Regelmäßig ist zu beobachten, dass GmbH-Geschäftsführer:innen neben ihrer Tätigkeit als Unternehmensleiter zusätzlich in ihrer Freizeit ehrenamtlich als Vereinsvorstand* tätig sind. Im April 2022 gab es in Deutschland über 615.700 registrierte Vereine.
1. Haftungssituation des Vereinsvorstands
Nach § 26 BGB ist der Vorstand gesetzlicher Vertreter des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Vielen Geschäftsführern ist nicht bewusst, dass sie sich mit diesem Ehrenamt der zusätzlichen Gefahr der Privatinsolvenz aussetzen. Denn die Haftung ist für die Tätigkeit als Vereinsvorstand der Höhe nach unbegrenzt genauso wie für die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer. Steht die Haftung des Vereinsvorstands fest, dann hat dieser den entstandenen Schaden zu ersetzen. Wer also privat nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt und keine D&O-Versicherung hat, setzt sich – je nach Höhe des Schadens – der Gefahr der Privatinsolvenz aus.
Für die Haftung ist stets eine Pflichtverletzung erforderlich. Welche Pflichten der Vorstand hat, hängt vom Zweck und der Größe des Vereins ab. Sie ergibt sich unter anderem aus der Satzung sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Bei der Haftung unterscheidet man zwischen Außenhaftungs- und Innenhaftungsansprüchen.
1.1 Außenhaftungsansprüche
Der Vereinsvorstand haftet unbegrenzt mit seinem Privatvermögen gemeinsam mit dem Verein als Gesamtschuldner gegenüber Dritten für entstandene Schäden. Der (außenstehende) Dritte kann also entscheiden, ob er Vorstand und Verein gemeinsam auf Schadensersatz in Anspruch nimmt oder nur einen von beiden. Eine Haftungsbeschränkung ist nicht möglich. Der Vereinsvorstand haftet damit schon für leichte Fahrlässigkeit zum Beispiel nach §§ 823 Abs. 1, 30 BGB.
1.2 Innenhaftungsansprüche
Der Vereinsvorstand haftet ebenfalls gegenüber dem Verein als juristische Person für die schuldhafte Verletzung seiner Interessenwahrnehmungspflichten gemäß § 27 Absatz 3, §§ 664 ff., 280 BGB. Macht der Verein Schadensersatzansprüche gegenüber seinem Vorstand geltend, spricht man von Innenhaftungsansprüchen. Die wichtigste Norm ist hierbei § 31a Absatz 1 BGB, die nur auf diese Innenhaftungsfälle anwendbar ist. Sie besagt, dass der Vereinsvorstand stets für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Haftungsprivilegierung. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit kommt nur in Betracht, wenn der Vereinsvorstand eine Vergütung von mehr als EUR 840,- erhält. In diesem Fall haftet der Vereinsvorstand also schon bei einer kleinen Unachtsamkeit unbegrenzt mit seinem Privatvermögen.
Zur Klarstellung: Wenn der Vereinsvorstand haftet, gleich ob erst ab grober Fahrlässigkeit oder schon bei leichter Fahrlässigkeit, dann stets mit seinem Privatvermögen der Höhe nach unbegrenzt.
2. Versicherungsschutz über D&O
Weil es sich bei der Pflichtverletzung des Vereinsvorstands in der Regel um eine organschaftliche Pflichtverletzung handelt, kann dieses Risiko ausschließlich mit einer sogenannten D&O-Versicherung abgesichert werden. Andere Versicherungen schließen organschaftliche Pflichtverletzungen grundsätzlich aus.
Es handelt sich bei der D&O um eine spezielle Berufshaftpflichtversicherung für Organe, auch Managerhaftpflichtversicherung genannt. Der Versicherungsfall wird dadurch ausgelöst, dass ein Organ wie zum Beispiel ein GmbH-Geschäftsführer oder ein Vereinsvorstand erstmalig wegen einer Pflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird (= Anspruchserhebungsprinzip). Ca. 90 % aller D&O-Schadenfälle werden durch Innenhaftungsansprüche ausgelöst. Zu beachten ist, dass die D&O in der Regel nur Vermögensschäden absichert. Das sind alle Schäden, die nicht Personen- oder Sachschäden sind. Für letztere kommt eine Absicherung über eine Vereinshaftpflichtversicherung in Betracht.
