Um was geht es bei der EUDR
Im Verlauf der letzten drei Jahrzehnte wurde weltweit eine Fläche abgeholzt, die in ihrer Ausdehnung größer ist als die Europäische Union. Zudem ist die Land- und Forstwirtschaft für 23 Prozent der anthropogenen Treibhausgase im Zeitraum von 2007 bis 2016 verantwortlich.** Um die weitere, unkontrollierte Abholzung von Wäldern im Interesse des Klimaschutzes zu verhindern, hat die EU die EUDR beschlossen. Die Verordnung besagt in Kurzform: Relevante Produkte und Erzeugnisse, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, müssen entwaldungsfrei sein, gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt sein und für sie muss eine Sorgfaltserklärung vorliegen. Die Umsetzung dieser Vorgaben kann sehr aufwändig sein. Betroffene Unternehmen sollten daher schnellstmöglich aktiv werden. Dies gilt gerade für die Automobilindustrie mit ihren umfassenden Lieferketten. Dennoch handeln noch längst nicht alle, denn es kursieren einige Irrtümer zur EUDR:
Irrtum 1: Die EUDR betrifft unser Unternehmen nicht
Einige Unternehmen meinen, dass sie nicht betroffen sind, weil sie keine Rohstoffe importieren. Verpflichtungen aus der Entwaldungsverordnung haben jedoch alle Wirtschaftsakteure, die entweder mit den Rohstoffen Soja, Ölpalme, Rinder, Kaffee, Kakao, Kautschuk und Holz oder mit relevanten daraus hergestellten Erzeugnissen handeln oder diese verwenden. Welche Erzeugnisse betroffen sind, ist in Anhang I zur EUDR festgelegt. Unternehmen der Automobilindustrie sind dabei insbesondere mit Kautschuk Erzeugnissen betroffen.
Irrtum 2: Unser Unternehmen bringt die Erzeugnisse nicht in Verkehr
Viele Unternehmen schätzen ihre Rolle falsch ein, denn die Europäische Union hat mit der EUDR entschieden, den Handel mit nicht-entwaldungsfreien Produkten generell zu unterbinden. So umfasst die EUDR neben dem Inverkehrbringen auch das Bereitstellen auf dem Markt sowie die Ausfuhr von Waren. Auch relevante Rohstoffe und Erzeugnisse, die in der EU gewonnen bzw. hergestellt werden, unterliegen der EUDR, wenn sie auf dem Unionsmarkt (oder außerhalb) im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erstmalig vertrieben, verbraucht oder verwendet werden. Bei Einfuhrwaren gilt: Inverkehrbringer ist das Unternehmen, das die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt. Es gibt Möglichkeiten, nicht in den Anwendungsbereich der EUDR zu fallen, dazu gehören zollrechtliche Verfahren wie z. B. die aktive Veredelung, das Zoll-Lagerverfahren oder die vorübergehende Verwahrung mit anschließender Wiederausfuhr. Die gesetzeskonforme Anwendung des Zollverfahrens ist hier der Schlüssel zum Erfolg. Nicht unter die EUDR fällt, wer bereits in der EU in Verkehr gebrachte relevante Produkte erwirbt und diese zu Produkten weiterverarbeitet, die keine relevanten Erzeugnisse im Sinne der Verordnung sind.
Irrtum 3: Man riskiert höchstens Bußgelder
Zur Durchsetzung der rechtlichen Anforderungen der EUDR können bei Verstößen hohe Bußgelder von bis zu 4% des unionsweiten Jahresumsatzes des Unternehmens festgesetzt werden. Gleichzeitig drohen weitere Maßnahmen wie insbesondere die Beschlagnahmung und Vernichtung betroffener Waren oder die Abschöpfung von Verkaufserlösen.
Vielen Unternehmen ist jedoch nicht bewusst, dass Verstöße innerhalb der EUDR auch Sanktionen außerhalb der Verordnung nach sich ziehen können. Hier ist es für die Automobilbranche wichtig zu wissen: Bei wiederholten zollrechtlichen Verstößen könnte ein Bannbruch im Sinne der Abgabenordnung geahndet werden, damit droht Unternehmen die Rücknahme einer erteilten Bewilligung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO = Authorized Economic Operator) und der daran geknüpften zollrechtliche Vereinfachungen, ohne die eine Just-in-Time-Fertigung nicht möglich sein wird.
