D&O-Versicherung – alles im Griff?

In Seminaren zum Thema der Geschäftsführungshaftung und D&O-Versicherung gibt es immer wieder Fragestellungen, aber auch Feststellungen, die mit diesem Beitrag aufgegriffen werden. Denn die Frage nach „alles im Griff“ sollte schließlich eindeutig mit „ja” beantwortet werden können.

Was ist eine D&O-Versicherung?

D&O-Policen sind freiwillige Haftpflichtversicherungen, die vorrangig den Schutz von Organmitgliedern, also von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführen bzw. Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern, bezwecken. Mit einer D&O-Versicherung wird üblicherweise weltweit Versicherungsschutz für den Fall gewährt, dass die genannten versicherten Personen wegen einer (vermeintlichen) Pflichtverletzung auf Grund (gesetzlicher) Haftpflichtbestimmungen auf Ersatz eines Vermögensschadens von dem eigenen Unternehmen (Innenhaftung) oder von Dritten (Außenhaftung) persönlich in Anspruch genommen werden.

Der Versicherungsschutz umfasst dabei sowohl die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter als auch die Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche. Dieser Versicherungsschutz ist essenziell bedeutsam, da Geschäftsführende bei einer solchen Inanspruchnahme unbegrenzt mit ihrem gesamten Privatvermögen haften. Ein ohne D&O-Versicherungsschutz also existenzgefährdendes Risiko.

Die Absicherung der jeweiligen Organtätigkeit erfolgt weit überwiegend über Unternehmens-D&O-Versicherungen, wobei aber auch eine verstärkte Nachfrage nach persönlichen D&O-Versicherungen zu erkennen ist.

Unternehmens-D&O

Bei der Unternehmens-D&O-Police handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung nach Maßgabe der §§ 43 ff. VVG. Versicherungsnehmer und damit Prämienschuldner ist regelmäßig das Unternehmen, hier exemplarisch die GmbH. Wegen der Ausgestaltung als Vertrag zugunsten Dritter, stehen gemäß § 44 VVG die Rechte aus dem Versicherungsvertag den Versicherten, somit insbesondere den versicherten Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern, zu.

Neben den Schutz des Privatvermögens der versicherten Personen tritt bei der Unternehmens-D&O der Bilanzschutzaspekt für die jeweilige versicherungsnehmende Gesellschaft. Grund dafür ist, dass D&O-Schadenfälle nicht selten Forderungen in Millionenhöhe beinhalten und dem Unternehmen mit dem D&O-Versicherer bei den ganz überwiegend anzutreffenden Innenhaftungsansprüchen ein leistungsstarker Partner zur Seite gestellt wird. Zudem enthalten aktuelle Unternehmens-D&O-Policen sogar Deckungselemente, die dem versicherungsnehmenden Unternehmen überwiegend selbst zugutekommen, wie etwa die Übernahme der Kosten für eine Firmenstellungnahme.

Damit sind D&O-Deckungen wesentlicher Bestandteil eines ordnungsgemäßen Risikomanagements, da dem Geschäftsleitenden mit dem Abschluss einer solchen Versicherung die Sorge vor einer möglichen Inanspruchnahme weitestgehend genommen wird, wodurch eine Steigerung der Konzentration auf die eigentlichen Führungstätigkeiten erreicht werden kann. Die Nachfrage nach D&O-Versicherungsschutz ist daher im Fall der Übernahme einer Geschäftsführungstätigkeit auch beinahe zu einem Automatismus geworden.

Den Anspruch auf D&O-Versicherungsschutz im Dienstvertrag regeln

Der Anspruch auf den Abschluss einer D&O-Versicherung sollte zur Vermeidung unangenehmer Überraschungen bereits im Dienstvertrag geregelt werden. Zu beachten ist, dass die entsprechende Vertragsklausel möglichst klar gefasst ist und nicht durch unscharfe Begrifflichkeiten Interpretationsprobleme verursacht werden.

