderen Kontext. Es geht  um Nachhaltigkeit im Sinne des langfristigen Erhalts und der Stärkung der Resilienz von Unternehmen.

Dieser Ansatz ist mit Blick auf eine gesunde und funktionierende Marktwirtschaft von besonderer  Bedeutung. Doch wie stark sind die Anforderungen an eine nachhaltige Sanierung im Gesetz verankert –  und wie steht es um ihre praktische Umsetzbarkeit?

Eine Sanierung gelingt nur dann nachhaltig, wenn das Unternehmen nach der Restrukturierung  wettbewerbsfähig ist und rentabel wirtschaftet. Ist das von Anfang an nicht realistisch, ist an der  Sinnhaftigkeit der anvisierten Sanierung zu zweifeln. Entscheidend ist also, sämtliche Krisenursachen  konsequent zu beseitigen. Doch genau an diesem Punkt scheitern viele Unternehmen. Studien zeigen,  dass in nur 38 Prozent der Restrukturierungsfälle tatsächlich alle Krisenstadien bewältigt werden. In den  meisten Fällen bleibt eine nachhaltige und langfristig erfolgreiche Sanierung aus. Stattdessen wird dann  auf Einzelmaßnahmen gesetzt, die dem Unternehmen lediglich kurzfristig „Luft zum Atmen“ verschaffen.

Dieses Vorgehen erfüllt nicht die Nachhaltigkeitsanforderungen an eine Restrukturierung, die das Gesetz  aufstellt: So schreibt § 14 Abs. 1 StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen  für Unternehmen) vor, dass dem Restrukturierungsplan eine begründete Erklärung beigefügt sein muss.  Aus ihr muss hervorgehen, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch den Plan  beseitigt und die Bestandsfähigkeit des Unternehmens wiederhergestellt wird. Diese Bestandsfähigkeit  gilt als gesichert, wenn das Unternehmen mit hoher Wahrscheinlichkeit Ertragskraft erlangt und seine  Verbindlichkeiten bedienen kann. In der Praxis ist die gerichtliche Kontrolle dieser Anforderungen ein  „zahnloser Tiger“. Auch § 15b Abs. 2 S. 2 InsO (Insolvenzordnung) unterstreicht diesen Gedanken. Dort  wird eine „nachhaltige Beseitigung der Insolvenzreife“ gefordert. Das bedeutet, Sanierungsmaßnahmen  müssen so gestaltet sein, dass eine erneute Insolvenz in absehbarer Zeit ausgeschlossen werden kann.  Ähnliches findet sich in § 212 S. 1 InsO: Eine Verfahrenseinstellung kommt nur infrage, wenn sichergestellt ist, dass das Unternehmen auch außerhalb des Insolvenzverfahrens überlebensfähig bleibt, um eine  erneute Insolvenz zu vermeiden.

Das Gesetz legt damit klare Maßstäbe für eine nachhaltige Sanierung fest und lehnt Restrukturierungen  ab, die nur auf eine kurzfristige Überlebensstrategie setzen.

Wie lässt sich allerdings angesichts der konträren Bestandsaufnahme in der Sanierungspraxis weiter absichern, dass Sanierungen nicht lediglich als kurzfristige Rettungsmaßnahmen dienen? Ein Hebel wäre die Verbesserung der Instrumente zur operativen Sanierung. Denn eine finanz-wirtschaftliche Sanierung allein reicht oft nicht aus, um Unternehmen langfristig zu stabilisieren. Eine Option wäre die Einführung  eines Mechanismus zur Vertragsbeendigung, wie er im ursprünglichen Regierungsentwurf des StaRUG  vorgesehen war. Die Argumente gegen eine solche Regelung, die letztlich zu ihrer Streichung führten, überzeugen nicht. Zudem könnte eine Ergänzung der Regularien im Insolvenzplanverfahren nach dem Vorbild von § 14 StaRUG eine Bestandsfähigkeitserklärung verlangen. Dies würde nicht nur für mehr Nachhaltigkeit sorgen, sondern auch verhindern, dass sich Unternehmen wiederholt durch das Insolvenzverfahren „schleusen“ und damit zugleich auch Insolvenzgeld erhielten.

Nachhaltige Sanierung ist weit mehr als ein Modewort – sie ist ein entscheidender Faktor für die Stabilität der Wirtschaft. Damit sie funktioniert, braucht es konsequentere Maßnahmen und ein rechtliches Umfeld, das langfristige Lösungen fördert, statt nur kurzfristige Kriseninterventionen zu dulden.