Die insolvenzrechtliche Überschuldung – Eigenkapital ist nicht genug

Die Überschuldung ist ein auf den ersten Blick selbsterklärender Begriff, der den Zustand eines Unternehmens beschreibt, dessen Verbindlichkeiten die Vermögenswerte übersteigen. Diese grundlegende Definition deckt sich im Wesentlichen mit dem bilanziellen Überschuldungsbegriff. Der insolvenzrechtliche Überschuldungsbegriff legt dies ebenfalls zugrunde, kann jedoch erheblich weiter gehen. So kann eine insolvenzrechtliche Überschuldung bereits vorliegen, wenn eine bilanzielle Überschuldung noch nicht eingetreten oder nicht erkennbar ist. Dies hat weitreichende Folgen, da die insolvenzrechtliche Überschuldung einen Insolvenzgrund darstellt und zu einer Insolvenzantragspflicht für den Geschäftsführer führt − mit allen haftungsrechtlichen Folgen.

A. Bilanzielle Überschuldung

I. Voraussetzungen

Die bilanzielle Überschuldung ergibt sich, wenn die Aktiva nicht ausreichen, um die Passiva (ohne Eigenkapital) zu decken. Die Aktiva und Passiva sind hierbei grundsätzlich zu Buchwerten anzusetzen. Von der bilanziellen Überschuldung zu unterscheiden ist die sogenannte Unterbilanz. Diese stellt eine Vorform der Überschuldung dar und liegt vor, wenn das Stammkapital nicht mehr vollständig gedeckt ist. Dies ist der Fall, wenn nach Abzug der Passiva (ohne das Eigenkapital) von den Aktiva ein Betrag verbleibt, der geringer als das Stammkapital ist.

II. Haftungsfolgen

Allein die Tatsache, dass ein Unternehmen bilanziell überschuldet ist, hat keine unmittelbare Haftung der handelnden Personen zur Folge. Die bilanzielle Überschuldung − und auch bereits die Unterbilanz − führen jedoch zu einer erhöhten Sorgfaltspflicht seitens der Geschäftsführung. So hat der Geschäftsführer einer GmbH im Falle der bilanziellen Überschuldung der Gesellschaft eine nochmals engere Überwachung der Liquiditätsentwicklung und der Insolvenzgründe vorzunehmen. Gem. § 49 Abs. 3 GmbHG hat der Geschäftsführer darüber hinaus eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn sich zeigt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. Zudem führt das Vorliegen einer Unterbilanz oder einer Überschuldung zu einem Ausschüttungsverbot an die Gesellschafter der GmbH, § 30 Abs. 1 GmbHG. Verstößt der Geschäftsführer gegen dieses Verbot, ist er der Gesellsaft zum Ersatz des Schadens verpflichtet, § 43 Abs. 3 GmbHG.

B. Insolvenzrechtliche Überschuldung

I. Voraussetzungen

Im Gegensatz zur bilanziellen Überschuldung handelt es sich bei der insolvenzrechtlichen Überschuldung gem. § 19 InsO um einen zweistufigen Überschuldungsbegriff. Dies bedeutet, dass eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne nur vorliegt, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht deckt und eine negative Fortbestehensprognose besteht.

Die Prüfung, ob das Unternehmen insolvenzrechtlich überschuldet ist, hat daher in zwei Schritten zu erfolgen. In der Regel wird zunächst geprüft, ob das Unternehmen über einen positive Fortbestehensprognose verfügt. Liegt eine solche vor, kann eine weitere Prüfung der Überschuldung unterbleiben, das Unternehmen ist insolvenzrechtlich nicht überschuldet. Dies gilt unabhängig davon, ob eine bilanzielle Überschuldung vorliegt. Ist die Fortbestehensprognose hingegen negativ, ist im zweiten Schritt die rechnerische Überschuldung zu prüfen.

1) Fortbestehensprognose

Anders als bei der begrifflich verwandten, handelsrechtlichen Fortführungsprognose, handelt es sich bei der insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose um eine Prognose der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens. Bleibt das Unternehmen für einen Zeitraum von 12 Monaten zahlungsfähig, ist die Fortbestehensprognose positiv.

