Die persönliche Haftung der Geschäftsführer ist grundlegend in § 43 GmbHG geregelt. Danach gilt, dass die Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu wahren haben. Tun sie das nicht, sind sie der Gesellschaft gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.
Ob und inwieweit Geschäftsführer daneben auch Dritten gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet sein können, ist Gegenstand verschiedener gesetzlicher Sondervorschriften und gerichtlicher Entscheidungen. Dies betrifft insbesondere die persönliche Haftung gegenüber den Arbeitnehmern der GmbH für Gehälter und Gehaltsbestandteile, Steuern und Sozialabgaben. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun entschieden, dass jedenfalls keine persönliche Haftung der Geschäftsführer dafür besteht, dass die GmbH die Vorschriften des Mindestlohngesetzes einhält.
Die Entscheidung des BAG vom 30.03.2023
In dem von dem BAG entschiedenen Sachverhalt machte ein Arbeitnehmer geltend, sein Arbeitgeber − eine GmbH − habe ihm in einem gewissen Zeitraum nicht einmal den ihm nach §§ 20, 1 MiLoG zustehenden Mindestlohn gezahlt. Da die Gesellschaft mittlerweile insolvent war, nahm der Arbeitnehmer die ehemaligen Geschäftsführer der GmbH persönlich auf Schadenersatz in Anspruch. Er argumentierte, dass die Vorschriften des Mindestlohngesetzes als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu werten seien, so dass eine persönliche Haftung der Geschäftsführer gegeben sei.
Das Bundesarbeitsgericht wies diese Klage ab. Eine persönliche Haftung der Geschäftsführer bestehe insoweit nicht (BAG, Urteil vom 30.03.2023, Az: 8 AZR 199/22, BeckRS 2023, 17801).
Rechtlicher Hintergrund
Zur Begründung seiner Entscheidung verweist das BAG auf das allgemeine Haftungsgefüge einer GmbH. Danach haftet im Außenverhältnis stets allein die GmbH mit ihrem Gesellschaftsvermögen für Forderungen, die sich gegen die Gesellschaft richten. Es ist also allein die Gesellschaft, die den Mindestlohn schuldet.
Wird die Mindestlohnforderung nicht erfüllt, kommt neben vertraglichen Erfüllungsansprüchen auch ein Schadenersatzanspruch in Betracht. Für Schadenersatzansprüche gegen Geschäftsführer gilt nach § 43 GmbHG, dass eine persönliche Haftung der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft besteht, wenn sie den Sorgfaltsmaßstab des § 43 GmbH verletzen, also im Verhältnis zur Gesellschaft fahrlässig oder vorsätzlich pflichtwidrig handeln und der Gesellschaft hierdurch ein Schaden entsteht. Dabei handelt es sich aber allein um einen Anspruch der Gesellschaft, nicht der Arbeitnehmer.
Werden die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes nicht eingehalten, entsteht der Gesellschaft aber gerade kein Schaden. Im Gegenteil: Die Gesellschaft zahlt dann weniger, als sie eigentlich zahlen müsste. Da sie keinen eigenen Schaden hat, kann die Gesellschaft auch keinen Schadenersatz verlangen.
Geschädigt sind dagegen die Arbeitnehmer persönlich. Eine persönliche Haftung der Geschäftsführer gegenüber Dritten ist nach der Gesetzessystematik aber die Ausnahme. Diese Ausnahme kann sich aus spezifischen gesetzlichen Bestimmungen ergeben, z. B. im Falle der Haftung für Zahlungen trotz Insolvenzreife nach § 15b InsO. Eine solche spezifische Haftungsnorm enthält das MiLoG jedoch nicht.
Besteht keine spezielle Haftungsnorm, kann sich eine persönliche Haftung der Geschäftsführer allenfalls aus § 823 Abs. 2 BGB ergeben. Dies setzt voraus, dass der Geschäftsführer mit seinem sorgfaltswidrigen Handeln zugleich gegen ein „den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt“. Bei welchen Gesetzen es sich um derartige Schutzgesetze handelt, ist Gegenstand zahlreicher gesetzlicher Entscheidung sowohl im Gesellschaftsrecht als auch im allgemeinen Zivilrecht.
MiLoG als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB?
Das BAG stellt in seinem Urteil vom 30.03.2023 fest, § 21 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 20 MiLoG stelle kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. Kennzeichnend für ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 BGB sei, dass das Gesetz zum einen hinreichend genau bestimmt, welches Interesse und welche Personen vor welchen Verstößen geschützt sein sollen. Zum anderen müsse das Gesetz zumindest auch dazu dienen, bestimmte Personen vor einer Verletzung dieses Interesses zu schützen. Maßgeblich sei, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Schutz dieser Personen gewollt habe. Außerdem müsse die Schaffung eines individuellen Schadenersatzanspruches sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar sein (BAG, Urteil vom 30.03.2023, Az: 8 AZR 199/22, BeckRS 2023, 17801, Rz. 19ff.).
