Managementbeteiligungen bei der GmbH

Bei der Suche nach Top-Managern für die Geschäftsführung von Mittelstandsunternehmen stehen deren Eigentümer sehr häufig im Wettbewerb mit Private Equity-Fonds. Diese bieten ihren Bewerbern nicht nur attraktive Gehaltspakete, sondern auch die Möglichkeit einer Beteiligung am Unternehmen. Insofern bieten nunmehr auch Mittelstandunternehmen ihren Geschäftsführern eine Beteiligung an ihrem Unternehmen an. Ziel ist die Schaffung einer Interessenhomogenität zwischen Manager und Gesellschafter des Unternehmens und eine höhere Identifikation des Managers mit „seinem“ Unternehmen.

1. Wesentliche Elemente einer Managementbeteiligung durch Private Equity

Bei Erwerb eines Unternehmens sieht der Private Equity-Investor üblicher Weise zwischen 10 und 15% der Gesellschaftsanteile für den Erwerb durch das Management vor.

Neben der Finanzierung mit „echtem“ Eigenkapital (ca. 5 bis 10%) gibt der Finanzinvestor einen wesentlichen Teil des benötigten Kapitals in Form von Gesellschafterdarlehen oder Vorzugskapital (90 − 95%) in die Holdinggesellschaft. Gesellschafterdarlehen sind im Vergleich zum echten Eigenkapital vorrangig zurückzuzahlen und gewähren keine Beteiligung an den stillen Reserven, sondern nur eine feste Verzinsung. Vorzugskapital wird mit einem prozentualen Dividendenvorzug ausgestaltet und verfügt außerdem über eine Liquidationspräferenz in Höhe des eingezahlten Kapitals.

Der Geschäftsführer kann zum einen eine Beteiligung am klassischen Eigenkapital erwerben. Darüber hinaus kann er ebenfalls Gesellschafterdarlehen geben oder Vorzugskapital zeichnen. Diese Finanzinstrumente sind nicht an den stillen Reserven des Unternehmens beteiligt, sondern haben lediglich eine fixe Rendite zwischen 8 − 12% p.a.. Im Falle eines Exits haben sie aber einen Liquidationsvorrang vor dem klassischen Eigenkapital bedient. Investiert der Manager nicht oder in einem geringeren Verhältnis als der Finanzinvestor in diese vorrangigen Finanzinstrumente, steht seine Beteiligung höher im Risiko. Das höhere Risiko korrespondiert aber im Falle eines erfolgreichen Exits in Bezug auf das eingesetzte Kapital mit einem (wirtschaftlich betrachtet) höheren Anteil am Erlös auf das klassische Eigenkapital. Letztlich entspricht das jedem mit Fremdkapital finanziertem Investment.

Zur Vereinfachung der Verwaltung (z. B. Ausübung von Stimmrechten etc.) wird ab einer gewissen Anzahl von Personen die Beteiligung über eine Personengesellschaft oder Treuhand gehalten. Für den Fall, dass die Manager vor dem Exit aus dem Unternehmen ausscheiden (sog. Leaver), besteht in der Regel ein Ankaufsrecht des Hauptgesellschafters. Die Beteiligung soll regelmäßig einem Nachfolger in der Position angeboten werden können.

Im Falle eines Exits erhalten die Manager den auf den Verkauf der von ihnen gehaltenen Beteiligungsinstrumente entfallenden Veräußerungserlös. Laufende Dividendenausschüttungen finden in der Regel nicht statt, da die Kreditverträge der Bankenfinanzierung dies üblicher Weise nicht zulassen.

2. Steuerliche Behandlung einer Managementbeteiligung

Steuerlich handelt es sich bei solchen Beteiligungen grundsätzlich um echte Kapitalbeteiligungen. Das heißt, Veräußerungserlöse (bei einer Beteiligung von unter 1% am Stammkapital) daraus unterliegen der Abgeltungssteuer von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) und nicht der Lohnversteuerung und bei Beteiligung von 1% und mehr dem Teileinkünfteverfahren, sodass 60% des Gewinns mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern ist.

In der Vergangenheit gab es eine zunehmende Tendenz in der Finanzverwaltung, Einkünfte aus einer Managementbeteiligung als Arbeitslohn umzuqualifizieren. Dieser Tendenz sollte allerdings aufgrund diverser Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in den vergangenen Jahren ein Riegel vorgeschoben worden sein.

