Manche Fälle zeigen, dass diese Spannungen zu erheblichen Konflikten führen können – bis hin zu Vorwürfen der „Enteignung“ von Altaktionären. Das Gesetz ist nun zur Überarbeitung aufgerufen, damit die Spannungsfelder weniger werden, die Rolle der Geschäftsführung klar festgelegt wird sowie die Chancen und Risiken für alle Beteiligten aufgezeigt werden. Sicher ist bereits heute: Eine Schärfung ist notwendig!
Was ist das StaRUG und warum wurde es eingeführt?
Das StaRUG ist ein gesetzlicher Rahmen, der es Unternehmen im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit ermöglicht, ihre Schulden und Strukturen zu reorganisieren, bevor eine Insolvenz unvermeidbar wird. Es wurde im Januar 2021 eingeführt, um Firmen in finanzieller Not eine Chance zu geben, sich frühzeitig zu stabilisieren und eine Zerschlagung zu vermeiden. Dafür stehen dem Unternehmen verschiedene Sanierungsinstrumente wie z.B. Stabilisierungsanordnungen zur Verfügung, die es flexibel einsetzen kann. Im Kern geht es darum, einen Restrukturierungsplan zu erstellen, der mit Gläubigern und Gesellschaftern abgestimmt wird und von einem Gericht bestätigt werden kann. Anders als in der Insolvenz steht hier die Fortführung des Unternehmens im Vordergrund.
Ein zentraler Mechanismus des StaRUG ist die Mehrheitsentscheidung: Wenn 75 % jeder betroffenen Gruppe (z. B. Gläubigerklassen oder Gesellschafter) zustimmen, kann der Plan auch Minderheiten binden. In bestimmten Fällen kann ein Gericht den Plan sogar gegen den Willen einzelner Gruppen durchsetzen – ein sogenannter Cross-Class-Cram-Down. So können sog. „Akkordstörer“ überstimmt werden, die ihre Eigeninteressen verfolgen und nicht an einer wirtschaftlich sinnvollen Lösung für das betreffende Unternehmen interessiert sind.
Der Konflikt: Gläubiger vs. Gesellschafter
In einer Unternehmenskrise stehen Gläubiger und Gesellschafter oft auf gegensätzlichen Seiten: Die Gläubiger wollen ihre ausstehenden Forderungen (z. B. Kredite, Lieferantenschulden) befriedigt oder zumindest gesichert wissen. Die Gesellschafter möchten ihren Eigentumsanteil und die Aussicht auf zukünftige Gewinne erhalten.
Das StaRUG versucht, diese Interessen auszugleichen, doch in der Praxis zeigt sich: Wenn ein Unternehmen in Schieflage gerät, haben Gläubiger oft Vorrang. Warum? Weil in einer Insolvenz das Fremdkapital (Gläubigerforderungen) vor dem Eigenkapital (Gesellschafteranteilen) bedient wird.
Diese Rangordnung prägt in der Praxis auch die StaRUG-Verfahren – mit weitreichenden Folgen für die Gesellschafter.
Braucht die Geschäftsführung die Zustimmung der Gesellschafter?
Ein zentraler Streitpunkt ist, ob die Geschäftsführung ein StaRUG-Verfahren ohne Zustimmung der Gesellschafter einleiten darf. Normalerweise erfordern gravierende Sanierungsmaßnahmen im Gesellschaftsrecht eine Abstimmung der Anteilseigner – etwa in der Hauptversammlung einer AG oder durch einen Gesellschafterbeschluss bei einer GmbH. Doch das StaRUG verschiebt diese Regeln in Krisenzeiten.
Das Oberlandesgericht Stuttgart stellte 2024 klar, dass Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG ohne Gesellschafterzustimmung handeln dürfen, wenn das StaRUG die einzige Alternative zur Insolvenz ist. Auch für Kapitelgesellschaften wie eine AG wird mehrheitlich die Ansicht vertreten, dass die Geschäftsleitung keinen Beschluss der Gesellschafter benötigt, um ein StaRUG-Verfahren anzumelden, wenn nur so eine Insolvenz vermieden werden kann. In der Krise verschieben sich die Pflichten der Geschäftsführung („shift of duties“) von den Gesellschaftern hin zu den Gläubigern. Werden notwendige Schritte verzögert, riskiert die Geschäftsführung Haftungsansprüche. Die Folge: In existenzbedrohenden Situationen kann und muss die Geschäftsführung eigenständig handeln, um größeren Schaden abzuwenden. Der Gläubigerschutz überwiegt dann das Interesse der Gesellschafter.
