Mit dem zum 01.01.2021 in Kraft getretenen Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (kurz „StaRUG“) hat der Gesetzgeber in § 1 StaRUG eine allgemeine und rechtsformübergreifende Regelung zu Krisenfrüherkennungs- und -reaktionspflichten der Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmensträger kodifiziert. Das StaRUG ist nach dem ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) ein weiterer Versuch des Gesetzgebers, die Geschäftsleitung von Unternehmen zu einem frühzeitigen Handeln in der Krise anzuhalten. Durch ein frühzeitiges Erkennen einer Krise und ein entsprechend frühzeitiges Krisenmanagement soll die Existenzgefährdung des Unternehmens mit den einhergehenden Haftungsrisiken für die Geschäftsleitung sowie den erheblichen Nachteilen für die Unternehmensgläubiger vermieden werden.
Krisenfrüherkennung
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 StaRUG haben die Geschäftsführer fortlaufend über Entwicklungen zu wachen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Da die Krisenfrüherkennungspflicht mit der Pflicht zum Krisenmanagement korrespondiert und nachteilige Entwicklungen nur bei rechtzeitigem Entgegenwirken verhindert werden können, beginnt die Überwachungspflicht nicht erst mit einer rechtlich relevanten Krise (wie z. B. dem Verlust der Hälfte des Stamm-/Grundkapitals, der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung), sondern schon früher, mit dem Eintritt einer Krise im betriebswirtschaftlichen Sinn wie der strategischen Krise oder der Ergebniskrise (Flöther/Goetker, StaRUG; § 1 Rn. 35).
„Wie“ diese Krisenfrüherkennung erfolgen soll, regelt der Gesetzgeber allerdings nicht. § 101 StaRUG verweist lediglich auf die auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz befindliche Auflistung der von öffentlichen Stellen bereitgestellten Instrumentarien zur frühzeitigen Identifizierung von Krisen (nunmehr: https://www.bmj.de/DE/). Die Gesetzesbegründung führt hierzu aus, dass die konkrete Ausformung und Reichweite dieser Pflicht von der Größe, Branche, Struktur und auch der Rechtsform des jeweiligen Unternehmens abhängig sei. Insbesondere bei kleineren Unternehmen verbiete sich, übermäßige Organisationspflichten zu statuieren. Aber auch Geschäftsführern kleinerer Unternehmen sei es zuzumuten, auch ohne größere organisatorische Vorkehrungen, die Verhältnisse des Unternehmensträgers und die Entwicklungen, die für die Tätigkeit des Unternehmensträgers relevant sind, laufend daraufhin zu beobachten und zu überprüfen, ob sie das Potenzial haben, bei ungehindertem Fortgang den Fortbestand des Unternehmens zu gefährden (vgl. zum Vorstehenden BT-Drucks. 19/24181, Seite 104).
Bestandsgefährdend sind Entwicklungen, welche die Gefahr des Eintritts der Insolvenzreife begründen oder zumindest erheblich steigern. Die Geschäftsleitung hat daher im Rahmen der Krisenfrüherkennung zu überwachen, ob Umstände eintreten, die in eine Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung münden können. Die Krisenfrüherkennung erfordert somit insbesondere die laufende Prüfung der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage, insbesondere der Liquidität. Damit knüpft § 1 Abs. 1 Satz 1 StaRUG an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an, wonach der Geschäftsführer eine Organisation schaffen muss, die ihm die jederzeitige Kenntnis der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft ermöglicht. Bei Krisenanzeichen hat er die Insolvenzreife durch Aufstellung eines Vermögensstatus zu prüfen (BGH, Urteil vom 19.06.2012 − II ZR 243/11, NJWRR 2012, 1122). Ein Geschäftsführer kann sich hierbei nicht mit Erfolg auf eine Verteilung der Geschäftsführungsaufgaben und eine hieraus resultierende anderweitige Ressortzuständigkeit berufen, denn von seiner eigenen Verantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsführung wird er nicht entbunden (BGH, Urteil vom 06.11.2018 − II ZR 11/17, NZG 2019, 225). Sofern er nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse verfügt, muss er sich gegebenenfalls fachkundig beraten lassen (BGH, Urteil vom 27.03.2012 − II ZR 171/10, NZG 2012, 672).