Wird der Versicherungsfall ausgelöst, erhält der Vereinsvorstand (bzw. der GmbH-Geschäftsführer) Versicherungsschutz. Diese umfassen im Rahmen der jeweils geltenden Bedingungen die Prüfung der Haftpflichtfrage, die außergerichtliche und gerichtliche Abwehr von Ansprüchen sowie die Freistellung von begründeten Ansprüchen.
3. Erforderliche „Vereins“-Klauseln
Ein Vereinsvorstand trägt spezielle vereinstypische Haftungsrisiken, die sich von denen des GmbH-Geschäftsführers unterscheiden. Nachfolgende Klauseln sind von besonderer Relevanz:
3.1 Eigenschadendeckungsklausel
Die D&O setzt stets eine Haftung der versicherten Person voraus. Haftet der Vereinsvorstand wegen § 31a BGB nicht bei leichter Fahrlässigkeit und entfällt deshalb die Haftung, gewährt die D&O in der Regel keinen Versicherungsschutz.
In der Praxis ist dieses Ergebnis häufig unbefriedigend, da nur wegen der gesetzlichen Haftungsprivilegierung die D&O den Schaden nicht ausgleicht, der ja tatsächlich durch eine Pflichtverletzung entstanden ist. Um diese Deckungslücke zu schließen, ist in einigen Bedingungen die „Eigenschadendeckungsklausel“ geregelt. Sie durchbricht den Grundsatz „Ohne Haftung keine Deckung“ und ermöglicht eine Regulierung des Schadens, obwohl der Vereinsvorstand nicht haftet. In der Regel wird nur ein Teil der Versicherungssumme zur Verfügung gestellt, sogenanntes Sublimit.
3.2 Organisationsrechtsschutz
Ebenfalls sollte auf den Baustein Organisationsrechtsschutz geachtet werden. Für den Fall der Aberkennung der Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff., 63 AO gewährt der Versicherer im Rahmen der Bedingungen dann Abwehrkosten. Ohne diese Klausel gibt es ansonsten keinen Versicherungsschutz.
4. Wege der Absicherung
Für den Vereinsvorstand gibt es drei Wege, sich mit einer D&O vor dem Risiko der Privatinsolvenz abzusichern, wobei alle Wege sowohl alternativ wie auch kumulativ möglich sind.
1. Weg: Fremdmandat im Rahmen der GmbH-D&O-Versicherung
Ist der GmbH-Geschäftsführer bereits über eine Unternehmens- D&O abgesichert, kann seine Vorstandstätigkeit für einen Verein als Drittorganisation als sogenanntes Fremdmandat im Rahmen dieser GmbH-D&O bereits mitversichert sein oder möglicherweise mitversichert werden. Hier kommt es auf die genaue Regelung in den jeweils geltenden Bedingungen an. Die Mitversicherung kann davon abhängen, dass das Fremdmandat auf Veranlassung oder im Interesse der GmbH wahrgenommen wird oder dass die Drittorganisation (Verein) gemeinnützig ist. Häufig wird für dieses Fremdmandat nur ein Sublimit gewährt. Es gibt jedoch auch Versicherer, die die volle Versicherungssumme anbieten. In der Regel ist eine Mitversicherung ohne Prämienerhöhung möglich.
Als GmbH-Geschäftsführer muss man sich jedoch im Klaren sein, dass mit der Mitversicherung des Fremdmandats als Vereinsvorstand ein Teil der Versicherungssumme für einen „Nebenschauplatz“ verbraucht werden kann. Dieses Risiko erhöht sich, wenn die o.g. Eigenschadendeckungsklausel Anwendung findet. Obwohl der Vereinsvorstand wegen leichter Fahrlässigkeit nicht haftet, wird trotzdem ein Teil der Versicherungssumme im Rahmen der jeweiligen Bedingungen für den Schadenausgleich zur Verfügung gestellt. Wird in derselben Versicherungsperiode – worst-case-Szenario – der GmbH-Geschäftsführer auf Schadensersatz in Anspruch genommen, besteht die Gefahr, dass die Versicherungssumme dann nicht mehr für die gesamte Schadenabwehr und -regulierung ausreicht. Die Abwehrkosten reduzieren die Versicherungssumme. Nur die Differenz steht für den Schadenausgleich zur Verfügung. Relevant ist hierbei, dass im Schnitt zwei bis drei Manager gleichzeitig in Anspruch genommen werden, was die Abwehrkosten entsprechend in die Höhe treibt.