Bezugsrechtsausschluss: Warum Gesellschafter leer ausgehen können
Ein weiteres besonders umstrittenes Element des StaRUG ist der Ausschluss von Bezugsrechten. Üblicherweise haben bestehende Gesellschafter bei Kapitalerhöhungen ein Vorkaufsrecht, um ihren Anteil am Unternehmen zu sichern. Im StaRUG kann dieses Recht jedoch aufgehoben werden, um neue Investoren anzulocken, die frisches Kapital einbringen. Ein Beispiel ist die Leoni AG: Das Gesellschaftskapital wurde auf null herabgesetzt. Bei der anschließenden Kapitalerhöhung wurden die Altaktionäre – bis auf einen Großinvestor – vom Bezugsrecht ausgeschlossen und verloren ihre Anteile ohne Entschädigung.
Kritiker sprechen von einem „Squeeze-out ohne Abfindung“ und sehen darin eine Benachteiligung von Minderheitsaktionären. Rechtlich wird dies jedoch durch das „No worse off“-Prinzip (§ 63 StaRUG) abgesichert: Niemand darf durch den Plan schlechter gestellt werden als ohne ihn. Das insoweit maßgebliche Vergleichsszenario ist in der Regel die Insolvenz. Die erforderliche Vergleichsrechnung ist ein zentraler Bestandteil des vom Unternehmen vorzulegenden Restrukturierungsplans. Da Gesellschafter in der Insolvenz oft nichts erhalten, gilt ein Anteilsverlust im StaRUG als zulässig – es sei denn, im Alternativszenario bliebe ein positiver Wert für sie übrig, dann müsste eine Kompensation gezahlt werden. In der Praxis gibt es jedoch ein Problem: Anfechtungen gegen solche Pläne sind schwierig. Gesellschafter müssen nachweisen, dass sie durch den Plan „wesentlich schlechter gestellt“ werden – ein hoher Beweisstandard, der in Fällen wie Leoni oder Spark Networks nicht erreicht wurde.
Abstimmung und Cram-Down: Wie Entscheidungen getroffen werden
Das zu sanierende Unternehmen teilt die vom StaRUG-Verfahren Betroffenen in Gruppen (z. B. Gläubigerklassen, Gesellschafter) ein, die über den Plan abstimmen. Erfordert wird eine 75 %-
Mehrheit pro Gruppe. Stimmt eine Gruppe nicht zu, kann das Gericht den Plan dennoch bestätigen (Cram-Down), wenn die Mehrheit der Gruppen zustimmt und keine Gruppe unzumutbar benachteiligt wird. Dieser Mechanismus sorgt dafür, dass einzelne Blockaden überwunden werden können, birgt aber auch Konfliktpotenzial, da Minderheiten gezwungen werden können, den Mehrheitswillen zu akzeptieren.
Chancen und Risiken für die Beteiligten
Beim StaRUG ist es wie immer im Leben – alles hat bei der Betrachtung der Chancen und Risiken zwei Seiten. Für die Geschäftsführung heißt dies etwa: Einerseits kann frühes Handeln die Insolvenz verhindern und Haftungsrisiken mindern. Das StaRUG bietet hierzu einen klaren rechtlichen Rahmen, um Sanierungen mehrheitsbasiert durchzusetzen. Andererseits drohen als Risiken Konflikte mit Gesellschaftern und mögliche Reputationsschäden durch öffentliche Verfahren.
Ähnlich verhält es sich mit den Gläubigern. Die Chance: Die Vermeidung einer Insolvenz kann höhere Rückzahlungen ermöglichen. Die Mehrheitsregel stärkt die Verhandlungsposition der Gläubigermehrheit. Das Risiko: Der Zwang zu Forderungsverzichten oder ungünstigen Bedingungen, wenn der Plan gegen ihren Willen durchgesetzt wird. Für die Gesellschafter ist der positive Aspekt, dass sie bei aktiver Beteiligung (z. B. Kapitalzufuhr) am sanierten Unternehmen partizipieren und Restwerte sichern können. Auf der Negativseite steht allerdings die Gefahr eines Totalverlustes der Anteile, wie bei Leoni AG und Spark Networks SE, wo Altaktionäre entschädigungslos ausschieden.
