Das am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) stellt Unternehmen in Deutschland vor neue Herausforderungen und zwingt diese zum Handeln, um mithilfe eines verantwortlichen Managements von Lieferketten die weltweite Menschenrechtslage zu verbessern. Während in Brüssel noch über ein europaweites Lieferkettengesetz, das nach jetzigem Stand einige Verschärfungen zum LkSG aufweisen würde, diskutiert wird, sollen in diesem Beitrag die Haftungsrisiken für eine GmbH und deren Geschäftsführer¹ näher beleuchtet werden.
Zielsetzung und Anwendungsbereich des LkSG
Das LkSG dient der Transparenz von Lieferketten und verpflichtet Unternehmen zur Verbesserung/Sicherstellung von menschenwürdigen Arbeitsbedingungen und einem nachhaltigen Umgang mit Ressourcen innerhalb der Lieferkette. In die Verantwortung gezogen werden gemäß § 1 Abs. 1 LkSG in Deutschland ansässige Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern (ab 1. Januar 2024; 2023 belief sich der Mindestwert noch auf 3.000).
„Lieferkette“ und „Sorgfaltspflichten“
Die Sorgfaltspflichten eines Unternehmens betreffen die gesamte Lieferkette gemäß § 2 Abs. 5 LkSG. Es ist also jeder (Herstellungs-)Schritt von der Gewinnung der Rohstoffe für ein Produkt bis hin zur Lieferung des Produkts an den Endkunden betroffen. Dabei ist unerheblich, ob die Produktionsschritte im In- oder Ausland erfolgen. Die Sorgfaltspflichten müssen gewahrt werden. In § 3 LkSG sind die den Unternehmen auferlegten Sorgfaltspflichten zur Minimierung, Vorbeugung und Beendigung von Menschenrechtsverletzungen und Risiken für den Umweltschutz nach § 2 Abs. 2 und Abs. 3 LkSG aufgeführt. Unternehmen sind danach verpflichtet, stetig nachweisen zu können, dass bestimmte Sorgfaltspflichten zur Verbesserung der Menschenrechtssituation in deren Lieferkette umgesetzt wurden und auch eingehalten werden. Zu diesen Sorgfaltspflichten zählen neben der Dokumentation und Berichterstattung der Maßnahmenumsetzung unter anderem die Errichtung eines Risikomanagements, die Durchführung von regelmäßigen Risikoanalysen und das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen. Verstöße gegen die auferlegten Sorgfaltspflichten können zu einer nicht zu unterschätzenden Haftung für das Unternehmen und den Geschäftsführer auf verschiedenen Ebenen führen. Im Folgenden wird ein Einblick geboten:
Haftung bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten des LkSG
Zwar sieht das LkSG (bisher) keine eigene zivilrechtliche Haftungsnorm für Unternehmen im Fall der Verletzung von Sorgfaltspflichten vor, vgl. § 3 Abs. 3 S. 1 LkSG. Bei Verstößen kommt aber neben vergabe- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Folgen auch eine Haftung aus allgemeinen zivilrechtlichen Normen in Betracht, wie sich aus § 3 Abs. 3 S. 2 LkSG ergibt. Das oft als ein „zahnloser Tiger“ bezeichnete LkSG ist bei näherer Betrachtung eher ein Tiger mit nicht zu unterschätzenden Zähnen.
1. Bußgeldvorschriften gemäß § 24 LkSG
Das LkSG weist bei Zuwiderhandlungen mit § 24 LkSG einen eigenen Ordnungswidrigkeitentatbestand auf. Adressat der Bußgeldvorschriften ist der Inhaber des Unternehmens, also der Geschäftsführer einer GmbH als gesetzlicher Vertreter, weil das deutsche Sanktionsrecht keine Täterschaft von juristischen Personen kennt. Bußgeld kann in einer Vielzahl von Sorgfaltspflichtverstößen gegen eine GmbH verhängt werden, wie sich aus dem umfangreichen Katalog von Ordnungswidrigkeiten ergibt. Die Bußgeldhöhe ist variabel, aber grundsätzlich auf EUR 200.000,00 gedeckelt (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 LkSG). Allerdings ist ein Sonderbußgeld bis zu 2% des durchschnittlichen Jahresumsatzes bei Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als EUR 400 Millionen möglich (§ 23 Abs. 3 LkSG). Maßgeblich ist dabei der weltweite Umsatz der als wirtschaftliche Einheit agierenden Unternehmen der letzten drei Geschäftsjahre. Diese umsatzbasierte Bußgeldbemessung stellt ein für Unternehmen folgenreiches „Novum des deutschen Rechts“ dar.
2. Vergaberechtliche Vorschrift des § 22 LkSG
Die Nichtbeachtung der Sorgfaltspflichten kann auch zu der besonders gravierenden Sanktion des Ausschlusses des Unternehmens von der Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren gemäß § 22 LkSG führen. Der Ausschluss kann bis zu drei Jahre andauern. Betroffen von dieser Maßnahme sollen Unternehmen sein, bei denen schwerwiegenden Verstöße festgestellt wurden mit einem Mindestbußgeld von EUR 175.000,00. Eine solche Vergabesperre über Liefer-, Bau- und Dienstleistungsverträge kann für die unternehmerische Tätigkeit wirtschaftlich weitreichende Folgen haben. Daher sind Geschäftsführer der Unternehmen angehalten, die Sorgfaltspflichten betreffend die Lieferkette − auch wenn es sich um „Bemühenspflichten“ und keine Erfolgspflichten handelt − umzusetzen und deren Wahrung stetig zu gewährleisten.
