Die strafrechtliche Verurteilung eines GmbH-Geschäftsführers kann in doppelter Hinsicht von Erheblichkeit sein. Mit der Verurteilung ist in der Regel nicht nur eine Bestrafung in Form einer Geld- oder Freiheitsstrafe verbunden, zudem kann der GmbH-Geschäftsführer bei bestimmten Delikten für längere Zeit (fünf Jahre) auch seine Eignung als Geschäftsführer verlieren. Er ist damit rechtlich unfähig, das Amt des Geschäftsführers auszuüben, sog. Inhabilität. In § 6 GmbHG sind verschiedene gesetzliche Ausschlussgründe genannt, die eine Eignung als Geschäftsführer verhindern. Das Amt des Geschäftsführers erlischt mit der Verurteilung von Gesetzes wegen. Aber selbst wenn der GmbH-Geschäftsführer nicht verurteilt wird, können durch die strafrechtlichen Ermittlungen Sachverhalte zutage gefördert worden sein, die von den Gewerbeämtern im Rahmen eines Gewerbeuntersagungsverfahrens aufgegriffen werden und nach deren Entscheidung zum Verlust des Amts als Geschäftsführer führen. So z. B. bei einer Gewerbeuntersagung nach Feststellung von Tatsachen, die gleichsam eine Unzuverlässigkeit begründen, § 35 GewO.
1. Strafrechtliche Inhabilität und Registersperre – Katalogtaten ohne Mindeststrafe
Im GmbH-Gesetz sind die strafrechtsbezogenen sog. Inhabilitätsgründe geregelt. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG enthält verschiedene Kataloge von Straftaten, die unmittelbar zum Ausschluss vom Geschäftsführeramt einer GmbH führen. Die gesetzliche Regelung unterscheidet dabei – unabhängig von der Höhe einer verhängten Strafe – zwischen Straftaten, bei denen bereits jede rechtskräftige Verurteilung – unabhängig von der Strafhöhe – zum Ausschluss vom Geschäftsführeramt führt (Nr. 3 Buchst. a – d, sog. besonders unternehmensbezogene Straftaten) und solchen, bei denen mit der Verurteilung eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe erreicht werden muss. Vom Gesetzgeber wurden als besonders unternehmensbezogen angesehen vorsätzlich begangene Insolvenz- und Bankrottstraftaten (§ 15a InsO, §§ 283 – 283c StGB) und vorsätzlich begangene Straftaten wegen falscher Angaben (§§ 82 GmbH, 399 AktG) bzw. wegen unrichtiger Darstellung (§§ 400 AktG, 331 HGB, 313 UmwG und 17 PublG).
Die Inhabilität tritt bei besonders unternehmensbezogenen Straftaten unabhängig von der Höhe der verhängten Strafe ein. Jede Verurteilung für eine Katalogtat ist ausreichend, um die Eignung als Geschäftsführer zu verlieren, selbst bei einer geringen Strafe, wie z. B. bei einer Verwarnung mit Strafvorbehalt, § 59 Abs. 1 StGB. Der Ausschluss vom Amt des Geschäftsführers ist zeitlich auf fünf Jahre begrenzt, § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 aE GmbHG. Ausländische Verurteilungen wegen vergleichbarer ausländischer Straftaten führen ebenfalls zur Registersperre.
Hingegen hat die Verurteilung wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung, § 15a Abs. 5 InsO oder eines fahrlässigen Bankrottdelikts nach §§ 283 Abs. 5, 283b Abs. 2 StGB unmittelbar keine weitere handelsregisterrechtliche Folge.
Die Frage, ob es einer Verurteilung als Täter bedarf, oder ob die Verurteilung als Teilnehmer ausreicht, wurde lange Zeit diskutiert (z. B. Ahlbrecht, wistra 2018, 241ff.), höchstrichterlich aber lange nicht entschieden. Der Bundesgerichtshof (Entscheidung vom 03.12.2019, II ZB 18/19, NZG 2020, 145) hatte in einer Registersache hierzu nun die Möglichkeit Stellung zu beziehen. Er hat sich gegen eine maßvolle und verhältnismäßigere Auslegung der Norm entschieden und führt aus, dass auch Teilnehmer, also derjenige, welcher zu einer Katalogtat (Nr. 3 Buchst. a – d) Hilfe geleistet hat, nicht Geschäftsführer sein könne. Der Gegenauffassung konnte sich der Bundesgerichtshof nicht anschließen. Auf den Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG könne man sich nicht berufen, da die Norm nicht zwischen Täterschaft und Teilnahme unterscheide.
2. Strafrechtliche Inhabilität und Registersperre – Katalogdaten und Mindeststrafe
Wie bereits ausgeführt kann eine Verurteilung bei den in Buchst. e genannten Vermögensdelikten (§§ 263–264a StGB sowie §§ 265b-266a StGB, nicht besonders unternehmensbezogenen Straftaten) eine Registersperre Folge sein, wenn eine Mindeststrafe erreicht wird. Nach der Norm führt eine Verurteilung lediglich dann zum Ausschluss vom Geschäftsführeramt, wenn die Strafe mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt.