Bei der Leoni AG führte der Restrukturierungsplan im Jahr 2023 zur vollständigen und kompensationslosen Ausschließung der Streubesitz-Aktionäre. Die rechtlichen Anfechtungen scheiterten, was die Robustheit des StaRUG unterstrich. Bei der Spark Networks SE verloren rund 49,9 Prozent der Altaktionäre ihre Anteile, während ein Großinvestor und ein neuer Investor übernahmen. Auch hier blieben Klagen erfolglos, selbst vor dem Bundesverfassungsgericht. Diese beiden Fälle zeigen: Das StaRUG priorisiert die Unternehmensrettung, oft auf Kosten der Gesellschafter. Gleichzeitig wächst die Kritik, dass der Minderheitenschutz unzureichend sei.
Quo vadis StaRUG?
Die beiden Fälle zeigen deutlich, dass das StaRUG den Kinderschuhen entwachsen und mittlerweile in der Praxis angekommen ist. Dies war notwendig – schon um Schuldner nicht auf der Suche nach einem geeigneten Werkzeugkasten in ausländische Gesetzesrahmen wie dem WHOA der Niederlande UK Scheme of Arrangement in UK zu drängen. Und es entwickelt sich tatsächlich weiter. Der Gesetzgeber hat eine Evaluation des StaRUG angekündigt. Die Entscheidung des OLG Stuttgart aus2024 manifestiert das „shift of duties“ Prinzip. Dies ist ein Meilenstein für die Praxis. Die Diskussion über mögliche Anpassungen werden sich sicherlich auch um das Thema Minderheitenschutzes drehen. Und auch international gewinnt das StaRUG an Bedeutung und Relevanz – nicht zuletzt durch die Anerkennung eines StaRUG-Plans durch ein US-Gericht (Spark Networks) zeigt die grenzüberschreitende Relevanz. Sicher ist: Die Debatte über die Balance zwischen Gläubiger- und Gesellschafterrechten bleibt lebendig. Kritiker fordern mehr Schutz für Minderheiten, Befürworter verweisen auf die Effektivität des StaRUG bei der Unternehmensrettung.
Ein starkes Instrument mit offenen Fragen
Das StaRUG ist ein flexibles und praxistaugliches Werkzeug, um Unternehmen vor der Insolvenz zu bewahren. Das belegen die deutliche gestiegenen Fallzahl seit dem Jahr 2023. Es ermöglicht der Geschäftsführung schnelles Handeln, bietet Gläubigern eine Chance auf höhere Rückflüsse und gibt Gesellschaftern – unter Umständen – eine Perspektive auf Teilhabe am sanierten Unternehmen. Doch der Preis kann hoch sein: Gesellschafter riskieren den Verlust ihrer Anteile, während Gläubiger Zugeständnisse machen müssen.
Die rechtlichen Leitplanken – wie das „No worse off“-Prinzip – sollen Fairness gewährleisten, doch die Praxis zeigt, dass sich vor allem Minderheitsaktionäre oft benachteiligt fühlen. Ob und wie das StaRUG angepasst wird, wird die Zukunft zeigen.
Für alle Beteiligten bleibt klar: Eine erfolgreiche StaRUG-Sanierung erfordert eine hohe Expertise, die im deutschen Markt vorhanden ist und weiter aufgebaut werden wird. Verhandlungsgeschick, Transparenz und eine kluge Abwägung der Interessen – nur so kann das Ziel, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern, erreicht werden. Last not but least ist eine fundierte Kenntnis der zuständigen Gerichte und der reibungslose Ablauf der Verfahrenseinleitung und -durchführung, wenn sie dort stattfindet, ist notwendig, um das Verfahren zum Erfolg zu führen.
Und hier ist ein gut abgestimmtes und funktionierendes StaRUG wichtiger denn je. Nicht zuletzt auch aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation zahlreicher Unternehmen. Aus meiner Sicht kann das StaRUG angesichts einer drohenden Insolvenzwelle, des anhaltenden Ukraine-Krieges und den schwelenden Handelskonflikten ein großes Thema dieses Jahres werden. Wichtig ist letztlich sowohl für die Geschäftsleitung und von wirtschaftlichen Problemen betroffene Unternehmen als auch für die beteiligten Gläubiger und Anteilseigner, sich professionellen Rat und Unterstützung durch in der Restrukturierung mit dem StaRUG erfahrene Berater einzuholen, damit die Sanierung insgesamt für alle Beteiligten ein Erfolg wird und einen Mehrwert schafft.