KI-Update für Arbeitgeber: Entwurf des KI-VO-Durchführungsgesetzes

Die europäische KI-Verordnung trat am 1. August 2024 in Kraft. Die wichtigsten Pflichten – etwa für Hochrisiko-KI-Systeme oder große Basis-KI-Modelle (GPAI) – gelten allerdings erst ab dem 2. August 2026. Bereits bis August 2025 mussten die EU-Mitgliedstaaten aber ihre zuständigen Aufsichtsbehörden festlegen. Mit etwas Verspätung liegt nun auch in Deutschland ein umfassender Umsetzungsvorschlag vor. Der aktuelle Referentenentwurf zum Gesetz zur Durchführung der KI-Verordnung (KI-VO-DG-RefE) zeigt, wie die europäische KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) in Deutschland umgesetzt werden soll.

BNetzA wird zentrale Aufsichtsbehörde für KI

Der Entwurf sieht vor, dass die Bundesnetzagentur (BNetzA) künftig die Hauptaufsicht über KI-Systeme übernimmt – überall dort, wo keine spezielle Fachaufsicht zuständig ist (z. B. das Kraftfahrt-Bundesamt im Verkehrsbereich). Damit fällt auch der Einsatz von KI am Arbeitsplatz – etwa bei Bewerbungsverfahren oder der Leistungsüberwachung – in den Aufgabenbereich der BNetzA. Die BNetzA soll zudem zentrale Anlaufstelle für Fragen zur Anwendung der KI-Verordnung werden – sowohl innerhalb Deutschlands als auch gegenüber der EU.

Bereits seit 2025 hat die BNetzA in der Praxis diese Rolle übernommen:

  • Im Juni 2025 veröffentlichte sie ein Hinweispapier zur vorgeschriebenen KI-Kompetenz.
  • Im Juli 2025 richtete sie einen KI-Service Desk als zentrale Beratungsstelle für Unternehmen ein.

Weitreichende Befugnisse der BNetzA

Die BNetzA erhält umfangreiche Rechte, um die Einhaltung der KI-Verordnung zu überwachen. Sie darf unter anderem:

  • Unterlagen, technische Informationen und Nachweise über KI-Systeme anfordern,
  • Maßnahmen anordnen, um unzulässigen KI-Einsatz zu stoppen,
  • und Bußgelder verhängen.

Verstöße gegen die KI-Verordnung gelten künftig als Ordnungswidrigkeiten. Auch Unternehmen selbst (juristische Personen) können direkt mit Bußgeldern belegt werden – nicht nur einzelne Verantwortliche.

Erweiterter Hinweisgeberschutz

Das Hinweisgeberschutzgesetz soll erweitert werden. Künftig sind auch Verstöße gegen die KI-Verordnung meldefähig. Unternehmen müssen ihre internen Meldestellen und Prozesse deshalb um KI-bezogene Themen ergänzen, etwa:

  • unzulässige KI-Praktiken,
  • Mängel bei Hochrisiko-Systemen,
  • Verstöße gegen Transparenzpflichten.

KI-VO und Sozialdatenschutz

Der Entwurf stellt klar, dass die KI-Verordnung auch für Sozialdaten gilt. Dazu wird § 35 Abs. 2 SGB I angepasst: Bei der Verarbeitung von Sozialdaten müssen künftig DSGVO und KI-Verordnung gemeinsam beachtet werden.

Rolle der BAuA

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin übernimmt künftig eine Koordinierungsfunktion auf EU-Ebene. Sie informiert die EU-Kommission und andere Mitgliedstaaten über schwerwiegende Vorfälle im Zusammenhang mit KI-Systemen. Diese Zuständigkeit ergibt sich aus ihrer bisherigen Rolle bei ähnlichen EU-Meldungen.

Fazit: Mehr Klarheit – aber auch mehr Pflichten

Der Gesetzentwurf bringt Rechtssicherheit, aber auch neue Anforderungen für Unternehmen. Arbeitgeber sollten ihre internen Compliance-Strukturen jetzt überprüfen. Dies umfasst insbesondere:

  • Inventar aller eingesetzten KI-Systeme,
  • klare Verantwortlichkeiten und Schulungskonzepte,
  • Anpassung der Meldeprozesse und Datenschutzrichtlinien.

Wer frühzeitig handelt, reduziert Risiken und stärkt zugleich Vertrauen in den verantwortungsvollen KI-Einsatz im Unternehmen.