Irrtum 4: Es gibt sicher eine (IT-) Lösung, die alle Pflichten aus der EUDR erfüllt
Leider gibt es bisher am Markt keine technische Lösung, die alle Pflichten aus der EUDR automatisch erfüllt. Im Gegenteil, viele Maßnahmen können nur manuell erfolgen: Lieferanten entlang der gesamten Lieferkette müssen ermittelt und kontaktiert werden sowie Informationen zu Produktzusammensetzungen und Geolokalisierung aller Grundstücke, von denen relevante Rohstoffe des Erzeugnisses stammen, müssen beschafft werden. Außerdem muss das europäische Unternehmen überprüfen, ob die Rohstoffe im Einklang mit lokalen Gesetzen gewonnen wurden. Auch dieser Prozess wird vielfach nicht digitalisierbar sein. Im Ergebnis können IT-Lösungen bisher nur im Rahmen eines Sorgfaltspflichtenprozesses maßgeblich unterstützen und den Austausch und das Management großer Datenmengen relevanter Informationen in der Lieferkette erleichtern.
Irrtum 5: Es reicht, wenn man seine direkten Lieferanten überprüft
Der Sorgfaltspflichtenprozess im Sinne der EUDR erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamte Lieferkette bis hin zu den Erzeugern der Rohstoffe und kann sehr aufwändig sein. Dies gilt insbesondere, wenn Rohstoffe nach dem Abbau direkt vermischt werden. Denn eine rein buchhalterische Trennung reicht nicht aus, die Rohstoffe müssen physisch getrennt die „Reise“ durch die Lieferkette antreten.
Auch wenn sich der Sorgfaltspflichtenprozess bis hin zu den Erzeugern der Rohstoffe erstreckt, bedeutet dies nicht, dass ein EU-Unternehmen alle Mitglieder der Lieferkette bis zur Rohstoffgewinnung im Detail überwachen muss. Hier ist es wichtig, dass die Anforderungen der EUDR kaskadisch über die Lieferkette heruntergebrochen werden und relevante Informationen in der Lieferkette zurück bis zum Händler oder verarbeitenden Betrieb geteilt werden. Hierfür muss das Unternehmen Informationen, Nachweise und Zertifikate einholen.
Irrtum 6: Die Vorlage von Sorgfaltserklärungen ist ausreichend
Entgegen der Annahme vieler Unternehmen ist es nicht ausreichend, Sorgfaltserklärungen der Lieferanten vorzulegen. Vielmehr ist ein kompletter Risikominimierungsprozess zu etablieren. Dieser muss in einer angemessenen Governance-Struktur verankert werden. Ferner sind betroffene Unternehmen je nach Größe und Rolle selbst verpflichtet, im Rahmen ihres Sorgfaltspflichtenprozesses die Erfüllung der Sorgfaltspflichten vorgelagerter Marktteilnehmer oder Händler nachzuprüfen und bei Bedarf ergänzende Informationen, Daten und Unterlagen einzuholen, mit deren Hilfe nachgewiesen werden kann, dass das Produkt EUDR-konform ist und alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Fazit: Unternehmen der Automobilindustrie sind häufig von der EUDR betroffen und sollten zügig handeln
Auch wenn die EU Kommission gerade die Verschiebung der EUDR-Regulierung um ein Jahr auf den 30.12.2025 angekündigt hat, sollten sich die Unternehmen das Thema angehen. Denn der Umfang der zu erledigenden Maßnahmen ist in der Regel deutlich höher als gedacht. Handeln sollten zudem auch Unternehmen der nachgelagerten Lieferkette, deren Erzeugnisse nicht erfasst sind, die aber auf die Lieferung der relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse angewiesen sind. Auch sie sollten sich bereits jetzt bei ihren Lieferanten informieren, ob die Produkte die Anforderungen der EUDR erfüllen oder sich frühzeitig nach Produkt-Alternativen umsehen.
**Quelle: Neue EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferkette – KPMG Deutschland