Hinsichtlich des dort geregelten Mindest- Strafmaßes von einem Jahr Freiheitsstrafe stellt sich in der Praxis zuweilen die Frage, ob der Ausschluss der Geschäftsführertätigkeit auch dann eintritt, wenn eine Gesamtstrafe aus mehreren Taten gebildet wird, die aus Nicht-Katalog- und Katalogtaten gebildet worden ist und diese Gesamtstrafe mehr als ein Jahr Gesamtfreiheitsstrafe erreicht oder überschreitet. Der Bundegerichtshof hat hierzu bislang nicht entschieden. Nach Stimmen aus der Literatur soll hierzu allein auf die Summe derjenigen Einzelstrafen abzustellen sein, welche eine Verurteilung wegen einer in § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. e GmbHG genannten Katalogtat umfassen (Satzger/Endler NZG 2019, 1201ff.). Liegt die Einzelstrafe für die Katalogtat unter einem Jahr, fehlen danach die Voraussetzung für eine Registersperre.
3. Strafrechtliche Inhabilität und Registersperre – Rechtsfolgen
Aus der Verurteilung ergibt sich eine unmittelbare gesetzliche Folge, wonach der verurteilte Geschäftsführer während der Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der Verurteilung kein Amt als Geschäftsführer oder Vorstand antreten kann. Hat der Verurteilte das Amt des Geschäftsführers im Zeitpunkt der Verurteilung noch inne, erlischt es im Zeitpunkt der Rechtskraft einer Verurteilung automatisch; einer Abberufung durch die zuständigen Organe bedarf es nicht mehr. Bleibt der amtsunfähig gewordene Geschäftsführer weiterhin in seiner Stellung, wird es zum faktischen Organ. Das Registergericht kann die Eintragung dann von Amts wegen löschen. Sie ist nur in besonderen Fällen zu löschen, nämlich wenn das Fortbestehen der Eintragung Schädigungen Dritter zur Folge haben kann oder dem öffentlichen Interesse widerspräche. Ansonsten liegt die Löschung im Ermessen des Registers, sie kann also auch unterbleiben, vgl. OLG Düsseldorf vom 27.04.2021, 3 Wx 65/21, NJW-RR 2021, 1124.
4. Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit
Eine Verurteilung, die nicht unmittelbar zum Verlust der Geschäftsführereigenschaft führt, oder bereits das vorangegangene Ermittlungsverfahren können dazu führen, dass die Gewerbebehörden Kenntnis von Sachverhalten erlangen, die ein sog. Gewerbeuntersagungsverfahren gegen den Geschäftsführer auslösen. Dafür müssen sie den Geschäftsführer für unzuverlässig halten. Unzuverlässig im Sinne des § 35 GewO ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Jede Verurteilung wegen einer bei der Gewerbeausübung begangenen Tat kann dann wegen Unzuverlässigkeit gemäß § 35 GewO dazu führen, dass ein Gewerbeverbot ergeht. Diese selbst hat dann die Folge, dass die Geschäftsführerstellung aufgrund von § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG in dem Bereich des Verbots verloren geht. D.h. die Geschäftsführerstellung geht insoweit verloren, als dass der statuierte oder tatsächliche Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise im Bereich des vom Verbot umfassten Gewerbe(-zweig)s liegt. Das Verbot muss nicht die Geschäftsführereigenschaft als solche betreffen, es genügt, wenn ein nebensächlicher Teil des Vermögensgegenstands betroffen ist. Die Entscheidung in dem Gewerbeuntersagungsverfahren führt auch zur unmittelbaren gesetzlichen Folge des Amtsverlustes. Ein solches Verfahren lässt sich in der Regel nicht verhindern, wenn der Geschäftsführer verurteilt worden ist, weil die Gewerbebehörden in der Regel von Amts wegen davon in Kenntnis gesetzt werden. Nr. 39 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) regelt, dass den Gewerbeaufsichtsämtern unter anderem solche rechtskräftigen Entscheidungen mitzuteilen sind, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden hervorzurufen.
Der Ausschluss vom Amt des Geschäftsführers ist nicht zeitlich begrenzt. Sie richtet sich nach der Dauer der Gewerbeuntersagung. Die Fünf-Jahresfrist des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 aE GmbHG ist nicht anwendbar.
Die persönliche Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers und damit die Gewerbeuntersagung für den Geschäftsführer kann auch Auswirkungen auf die Tätigkeit einer GmbH selbst haben und zur Gewerbeuntersagung bei der GmbH führen. Die persönliche Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers muss sich die GmbH zurechnen lassen, soweit es um Pflichtverletzungen als deren Geschäftsführer geht, vgl. VGH München vom 22.10.2021, 22 ZB 21.2230, BeckRS 2021, 33564.