Neuerungen ab dem 1. Januar 2022
I. Einleitung
Die Coronakrise hat viele Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage gebracht. Die Prognosen der Experten waren erschütternd. Es wurde von einer „drohenden Insolvenzwelle“ gesprochen. Ein solche ist jedoch bis heute ausgeblieben. Die Anzahl der Unternehmensinsolvenzen befindet sich im Vergleich zu den Vorjahren sogar auf einem Tiefstand und das hat seinen Grund: Aufgrund zahlreicher staatlicher Hilfen haben sich die Unternehmen rechtzeitig mit der dringend benötigten Liquidität versorgt. So wurde z. B. die Überbrückungshilfe, die den Unternehmen nicht zurückzuzahlende Fixkostenzuschüsse gewährt, zuletzt bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Gleiches gilt für das Kurzarbeitergeld, welches coronabedingt aktuell noch an erleichterte Antragsvoraussetzungen geknüpft und gleichzeitig mit verbesserten Leistungen verbunden ist. Es ist auch nicht auszuschließen, dass die vorgenannten Hilfen noch einmal über den 30. Juni 2022 hinaus verlängert werden. Dennoch ist weiterhin Vorsicht geboten. Denn es ist auch klar, dass die Coronahilfen nicht unbegrenzt gewährt werden können. Die „Stunde Null“, ab der es keine Hilfen mehr geben wird und jedes Unternehmen wieder unter Vollkosten wirtschaften muss, wird kommen. Zudem gibt es zahlreiche staatliche Hilfen, die ohnehin nicht als Zuschüsse geleistet wurden und daher von den Unternehmen zurückzuzahlen sind (z. B. steuerliche Hilfemaßnahmen oder Darlehen/Kredite, die durch Garantien des Bundes abgesichert wurden). Die Experten haben daher in einem Punkt weiterhin Recht: Spätestens, wenn die nicht zurückzuzahlenden Hilfen auslaufen und/oder die übrigen Darlehen/Kredite zurückgezahlt werden müssen, werden zahlreiche Unternehmen in eine Liquiditätskrise geraten. Ganz abgesehen von Corona, wird es zukünftig auch andere Risiken geben, die Unternehmen vor neue Herausforderungen stellen werden. Bestes (trauriges) Breispiel ist der aktuelle Ukraine-Russland-Konflikt.
Jeder Geschäftsleiter/Vorstand und auch jeder Geschäftspartner eines Unternehmens sollte daher weiterhin für den Ernstfall gewappnet sein. Dazu gehört u. a. die Kenntnis der Voraussetzungen einer Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO). Denn bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Höchstfrist von drei bzw. sechs Wochen, ein Insolvenzantrag zu stellen. Erfolgt dies nicht, kann jeder Geschäftsleiter in einem späteren Insolvenzverfahren persönlich in Haftung genommen werden, was regelmäßig zur Privatinsolvenz der Geschäftsleiter führt. Auch strafrechtliche Ermittlungen im Falle einer Insolvenzverschleppung sind regelmäßig Folge einer verspäteten/unterlassenen Insolvenzantragstellung. Besonders brisant ist die Tatsache, dass die vorgenannten Haftungsansprüche im Falle einer Insolvenz rückwirkend geltend gemacht werden können, also bei einer unterlassenen Antragstellung, die oft mehrere Jahre zurückliegt.
Des Weiteren sollte jeder Geschäftsleiter auch Kenntnisse über etwaige Sanierungsoptionen im Falle der Krise haben und nicht erst reagieren, wenn z. B. die Liquidität fehlt, um Löhne/Gehälter fristgerecht zahlen zu können.
Bei den Sanierungsoptionen der Eigenverwaltung und dem Schutzschirmverfahren handelt es sich jeweils um Insolvenzverfahren, die im Vergleich zu einem normalen Regelinsolvenzverfahren viele Vorteile (insbesondere in zeitlicher und unternehmerischer Hinsicht) bieten. Die Entwicklung der Insolvenzen in Deutschland zeigt, dass die o. g. Verfahren in den letzten Jahren deutlich zugenommen haben und regelmäßig auch von namhaften Unternehmen aus den verschiedensten Wirtschaftszweigen als bevorzugtes Sanierungsinstrument gewählt wurden (z. B. Air Berlin, Condor, Galleria Karstadt Kaufhof, KirchMedia, Pimkie, Orsay, Heinze-Gruppe).