2. Weg: Vereins-D&O-Versicherung
Inzwischen gibt es eine Vielzahl von Angeboten für eine Vereins- D&O. Diese hat den Vorteil, dass sie in der Regel bereits die speziellen Haftungsgefahren eines Vereinsvorstands berücksichtigt wie zum Beispiel den Baustein Organisationsrechtsschutz.
Falls eine Vereins-D&O zusätzlich zum versicherten Fremdmandat in der GmbH-D&O abgeschlossen wird, ist darauf zu achten, dass im Rahmen der jeweiligen Subsidiaritätsklausel klar geregelt ist, welcher Versicherer im Schadenfall zuerst leistungspflichtig ist. Soll die speziellere Versicherung gelten oder die, die zeitlich früher abgeschlossen wurde? Oder soll stets „die andere Versicherung“ zuerst leistungspflichtig sein? Wenn sich die Klauseln widersprechen, ist eine klärende Kommunikation mit der Versicherung zu empfehlen, bevor ein Schadenfall eintritt. Zu beachten sind auch mögliche vorvertragliche Anzeigepflichten.
3. Weg: Persönliche D&O-Versicherung
Alternativ oder kumulativ zu einer GmbH- und/oder Vereins-D&O kann der Vereinsvorstand für sich eine persönliche D&O-Versicherung abschließen. Sie hat den Vorteil, dass auch die Tätigkeit als GmbHGeschäftsführer (zusätzlich) mitabgesichert werden kann oder umgekehrt. Die Deckungssumme steht ausschließlich dem Vereinsvorstand und/oder Geschäftsführer als Versicherungsnehmer zur Verfügung und kann nicht durch andere versicherte Personen aufgebraucht werden. Soweit es noch eine Vereins-D&O oder GmbHD& O gibt, ist wiederum die Subsidiaritätsklausel sowie mögliche vorvertragliche Anzeigeobliegenheiten zu beachten.
5. Fazit
Geschäftsführer haben diverse Möglichkeiten, ihre ehrenamtliche Vorstandstätigkeit über eine D&O abzusichern. Vereinsklauseln optimieren den Versicherungsschutz, können aber im Einzelfall ein zusätzliches Risiko für den Geschäftsführer hervorrufen. Zusätzlich sind Subsidiaritätsklauseln und Anzeigeobliegenheiten zu beachten.
Es gibt ca. 40 Versicherer auf dem deutschen Markt mit eigenen Bedingungen. Hinzu kommen eine Vielzahl von sogenannten Maklerbedingungen, die Versicherungsmakler explizit mit Versicherungsgesellschaften vereinbaren. Die Bedingungen weisen im Deckungsvergleich zum Teil gravierende Unterschiede auf. Die Musterbedingungen des GDV sind keine Orientierungshilfe, da sie nicht dem Marktstandard entsprechen.
GmbH-Geschäftsführer sowie Vereinsvorstände sollten sich im besten Fall schon vor Abschluss einer D&O von Experten beraten lassen, um optimalen Versicherungsschutz zu erhalten. Besteht bereits eine D&O-Versicherung, sollte diese zumindest alle zwei Jahre – wenn nicht sogar jährlich – durch Experten auf Aktualität und Optimierungsmöglichkeiten überprüft werden.
*Zwecks besserer Lesbarkeit wird nur von Vereinsvorstand gesprochen. Darunter fällt auch die weibliche Form und Diverse. Das gilt ebenfalls für die Bezeichnung Unternehmens- leiter und Geschäftsführer.