Im Rahmen der Prüfung der Fortbestehensprognose ist daher eine Liquiditätsplanung zu erstellen, die einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten abdeckt (zu empfehlen ist, einen Zeitraum von mind. 24 Monaten zu planen, damit frühzeitig auf negative Entwicklungen reagiert werden kann). Die Liquiditätsplanung muss dabei die erwarteten Entwicklungen abbilden und darf nicht auf unrealistischen Hoffnungen beruhen. Maßstab ist hierbei die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintritts der geplanten Ereignisse und Unternehmensentwicklung. Zu Dokumentationszwecken sollte der Geschäftsführer daher immer möglichst genau die der Planung zugrundeliegenden Prämissen aufführen und darlegen, weshalb die Entwicklung wie abgebildet erwartet werden kann. Die Liquiditätsplanung ist zudem laufend hinsichtlich neuer Erkenntnisse anzupassen.

2) Rechnerische Überschuldung

Fällt die Fortbestehensprognose negativ aus, ist im zweiten Schritt die rechnerische Überschuldung zu prüfen. Hierbei werden die Aktiva den Passiva zu Liquidationswerten gegenübergestellt.

Anders als im Rahmen der bilanziellen Bewertung sind also nicht die Buchwerte anzusetzen, sondern für sämtliche Gegenstände Liquidationswerte zu ermitteln. Hierbei ist zu unterstellen, dass eine Liquidation des Unternehmens erfolgt. Dies bedeutet, dass nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden darf, dass über einen längeren Zeitraum ein Käufer gefunden werden kann, der einen höheren Preis für die jeweiligen Gegenstände zu zahlen bereit wäre. Es ist vielmehr die wahrscheinlichste Form der Verwertung zu Grunde zu legen. Bei einer solchen Bewertung der Aktiva sind regelmäßig erhebliche Abschläge im Vergleich zu den Buchwerten zu erwarten. Zwar können hierdurch auch stille Reserven aufgedeckt werden, jedoch führt die erforderliche Abwertung bei den weiteren Aktiva in der Regel zu einer deutlichen Kürzung der Aktivseite.

Bei der Bewertung der Passivseite sind ebenfalls Liquidationswerte anzusetzen. Dies bedeutet unter anderem, dass Rückstellungen regelmäßig in voller Höhe angesetzt werden müssen. Darüber hinaus müssen die Passiva um die Kosten für die Beendigung bestehender Verträge (Mietverträge, Leasing, Arbeitnehmer etc.) erweitert werden.

Die vorgenannten Bewertungsgrundlagen führen regelmäßig dazu, dass eine rechnerische Überschuldung vorliegt. Auch bei Unternehmen, die nach bilanziellen Gesichtspunkten ein ausreichendes Eigenkapital ausweisen, wird damit nach insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten regelmäßig eine rechnerische Überschuldung vorliegen.

II. Haftungsfolgen

Liegt eine Überschuldung vor, ist der Geschäftsführer einer GmbH gem. § 15a Abs. 1 InsO verpflichtet, unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen (bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit drei Wochen), einen Insolvenzantrag zu stellen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, ergeben sich sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Haftungskonsequenzen.

Hierbei besonders hervorzuheben ist die Haftung für einen Verstoß gegen das Zahlungsverbot gem. § 15b InsO. Danach ist es dem Geschäftsführer einer GmbH untersagt, nach Eintritt der Insolvenzreife Zahlungen zu leisten, es sei denn diese sind „mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar“ (§ 15b Abs. 1 S. 2 InsO). Dies hat zur Folge, dass jede nach Eintritt der Insolvenzreife noch ausgeführte Zahlung eine potentielle Haftung des Geschäftsführers darstellt. Die Haftungssumme kann so auch bei mittelständischen Betrieben schnell einen Millionenbetrag erreichen.

C. Schlussfolgerung und Handlungsempfehlung

Der sicherste Weg eine insolvenzrechtliche Überschuldung auszuschließen ist, die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens. Ist diese für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten gegeben, ist eine insolvenzrechtliche Überschuldung aufgrund der positiven Fortbestehensprognose ausgeschlossen.

Nicht verlassen kann sich der Geschäftsführer hingegen auf die handelsrechtliche Bilanz. Da in dieser Buchwerte abgebildet sind, kann auch bei bilanziell ausgewiesenem Eigenkapital längst eine insolvenzrechtliche Überschuldung eingetreten sein. Es ist daher jedem Geschäftsführer anzuraten, regelmäßig eine aktuelle Liquiditätsplanung zu erstellen und die zugrundeliegenden Prämissen laufend zu überwachen.