Der dienstvertragliche Anspruch auf den Versicherungsschutz unter einer Unternehmens-D&O-Versicherung sollte eine fixe Versicherungssumme beinhalten, die Innen- und Außenhaftung umfassen und hinsichtlich des Verschuldensgrades idealerweise lediglich wissentlich begangene Pflichtverletzungen ausschließen. Die Rückwärtsversicherung sollte unbegrenzt sein und es sollte eine mindestens 5-jährige unverfallbare Nachmeldefrist vereinbart werden. Bei Vertragsbeendigung besteht damit Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die vor Ablauf der Nachmeldefrist gemeldet werden, sofern sie auf vor der Vertragsbeendigung begangenen Pflichtverletzungen beruhen. Unverfallbarkeit ist von Bedeutung, da ansonsten bei einem Versichererwechsel – wegen der dann bestehenden Anschluss-D&O-Deckung – die Möglichkeit, auch noch Inanspruchnahmen in der Nachmeldefrist des beendeten Vertrages anzuzeigen, entfallen würde. Dies wird unweigerlich zu Deckungslücken führen, da es keinen D&O-Standard gibt und der Versicherungsumfang bei den einzelnen D&O-Anbietern jeweils unterschiedlich ist. Insofern ist ohnehin eine intensive Beschäftigung mit den im D&O-Markt erhältlichen Angeboten sinnvoll.

Die versicherungsnehmende GmbH sollte zudem dienstvertraglich verpflichtet werden, alles zu unternehmen, für die laufende Tätigkeit der Geschäftsführenden die D&O-Versicherung ohne eine Verschlechterung der Bedingungsinhalte aufrecht zu erhalten, soweit diese auf dem Versicherungsmarkt weiterhin zu ähnlichen Rahmenbedingungen erlangt werden kann.

Kenntnis der D&O-Bedingungen ist unverzichtbar

Das Thema D&O-Versicherung dient in erster Linie dem Schutz des Privatvermögens der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und sollte deshalb zur „Chefsache” gemacht werden. Unverzichtbar ist daher, dass man sich als versicherte Person einer Unternehmens-D&O-Versicherung auf jeden Fall eine Kopie der jeweils gültigen D&O-Police inklusive der dazugehörigen D&O-Vertragsbedingungen aushändigen lässt. Nur so kann sicher vermieden werden, verpflichtende oder auch begünstigende Vertragsinhalte nicht umzusetzen bzw. nicht davon profitieren zu können. Selbst so banale Fragen wie etwa die, an wen ich mich im Schadenfall wenden muss, können oftmals schon mit einem Blick in das jeweilige Bedingungswerk beantwortet werden.

Maximierung der Versicherungssumme/Wiederauffüllungsoption

Eine Frage, die auch immer wieder aufkommt, ist die nach der richtigen Versicherungssumme. Als Hilfestellung bei der Bemessung der Deckungssumme können z. B. die Bilanzsumme oder der Umsatz der versicherungsnehmenden GmbH herangezogen werden, wobei grundsätzlich gilt, dass die Versicherungssumme diese jeweiligen Summen nicht übersteigen sollte. Zwingend ist dies allerdings nicht. Sofern möglich, sollte die Versicherungssumme aber so ausgewählt werden, dass ein bei Betrachtung eines Worst-Case-Szenarios sich realisierender Haftungsfall ausreichend versichert wäre. Allerdings besteht aufgrund der Vielzahl der unter einer Unternehmens-D&O-Versicherung versicherten Personen stets die latente Gefahr, dass die Versicherungssumme innerhalb einer Versicherungsperiode durch einen Schadenfall aufgezehrt wird und somit in derselben Versicherungsperiode weitere in Anspruch genommene Geschäftsführende möglicherweise nackt im Wind stehen.

Denn die Versicherungssumme muss in einem Schadenfall sowohl für die Anwaltskosten der versicherten Personen als ggf. auch für den Schadenausgleich herhalten. Deshalb ist darauf zu achten, dass die jeweilige D&O-Police für den Fall, dass in einer Versicherungsperiode die komplette Versicherungssumme ganz oder beinahe vollständig aufgebraucht sein sollte, entweder idealerweise bereits eine zweifach maximierte Versicherungssumme beinhaltet, oder aber bedingungsseitig zumindest eine Wiederauffüllungsoption der Versicherungssumme besteht. In beiden Varianten soll erreicht werden, dass nach Erschöpfung der Versicherungssumme für einen weiteren Schadenfall in derselben Versicherungsperiode eine neu aufgefüllte Versicherungssumme zur Verfügung steht.

Für eine zweifach-maximierte Versicherungssumme wird üblicherweise ein 15−20 %-iger Zuschlag auf die Jahresprämie erhoben. Die Wiederauffüllung kostet hingegen ca. eine ganze Jahresprämie und kann nur von der Versicherungsnehmerin verlangt werden. Der wiederaufgefüllte Betrag der Versicherungssumme steht jedoch nicht für einen weiteren Versicherungsfall zur Verfügung, der auf einer Pflichtverletzung beruht, die der vom Versicherungsfall betroffenen versicherten Person bis zum Zeitpunkt der Wiederauffüllung bekannt geworden ist. Insofern ist eine von Anfang an hinzugekaufte zweifach-maximierte Versicherungssumme vorteilhafter.

Wechsel in der Geschäftsführung als Auslöser für D&O-Schadenfall

Regelmäßig kommt die Frage auf, was denn typische Schadenszenarien der Managerhaftpflicht sind. In Betracht kommen etwa die Nichtbeachtung anerkannter betriebswirtschaftlicher Grundsätze, Zahlungen nach Insolvenzreife der Gesellschaft, der Unternehmenserwerb ohne ausreichende Due-Diligence, das Nicht-Ausnutzen von Steuervorteilen und Subventionen, die fehlende Reaktion auf Veränderungen des wirtschaftlichen Umfeldes, eine fehlerhafte Auswahl/Kontrolle von Mitarbeitenden, ein unzureichendes Risikomanagement oder auch das Ignorieren von effizienzsteigernden Möglichkeiten der Digitalisierung.

Ein Szenario jedoch wird häufig unterschätzt, und zwar der Wechsel in der Geschäftsführung. Sowohl das ausscheidende Geschäftsführungsmitglied als auch die neue Geschäftsführerin bzw. der neue Geschäftsführer müssen in dieser Situation dafür Sorge tragen, dass es keine latenten oder sogar bewusst verschwiegene Risiken gibt, die dann dem jeweils Betroffenen zum Verhängnis werden könnten.

Ansonsten wird das nicht erkannte Risiko des ausgeschiedenen Geschäftsleitenden schnell zum Risiko des neuen. Oder aber ein vom neuen Geschäftsleitenden aufgedeckter potenzieller Pflichtenverstoß führt zur Inanspruchnahme des ausgeschiedenen. Wie man es auch betrachtet, handelt es sich um eine Situation mit großer Haftungsbrisanz. Daher sollte man als ausscheidendes Geschäftsleitungsmitglied keine tickenden Zeitbomben hinterlassen und als neu eintretende Geschäftsführende im Unternehmen zunächst einmal jeden Stein umdrehen.

Persönliche D&O-Versicherung

Neben der am meisten verbreiteten Unternehmens-D&O-Versicherung gibt es auch persönliche D&O-Versicherungen, die jedes Organmitglied nur für sich selbst abschließen kann. Im Gegensatz zur Unternehmens-D&O-Versicherung steht die Versicherungssumme ausschließlich der versicherten Person zur Verfügung und die Versicherungssumme muss somit nicht mit weiteren versicherten Personen „geteilt” werden. Die persönliche D&O-Versicherung übernimmt ansonsten dieselben Funktionen wie die Unternehmens-D&O-Deckung, also die qualifizierte Abwehr unberechtigter Ansprüche und den Schadenausgleich bei berechtigten Ansprüchen. Versicherungsnehmer und Prämienschuldner ist die jeweilige versicherte Person. Persönliche D&O-Deckungen bilden in Ergänzung zu einer Unternehmens-D&O-Versicherung einen zusätzlichen Sicherheitspuffer, so dass sich eine Beschäftigung auch hiermit lohnt.

Fazit

Befassen Sie sich intensiv mit dem Thema der Absicherung über eine D&O-Versicherung, lassen Sie sich idealerweise einen dienstvertraglichen Verschaffungsanspruch zusichern und lassen Sie sich eine Kopie der jeweils gültigen D&O-Police inklusive der dazugehörigen D&O-Vertragsbedingungen aushändigen. Denn es geht um den existenziellen Schutz des Privatvermögens!