Aus den vorgenannten Gründen empfiehlt es sich, dass Geschäftsleiter/ Vorstände zumindest das „Insolvenz-ABC“ beherrschen und die vorgenannten Sanierungsverfahren kennen.
Nachfolgend werden die Voraussetzungen und Vorteile der Eigenverwaltung und des Schutzschirmverfahrens unter Berücksichtigung der Neuerungen, welche ab dem 1. Januar 2022 für diese Verfahren verbindlich gelten, erläutert.
II. Eigenverwaltung/Schutzschirmverfahren
Diese speziellen und in §§ 270 ff. InsO geregelten gerichtlichen Sanierungsverfahren – dabei handelt es sich um Insolvenzverfahren, die von der Geschäftsleitung weitestgehend in Eigenregie durchgeführt werden – können bei Überschuldung und/ oder Zahlungsunfähigkeit (Eigenverwaltung möglich) bzw. bereits bei drohender (= in Zukunft absehbarer) Zahlungsunfähigkeit (Schutzschirmverfahren möglich) beantragt werden. Bereits am 1. Januar 2021 wurden die Zugangsvoraussetzungen für die vorgenannten beiden Verfahren deutlich erschwert. Der Antrag zur Durchführung einer Eigenverwaltung ist nunmehr in § 270b InsO geregelt, der Antrag für ein Schutzschirmverfahren (als spezielle Art der Eigenverwaltung) hingegen in § 270d InsO.
Ein wesentlicher Unterschied zwischen der Eigenverwaltung und dem Schutzschirmverfahren sind die oben bereits dargelegten Zugangsvoraussetzungen. Während das Schutzschirmverfahren bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit beantragt werden kann, ist das bei der Eigenverwaltung nicht möglich.
Die Praxis zeigt, dass die Erfolgsaussichten, eine geplante Sanierung zügig und erfolgreich abzuschließen, bei einem Schutzschirmverfahren höher sind als bei der Eigenverwaltung. Denn bei einem Schutzschirmverfahren hat die Unternehmensleitung eine in Zukunft absehbare Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig erkannt und das Verfahren vor diesem Hintergrund bewusst frühzeitig gewählt. Bei der Eigenverwaltung hingegen wurde die Entscheidung möglicherweise erst dann getroffen, wenn die Zahlungsunfähigkeit kurzfristig absehbar war.
Sowohl die Eigenverwaltung als auch das Schutzschirmverfahren bieten z. B. folgende wesentliche Sanierungseffekte:
- Die Erledigung von Altverbindlichkeiten (z. B. Lieferantenverbindlichkeiten, Mietverbindlichkeiten, Pensionszusagen, gestundete Forderungen) mithilfe eines Sanierungsplans (Insolvenzplans) ist möglich;
- Die Nichtzahlung von Löhnen/Gehältern für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten (= Insolvenzgeld) hat regelmäßig einen großen Liquiditätseffekt zur Folge;
- Die kurzfristige Kündigung langjähriger Dauerschuldverhältnisse (z. B. Miet- und Leasingverträge) ist möglich;
- Sozialversicherungsbeiträge müssen zeitweise nicht abgeführt werden;
- Die Geschäftsleitung kann während des gesamten Sanierungsverfahrens im Amt bleiben und die Sanierung selbst (mit-)gestalten. Aber auch das Austauschen der Geschäftsführung/der Gesellschafter ist möglich;
- Umstrukturierungen im Personalbereich sind unter vereinfachten Bedingungen möglich;
- Darlehen/Kredite können neu verhandelt/strukturiert werden, dies gilt auch für etwaige Corona-Hilfen.
