Eigenverwaltung: Vertrauen gestärkt

Der Zugang zur Eigenverwaltung ist seit fünf Jahren strenger reglementiert. Ein passender Zeitraum, um das Sanierungsinstrument zu analysieren und ein Fazit zu ziehen.

Seit der Einführung des ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) ist das Sanierungsverfahren in Eigenverwaltung ein geeignetes Mittel, um Unternehmen zu restrukturieren. Und dies ist bereits frühzeitig im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit möglich, also bis zu 24 Monate vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit.

Die Zugangsvoraussetzungen sind seit Anfang 2021 deutlich strenger als zuvor. Damit die Eigenverwaltung vom Gericht genehmigt wird, muss die Geschäftsführung eine belastbare Unternehmensplanung erstellen und ein Sanierungskonzept vorlegen. Neben einer fundierten Finanz- und Liquiditätsplanung sind verfahrens- und insolvenzspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Dies erfordert eine frühzeitige und intensive Vorbereitung durch die Geschäftsführung, damit ein Unternehmen ein Eigenverwaltungsverfahren durchlaufen kann.

Die genauen Inhalte der Eigenverwaltungsplanung sind gesetzlich in der Insolvenzordnung geregelt. Diese muss nach dem Gesetz (§ 270a InsO) insbesondere folgende fünf Punkte umfassen:

  • fundierter Finanzplan für die nächsten sechs Monate
  • Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens
  • Darstellung des Verhandlungsstands mit Gläubigern
  • Darstellung der Vorkehrungen, um insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen
  • Kostenübersicht im Vergleich zu einem Regelverfahren

Liquiditätsplanung entscheidend

Für den Finanzplan, also die Liquiditätsplanung, schreibt das Gesetz einen Planungszeitraum von sechs Monaten vor. Dabei gelten für die Aufstellung die allgemeinen betriebswirtschaftlichen Grundsätze. Allerdings lässt diese Formulierung offen, welche Planung konkret vorzulegen ist – eine einfache Liquiditätsplanung oder eine integrierte Ertrags-, Vermögens- und Liquiditätsplanung. In der Praxis hat sich die integrierte Planung bewährt, wobei diese in Zeiten weltweiter Krisen eine besondere Herausforderung darstellt. Daher ist sicherzustellen, dass die Planung auf belastbaren Zahlen der Buchhaltung basiert.

Bei der Durchführung der Eigenverwaltung steht der Geschäftsführung ein Werkzeugkoffer mit vielfältigen Sanierungsinstrumenten des Insolvenzrechts zur Verfügung. Damit ist ein nachhaltiger Turnaround möglich. Aufgrund der gestiegenen Hürden an die Eigenverwaltungsplanung kommt ein solches Verfahren allerdings nur in Betracht, wenn eine bestimmte Vorlaufzeit und vor allem ausreichend Liquidität vorhanden sind. Das heißt, die Prüfung von Maßnahmen sollte lieber zu früh also zu spät erfolgen.

Fazit: Regelungen haben sich bewährt

Die Konkretisierung der Eigenverwaltung und die Regelungen haben sich in der Praxis bewährt. Die Eigenverwaltung wurde anhand verschiedener Kriterien für die Beteiligten nachvollziehbarer. Damit wurde das Vertrauen in das Eigenverwaltungsverfahren gestärkt, und davon profitieren in der Regel auch die Gläubiger. Denn eine erfolgreiche Sanierung führt in den meisten Fällen nachweislich zu höheren Quoten für die Gläubiger.