3. Haftung außerhalb des LkSG/nach zivilrechtlichen Vorschriften
Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten aus dem LkSG können auch eine Haftung für das Unternehmen und auch für den Geschäftsführer persönlich aus allgemeinen zivilrechtlichen Normen begründen. Die Anwendbarkeit allgemeiner zivilrechtlicher Normen ist in § 3 Abs. 3 S. 2 LkSG ausdrücklich genannt. Dabei ist zu differenzieren:
3.1. Haftung der GmbH
3.1.1. Vertragliche Haftung
Eine vertragliche Haftung der GmbH kann gegenüber verschiedenen Adressaten bestehen. Geschädigte Arbeitnehmer können einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB haben bei Verstößen gegen die in § 3 LkSG normierten Sorgfaltspflichten, weil dies einen Verstoß gegen arbeitsrechtliche Schutzpflichten darstellt. Von § 280 Abs. 1 BGB sind dagegen Schäden von Arbeitnehmern eines Zulieferers nicht erfasst, weil es dabei an einem Schuldverhältnis in Form eines Arbeitsverhältnisses zum Unternehmen fehlt. Ein mögliches Verschulden eines Zulieferers ist dem Unternehmen, also der GmbH, auch nicht nach § 278 S. 2 BGB zuzurechnen, weil Zulieferer nicht Erfüllungsgehilfe der GmbH sind.
Unternehmen können nach dem Mängelgewährleistungsrecht gegenüber Endkunden nach §§ 434 ff. BGB auch haften, wenn mit der Einhaltung von Menschenrechtsstandards geworben wird. Die Nichteinhaltung von Menschenrechten würde in solchen Fällen regelmäßig einen Produktmangel darstellen.
Eine Haftung des Unternehmens selbst als Zulieferer im Rahmen der Lieferkette kann sich gegenüber dem Vertragspartner auch aus § 280 Abs. 1 BGB ergeben, wenn gegen die in Verträgen − zukünftig sicherlich vermehrt − verwendeten Klauseln verstoßen wird, in denen die Pflicht zur Einhaltung von Menschenrechten im Vertrag ausdrücklich als Nebenpflicht normiert oder auf den Lieferantenkodex Bezug genommen wird. Ersatzfähig wären danach Schäden durch ein temporäres Aussetzen der Geschäftsbeziehung oder einen gebotenen Abbruch und die dadurch entstehenden Mehrkosten durch anderweitige Ersatzbeschaffungen.
3.1.2. Deliktsrechtliche Haftung
Neben der vertraglichen Haftung kommt auch eine deliktsrechtliche Haftung gem. §§ 823 ff. BGB in Betracht. Zwar wird mangels Schutzgesetzqualität des LkSG keine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB begründet, allerdings kommt eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Diese setzt eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht voraus, also eine Verletzung der Überwachungs- und Kontrollpflichten des Unternehmens. Diese ergeben sich zwar nicht unmittelbar aus § 3 LkSG, allerdings können diese Verhaltensvorschriften als Ausgangspunkt deliktsrechtlicher Verkehrspflichten dienen.
3.2. Persönliche Haftung des Geschäftsführers
Mit dem LkSG geht auch ein persönliches Haftungsrisiko des Geschäftsführers gegenüber dem Unternehmen einher, da er als Leitungsorgan für die Einhaltung und Umsetzung gesetzlicher Pflichten verantwortlich ist.
Zudem kann der Geschäftsführer auch gegenüber Dritten haftbar gemacht werden. Dies kann der Fall sein, wenn er eine Verkehrssicherungspflicht als eigene übernimmt, etwa bei gegenüber der Allgemeinheit bestehenden und jedermann betreffenden Pflichten, oder aus Garantenpflichten, die der Geschäftsführer in seiner Rolle als Organ der GmbH übernimmt.
Praxishinweis und Ausblick
Wie die verschiedenen Haftungsrisiken zeigen, dürfen Geschäftsführer die Bedeutung des LkSG in der unternehmerischen Tätigkeit nicht unterschätzen. Es ist Handlungsbedarf geboten, um eine transparente Lieferkette zu ermöglichen, die die vorgegebenen Schutzstandards einhält. Geschäftsführer können etwaigen Haftungsrisiken nach dem LkSG nur dadurch begegnen, indem sie unter erheblichem Aufwand Unternehmensprozesse einführen, mit denen die Einhaltung der Lieferkette gesichert und dokumentiert wird, dazu gehört auch ein entsprechendes Risikomanagement. Wie bereits eingangs erwähnt, werden sich die Anforderungen an die Lieferkettenstandards wohl noch erhöhen, wenn eine EU-weite Regelung beschlossen wird.
¹ Zur besseren Lesbarkeit wird in diesem Beitrag das generische Maskulinum verwendet. Die in diesem Beitrag verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter.