Haftungsprivilegien für die Geschäftsführung im StaRUG
Eine der weniger beachteten Normen des StaRUG ist § 89 Abs. 3 StaRUG. Danach gilt nach Anzeige der Insolvenz gegenüber dem Restrukturierungsgericht bis zur Aufhebung der Restrukturierungssache jede Zahlung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar. Insbesondere gilt dies für Zahlungen, die für die Fortführung der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und Vorbereitung und Umsetzung des Restrukturierungsvorhabens erforderlich sind. Eine Ausnahme besteht für Zahlungen, die bis zu der Entscheidung des Gerichts zurückgehalten werden können, ohne zu Nachteilen für das Restrukturierungsvorhaben zu führen. In Ermangelung einschlägiger Rechtsprechung ist die Handhabung in der Praxis nicht abschließend geklärt; nach der Gesetzesbegründung ist der Anwendungsbereich allerdings weit zu sehen, genauer, es „soll sichergestellt werden, dass die Geschäftsleiter in dieser Situation für Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht der Haftung wegen Verstoßes gegen gesellschaftsrechtliche Zahlungsverbote unterliegen“ (BT-Drucks. 19/24181, S. 181).
Praktische Bedeutung für den laufenden Geschäftsbetrieb
In der Praxis bedeutet dies, dass bis zur Aufhebung der Restrukturierungssache der Betrieb weitgehend normal weitergeführt werden kann. Damit kann die notwendige Zeit gewonnen werden, um die Restrukturierung ohne Haftungsrisiken für die Geschäftsführer erfolgreich zum Abschluss zu bringen. Das Gericht kann u.a. von der Aufhebung der Restrukturierungssache absehen, wenn der Plan die Ursache der Insolvenz beseitigt und die Erreichung des Restrukturierungsziels überwiegend wahrscheinlich ist. Die Feststellung der überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit ist dann Sache des Gerichts und nicht Aufgabe des Geschäftsführers, der persönlich haftet, wenn seine Feststellung einer positiven Fortführungsprognose (außerhalb des StaRUG) in einer späteren Insolvenz in Frage gestellt wird.
Es mag möglicherweise dem Konzept des StaRUG widersprechen, ein Restrukturierungsverfahren anzuzeigen, ohne die Absicht zu haben, eines der in § 29 Abs. 2 StaRUG genannten Instrumente in Anspruch zu nehmen. Das Gesetz setzt voraus, dass die Restrukturierungsanzeige von einem Restrukturierungsplan oder zumindest, als Vorstufe, einem Restrukturierungskonzept begleitet wird. Der Schuldner hat aber in ohne Zweifel die Wahl des in Anspruch zu nehmenden Instruments. Darüber hinaus steht es ihm frei, die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens zurückzunehmen, wenn beispielsweise eine anderweitige Einigung erzielt werden konnte oder 100% der Planbetroffenen für den Plan stimmen und daher von der Planbestätigung abgesehen wird. Strenger sind die Anforderungen für die Stabilisierungsanordnung. Sie muss erforderlich sein, um das Restrukturierungsziel zu verwirklichen.
Frühzeitiger Beginn des StaRUG Verfahrens als strategische Option
Abgesehen von der konzeptionellen Frage, ob das StaRUG Verfahren als eine bloße Stabilisierungsplattform genutzt werden kann, spricht das reduzierte Haftungsrisiko der Geschäftsführung für die frühzeitige Einleitung des Restrukturierungsvorhabens. Gegebenenfalls als vertrauliches Verfahren, um Unruhe bei Lieferanten, Kunden und Arbeitnehmern zu vermeiden und Risiken für das Working Capital gering zu halten.
Ein Allheilmittel ist § 89 Abs. 3 nicht. So kann in der fortgeschrittenen Krise Vorkasse gegenüber Lieferanten erforderlich sein, um den Vorwurf eines Kreditbetrugs zu vermeiden.
Zwei Beispiele
Nehmen wir das Beispiel einer unsicheren Gesellschafterfinanzierung: Der Gesellschafter hat sich zur Wahrung seiner Verhandlungsposition nur unverbindlich zu einer Finanzierung der Gesellschaft bereit erklärt. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2021, 3046 — Air Berlin) kann eine unverbindlich zugesagte Finanzierung nur in Ausnahmefällen in der Finanzplanung berücksichtigt werden. Hängt die positive Fortführungsprognose an dieser Finanzierung, würde sie außerhalb eines StaRUG-Verfahrens vermutlich scheitern. Befindet sich die Gesellschaft hingegen in einem StaRUG-Verfahren, verbleibt unter Umständen genug Zeit, die Verhandlungen zu einem für die Gesellschaft positiven Abschluss zu führen. Die Startbahn für die Restrukturierung wird verlängert.
Abschließend sei das Beispiel einer Gesellschaft angeführt, die während des StaRUG Verfahrens zahlungsunfähig wird. Die Stabilisierungsanordnung adressiert die Fälligkeit von Forderungen gegen den Schuldner und damit die Zahlungsfähigkeit nicht, d.h. leistet keine Abhilfe. Während des StaRUG Verfahrens zeigt der Schuldner aber den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gegenüber dem Gericht an, statt einen Insolvenzantrag zu stellen. Das Gericht kann unter bestimmten Umständen, ausnahmsweise, von einer Aufhebung der Restrukturierungssache absehen. Ganz anders verhält es sich außerhalb des StaRUG Verfahrens, wo der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Notgeschäftsführung auslöst und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Insolvenzantrag führt.