Bei Unternehmen, deren Krise ausschließlich durch die Coronakrise herbeigeführt wurde, galt bis zum 31. Dezember 2021 noch das alte Recht. Ab dem 1. Januar 2022 gelten jedoch uneingeschränkt die nachfolgend genannten, neuen, verschärften Voraussetzungen (§ 270a InsO):
- Die Einreichung eines Sechs‑Monats-Finanzplans ist notwendig. Daraus muss sich ergeben, dass die Liquidität zur Finanzierung der Betriebsfortführung sowie die Begleichung der Verfahrenskosten gesichert ist;
- Die Einreichung eines Konzeptes zur Insolvenzbewältigung, aus dem Art, Ausmaß und Ursachen der Krise sowie das Ziel der Eigenverwaltung und die dazu beabsichtigten Maßnahmen ersichtlich sind, ist erforderlich;
- Eine Darstellung des Verhandlungsstandes mit den Stakeholdern (größten/wichtigsten Gläubigern, Gesellschaftern und Dritten) ist notwendig;
- Die Erfüllung insolvenzrechtlicher Pflichten muss sichergestellt sein (z. B. über einen Generalbevollmächtigten, CRO oder über externe Berater/Insolvenzspezialisten);
- Die Kosten der Eigenverwaltung/des Schutzschirmverfahrens dürfen nicht wesentlich höher sein als die Kosten einer hypothetischen Regelinsolvenz. Dies ist anhand eines Kostenvergleiches zum Regelinsolvenzverfahren darzustellen;
- Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern (inkl. Pensionszusagen), der Finanzverwaltung, den Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten sind offenzulegen und es darf grundsätzlich kein erheblicher Rückstand vorliegen;
- Es darf keine Vollstreckungs-/Verwertungssperre innerhalb der letzten drei Jahre vor Beantragung der Eigenverwaltung (also z. B. keine Vorinsolvenz) vorgelegen haben;
- Die Offenlegungspflicht der Jahresabschlüsse der letzten drei Jahren nach §§ 325 ff. HGB muss erfüllt worden sein.
Wenn alle vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, dann ist das Ermessen des zuständigen Gerichts eingeschränkt und die Eigenverwaltung ist anzuordnen. Sollten von den o. g. acht Voraussetzungen die erstgenannte oder die letztgenannten vier nicht erfüllt werden können, dann gilt § 270b Abs. 2 InsO. Eine Eigenverwaltung kann danach trotz der vorgenannten Umstände angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten. Diesbezüglich hat das Gericht aber einen Ermessensspielraum.
III. Möglichkeit der Einflussnahme der Gläubiger in Gläubigerversammlungen und Gläubigerausschüssen
In Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren finden Gläubigerversammlungen statt. Über besonders bedeutsame Sachverhalte hat die Gläubigerversammlung zu beschließen. Ein Stimmrecht in der Gläubigerversammlung hat jeder Gläubiger, dessen Forderungen im Verfahren angemeldet und nicht bestritten worden sind. Die Gläubigerversammlung entscheidet z. B. über die Wahl eines Sachwalters und eines Gläubigerausschusses, über die Fortführung oder Schließung des Geschäftsbetriebs oder über die Veräußerung des Unternehmens. In der ersten Gläubigerversammlung erstattet die Schuldnerin einen Bericht über die wirtschaftliche Lage des und die Krisenursachen und gibt eine Empfehlung zum Fortgang des Verfahrens ab. Die Gläubigerversammlung bietet insoweit jedem Gläubiger die Möglichkeit Fragen zu stellen und Einfluss auf das Verfahren zu nehmen.
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist in einem Insolvenzverfahren zudem ein Gläubigerausschuss einzusetzen (§§ 22a, 67 InsO). Es handelt sich um einen repräsentativen Zusammenschluss von Gläubigervertretern (üblicherweise insgesamt drei bis fünf Gläubigervertreter). Dieser ist ebenfalls bei allen wesentlichen Entscheidungen einzubeziehen (§§ 69, 276 InsO). Die Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss bietet den beteiligten Gläubigern eine sehr gute Möglichkeit, fortlaufend über die Entwicklung des Verfahrens informiert zu werden und die Verfahrensentwicklung mitzugestalten. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung und können sich ggf. einen Rechtsanwalt zur Seite holen.
Fazit/Praxistipps:
- Geschäftsleiter/Vorstände von Unternehmen sollten die o. g. Sanierungsoptionen kennen.
- Bei der Abwägung von Sanierungsoptionen spielt die Liquiditätssituation eine entscheidende Rolle. Jeder Geschäftsleiter sollte eine Liquiditätsplanung im Unternehmen installiert haben und diese, gerade in Krisenzeiten, fortlaufend aktualisieren (lassen).
- Bei der Abwägung von Sanierungsoptionen sollte jedes Unternehmen zwingend einen Sanierer/Rechtsanwalt an seiner Seite haben, um die Verhandlungen mit den Gläubigern und die zahlreichen rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Hürden eines Sanierungsverfahrens überhaupt bewältigen zu können.
- Sollte im Rahmen eines Eigenverwaltungs-/Schutzschirmverfahrens ein Gläubigerausschuss gebildet werden, dann sollte ein Unternehmen die Möglichkeit prüfen, in einem Gläubigerausschuss mitzuwirken, um bestmöglich über den Sanierungsfortschritt informiert zu werden und Einfluss auf die Entwicklung der Sanierung des Unternehmens nehmen zu können.