Der Bundesfinanzhof hatte in seiner Entscheidung vom 4. Oktober 2016 (IX R 43/15, BStBl. II 2017, 790) die Besteuerung von Managementbeteiligungen als Kapitalvermögen bestätigt. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Managementbeteiligungen in ihrer Ausgestaltung dem entschiedenen Fall entsprechen oder nahekommen. Wesentlich für die Qualifizierung als Kapitalvermögen waren nach Auffassung des Bundesfinanzhofs folgende Kriterien:

  • An- und Verkauf der Managementbeteiligung zum Marktpreis,
  • Beteiligung mit effektivem Verlustrisiko.

In zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhof vom 1. Dezember 2020 (VIII R 21/17 und VIII R 40/18) hatte dann der Bundesfinanzhof erneut bestätigt, dass Erlöse aus Managementbeteiligungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sind und nicht als Tätigkeitsvergütung. In den entschiedenen Sachverhalten lag der Fokus insbesondere auf der für Managementbeteiligungen typischen disproportionalen Zeichnung von Kapitalinstrumenten (sog. „Sweet Equity“). In Bezug auf die Sweet Equity-Struktur verneinte der Bundesfinanzhof eine höhere Besteuerung der Veräußerungserlöse allein aus dem Grund, dass mit der Beteiligung eine „erhöhte Gewinnchance“ verbunden ist. Sofern der Manager die Beteiligung zum Verkehrswert erworben habe, scheide die Veranlassung durch eine (nicht-)selbstständige Tätigkeit aus. Offen ließ der Bundesfinanzhof die Frage zur Einstiegsbewertung von Sweet Equity-Beteiligungen.

Der VI. Senat des Bundesfinanzhof hat nunmehr in zwei noch nicht veröffentlichten Urteilen zur Besteuerung von Managementbeteiligungen die bisherige Bundesfinanzhof-Rechtsprechung bestätigt. In der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2023 hat der Vorsitzende des VI. Senats die Gelegenheit genutzt, einige wesentliche Fragen zur Besteuerung zu beantworten:

  • Die verbilligte Überlassung einer Managementbeteiligung führt nicht dazu, dass der Veräußerungsgewinn aus einer Managementbeteiligung als Arbeitslohn zu qualifizieren ist.
  • Eine Mitarbeiterkapitalbeteiligung ist grundsätzlich neben dem Arbeitsverhältnis als selbständiges Sonderrechtsverhältnis anzuerkennen, sofern sie zivilrechtlich wirksam strukturiert und auch tatsächlich durchgeführt wurde. Für Besteuerungszwecke kann sie nur dann dem Arbeitsverhältnis zugeordnet werden, wenn die Grenzen eines Gestaltungsmissbrauchs gemäß § 42 AO überschritten werden.
  • Werden Einkünfte aus dem Sonderrechtsverhältnis „Mitarbeiterbeteiligung“ erzielt, so handelt es sich grundsätzlich um Kapitaleinkünfte. Das gilt nur dann nicht, wenn die Mitarbeiter aus der Kapitalbeteiligung höhere Einkünfte erzielen als andere Anteilseigner, welche die gleichen Anteile halten.

Man wird abwarten müssen, ob und in welcher Form die mündlichen Aussagen in die schriftliche Urteilsbegründung einfließen werden. Die klarstellenden Aussagen sind aber sehr zu begrüßen.

3. Fazit

Die Beteiligung des Geschäftsführers an seinem Unternehmen sieht man in der Praxis auch ohne Beteiligung von Finanzinvestoren inzwischen immer häufiger. Bei der Strukturierung sind die steuerlichen Vorgaben durch die Finanzverwaltung und Rechtsprechung zu beachten. Eine nach den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof strukturierte Managementbeteiligung sollte Kapitaleinkünfte generieren. Die verbilligte Überlassung hat nach den neuesten Aussagen des Bundesfinanzhofes keine Auswirkungen auf die Qualifikation des Veräußerungsgewinns als Kapitaleinkünfte. Überproportionale Erlöse des beteiligten Mitarbeiters aufgrund disproportionalem Zeichnen von Vorranginstrumenten sollten steuerlich unschädlich sein, während Übererlöse auf dasselbe Instrument aller Gesellschafter steuerlich kritisch sein können. Ein Fall von § 42 AO könnte dann vorliegen, wenn die Kapitalbeteiligung den alleinigen Zweck hat, den Arbeitslohn, der mit dem Mitarbeiter vereinbart wurde, steuergünstig zuzuwenden. Das ist bei einer klassischen Managementbeteiligung mit eigenem Kapitaleinsatz und Verlustrisiko aber gerade nicht der Fall.