Dazu stellt das BAG sodann fest, dass aus §§ 21 Abs. 1 Nr. 9, 20 MiLoG zwar klar erkennbar sei, welche Personen (Arbeitnehmer) in welchem Interesse (Erhalt mindestens des Mindestlohns) geschützt sind. Auch diene das Gesetz auch dem individuellen Schutz der Arbeitnehmer. Eine Bewertung des haftungsrechtlichen Gesamtsystems führe jedoch zu dem Ergebnis, dass dennoch kein Schutzgesetz vorliege. Dieses haftungsrechtliche Gesamtsystem beruhe auf der Trennung der Haftung der Gesellschaft und derjenigen des handelnden Geschäftsführers. Dabei solle der Geschäftsführer im Grundsatz nur gegenüber der Gesellschaft haften. Dieses Gesamtsystem werde ausgehebelt, wenn der Geschäftsführer daneben den Arbeitnehmern für die Zahlung des Mindestlohns hafte.
Ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch der Arbeitnehmer gegen die Geschäftsführer bei einer Unterschreitung des Mindestlohns besteht somit nicht.
Persönliche Konsequenzen bei Unterschreitung des Mindestlohns
Das heißt aber nicht, dass eine Unterschreitung des Mindestlohns für die Geschäftsführer stets folgenlos bliebe. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 11 MiLoG stellt eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns eine Ordnungswidrigkeit dar. Gleiches gilt nach § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG für Verstöße gegen die entsprechenden Dokumentationspflichten. Für diese Ordnungswidrigkeiten kann nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ein Bußgeld auch gegen den Geschäftsführer persönlich verhängt werden. Nach § 21 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 11 MiLoG kann das Bußgeld bis zu EUR 500.000,- betragen.
Wird eine Geldbuße nicht gegen die Geschäftsführer, sondern gegen die GmbH festgesetzt, stellt sich ferner die Frage, ob die GmbH die Geschäftsführer insofern in Regress nehmen kann. Zu dieser Frage besteht noch keine einheitliche Rechtsprechung. So hat das OLG Düsseldorf jüngst entschieden, dass Geschäftsführer für kartellrechtliche Bußgelder der Gesellschaft grundsätzlich nicht in Regress genommen werden können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2023, Az.: VI-6 U 1/22). Ob diese Entscheidung auf Bußgelder nach § 21 MiLoG übertragbar ist, ist aber noch fraglich. So wird in der Literatur durchaus auf ein Regressrisiko hingewiesen (vgl. Eufinger, NZA-RR 2023, 499).
Nichterfüllung anderer arbeitsrechtlicher Ansprüche
Das Urteil des BAG vom 30.03.2023 fügt sich ein in die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur persönlichen Haftung der Geschäftsführer im Fall der unterlassenen Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeit. Dazu hatte das BSG in einem Urteil vom 23.02.2016, Az.: 9 AZR 357/15, ebenfalls die persönliche Haftung abgelehnt. Eine Ausnahme bilden aber von der Gesellschaft abzuführende Sozialabgaben und Lohnsteuer:
Für die abzuführende Lohnsteuer normieren §§ 34, 69 AO ausdrücklich eine persönliche Haftung des Geschäftsführers. Führt die Gesellschaft die Lohnsteuer auf die Arbeitsentgelte ihrer Arbeitnehmer nicht oder unvollständig ab, haftet der Geschäftsführer insoweit auch persönlich. Dies hat der BFH z.B. mit Urteil vom 14.12.2021, Az: VII R 32/20, nochmals ausdrücklich bestätigt. Eine Ausnahme gilt lediglich nach § 15b Abs. 8 InsO, wenn die Geschäftsführer bei Eintritt der Insolvenzreife einer Gesellschaft innerhalb der Frist des § 15a InsO einen Insolvenzantrag stellen und im Zeitraum zwischen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Insolvenzantrag die Steuern nicht oder nicht rechtzeitig abführen.
Ebenso besteht für den Bereich der Sozialabgaben eine persönliche Haftung der Geschäftsführer. Insofern stellt die Rechtsprechung darauf ab, dass die Sozialabgaben von der Gesellschaft lediglich treuhänderisch für die Arbeitnehmer verwaltet würden, bis sie an die Sozialversicherungsträger abgeführt werden. Daraus schließt sie, dass § 266a StGB, der das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen unter Strafe stellt, ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist und damit eine persönliche Haftung des Geschäftsführers begründet.
Fazit
Zahlt die GmbH ihren Arbeitnehmern das geschuldete Arbeitsentgelt nicht oder nicht vollständig, besteht grundsätzlich nur eine Haftung der Gesellschaft gegenüber den Arbeitnehmern und keine persönliche Haftung des Geschäftsführers. Etwas anderes gilt jedoch für Gehaltsbestandteile, die als Sozialabgaben oder Lohnsteuer abzuführen sind. Insofern greift ohne Weiteres die persönliche Haftung des Geschäftsführers ein.