Grundlage der Krisenfrüherkennung ist eine den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechende Buchhaltung im Unternehmen. Das betriebliche Rechnungswesen bildet den Ausgangspunkt der weiteren Geschäftsplanung. Hier ist insbesondere auf die korrekte Erfassung von Anzahlungsvorgängen, von Belegen im Genehmigungslauf, der Dauerschuldverhältnisse, der genauen Fälligkeitstermine und die korrekte Beurteilung des Forderungsbestandes hinsichtlich der Werthaltigkeit zu achten. Sofern Geschäftsvorfälle nicht, nicht ordnungsgemäß und/oder nicht rechtzeitig erfasst werden, ist die zutreffende Erfassung der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse des Unternehmens nicht möglich.
Der Planungszeitraum sollte sich an die gesetzlichen Insolvenzgründe anlehnen, da die Krisenfrüherkennung den Eintritt dieser letztlich verhindern soll. Der Prognosezeitraum muss daher zumindest die nächsten zwölf Monate erfassen, da dieser Zeitraum für die Prüfung des Insolvenzgrundes der Überschuldung relevant ist. Da auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Insolvenzgrund ist und die Instrumentarien des StaRUG nur dem drohend zahlungsunfähigen Unternehmen zugänglich sind, sollte sich der Prognosezeitraum sogar auf 24 Monate erstrecken. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei einem derart langen Planungszeitraum die Prognosen mit Unsicherheiten belastet sind.
Krisenmanagement
Erkennt der Geschäftsleiter bestandsgefährdende Entwicklungen, hat er gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 StaRUG geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen und den Überwachungsorganen unverzüglich Bericht zu erstatten. Sofern die zu ergreifenden Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe berühren, hat er unverzüglich auf deren Befassung hinzuwirken (§§ 1 Abs. 1 Satz 3 StaRUG).
In Vorbereitung der Entscheidung über die geeigneten Maßnahmen hat der Geschäftsführer zunächst die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens zu prüfen. Es bedarf hierzu einer umfassenden Analyse der Krisenursachen, auf deren Grundlage ein Sanierungskonzept aufzustellen ist. Im Sanierungskonzept ist neben den Ursachen der Krise zu den Maßnahmen zur Krisenbeseitigung und einer positiven Fortführungsprognose auszuführen (BGH, Urteil vom 12.05.2016 − IX ZB 65/14, NZI 2016, 636). Das Unternehmen ist sanierungsfähig, wenn durch die Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen dessen Überlebensfähigkeit und Wirtschaftlichkeit wiederhergestellt werden kann.
Nach der Ursachenanalyse sind die für eine erfolgreiche Sanierung erforderlichen Maßnahmen zu ermitteln. Die Wahl der Sanierungsmaßnahmen liegt wiederum im Ermessen des Geschäftsführers, da der Gesetzgeber auch im Rahmen des Krisenmanagements lediglich das „ob“ geregelt hat. Das Entscheidungsermessen besteht im Rahmen der Grundsätze der Business Judgement Rule. Hiernach hat der Geschäftsführer nach einer verantwortlichen Risikoabwägung im besten Sinne des Unternehmens zu handeln. Er handelt ermessensfehlerfrei, wenn eine ex post-Betrachtung die Entscheidung als nachvollziehbar und plausibel erscheinen lässt.
Welche konkreten Gegenmaßnahmen zu treffen sind, ist einzelfallabhängig. Relevant ist hier unter anderem das Krisenstadium, denn mit fortschreitender Krise nehmen die zur Verfügung stehenden Handlungsoptionen ab. Neben außergerichtlichen Sanierungsverhandlungen und der gerichtlichen Sanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens bietet nunmehr das StaRUG zur Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens an. Nach der Intention des Gesetzgebers soll hierdurch die Lücke geschlossen werden, die das geltende Sanierungsrecht zwischen dem Bereich der außergerichtlichen, dafür aber auf den Konsens aller Beteiligten angewiesenen Sanierung, und dem der verfahrensgebundenen und dafür einschneidenden Sanierung mittels Insolvenzplan gelassen hat (vgl. BT-Drucks. 19/24181, Seite 86).
Zusammenfassung
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Gesetzgeber zwar eine Risikoüberwachungs- und Krisenabwendungspflicht festgelegt hat, dem Geschäftsleiter bei der konkreten Ausgestaltung der zu ergreifenden Maßnahmen aber einen Ermessensspielraum zubilligt. Eine Haftung des Geschäftsführers kommt daher nicht in Betracht, wenn er bei seinen Entscheidungen vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln (Business Judgement Rule). In jedem Fall ist dem Geschäftsführer die Dokumentation seiner Maßnahmen zur Krisenfrüherkennung und zur Krisenabwendung zu empfehlen, um sich in einem etwaigen Haftungsfall zu exkulpieren.